Umlage

Begonnen von lutz, 04. Januar 2008, 17:19:00

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lutz

Liebe Gartenfreunde,

in der Hoffnung, hier nicht eben die Gretchenfrage zu stellen, wollte ich mal hören, wie ihr es so mit den Umlagen haltet.

Die Definition von RA Duckstein auf den Seiten des BDG
< http://tinyurl.com/2sep7n > ist sowas von verschieden zur Praxis in meinem Verein (Kenner werden jetzt natürlich nix anderes vermutet haben), dass mir diese Frage schon seit langem auf den Nägeln brennt.

Genug der Vorrede, hier die Istbeschreibung: Es wird einzig und allein eine "allgemeine Umlage Werterhaltung" erhoben über die z.B. Zaunreperaturen, Wegebau, Sanierung der Vereinsgaststätte etc.pp. finanziert werden. Entschieden werden die jeweiligen Maßnahmen im Zuge der Jahresplanung vom Großen Zampano. Okay, der restliche Vorstand wird auch gehört...
So kommt es, dass im Jahr xxxx einige Wege "saniert" werden, mit neuem Jahresplan (nicht dass jetzt alle Wege fertig wären) dann in xxxy plötzlich die Elt-anlage usw. Die Abrechnung erfolgt nach dem Schema EFF: x-Tausend Euro wurden eingenommen = x-Tausend Euro wurden verbraucht für die o.g. Allgemeine Werterhaltung. So läuft übrigens auch die "Planung". X-Tausend stehen zur Verfügung, also wie verbraten, ähm verbrauchen wir die nun am besten?
Bei der MV wird dann alle zwei Jahre über die steigenden Preise gejammert und die Umlage erhöht. (80 % DDR-Rentner, von denen traut sich kaum einer, dem -nach Hörensagen und Auftreten- ehemaligen Parteisekretär zu widersprechen.)
Jegliche Mitsprache der MV über das was und das wieviel ist somit schlicht unmöglich. Ein Rückrechnen der nicht verbrauchten Mittel? Fehlanzeige! Welche nicht verbrauchten Mittel?

Doch eventuell ist die Ausführung von RA Duckstein auch nur weltfremd und das praktizierte Modell gängige Praxis?
Keine, die Vorstandsarbeit störenden Kleingärtner, kein demokratisches Geschwätz das die großen Macher in ihrem Geltungsdrange hemmt, keine Kontolle durch das blöde Volk... Der Traum eines jeden Kleinfürsten.

Bin ja mal gespannt wieviel Demokratie in den bundesdeutschen Kleingärten machbar ist, hoffe, daß meine schlimmsten Befürchtungen sich nicht bestätigen (oder schlimmeres).

Mit Grüßen aus Dresden

Lutz

Re(e)Bell

Hallo Lutz,

wenn du dem Kommentar nicht traust, solltest du mal das neueste Urteil des BGH zum Thema Umlagen lesen, kann man ergooglen:
 
BGH, Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06

Ich vermute mal euere Satzung langt bei weitem nicht, so dass die Umlagebeschlüsse unwirksam und nichtig waren. Dann lies mal § 812 BGB !!
Irgendwann kommt ein Mitglied und verlangt das Geld zurück.

Gruß Re(E)Bell

Hans

Hallo Lutz,

ich schreibe mal wie wir es machen mit den Umlagen - in Stichworten, damit es nicht zu lang wird.

1. Mitgliederversammlung beschließt jährlich über eine Umlage, die im Rechenschaftebericht genau begründet wird und mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht wird.
Das darf sie laut Vereinssatzung.
2. Im Verlaufe des Geschäftsjahres wird der detaillierte Plan abgearbeitet.
3. Dabei stellt sich oft heraus, dass die Wirklichkeit größere Abweichungen erfordert. (Zaun: geplant 550 €  gebraucht  700 €
Torreparatur: Plan 320 €  gebraucht 63 €.... Position für Position)
4. Im Rechenschaftsbericht zur nächsten Jahresversammlung wird nun Pos. für Pos. Plan und Ist aufgelistet und im Gesamt abgerechnet.
5. Daraus ergibt sich dann - wieder ebenso detailliert - der Planvorschlag für das neue Jahr
Vor dem neuen Beschluß gibt es auf jeden Fall eine Diskussion darüber mit Nachfragen und Vorschlägen.

Und am Ende den neuen Beschluß hierzu.

Wo liegt das Problem? Aber das müßte ich wahrscheinlich Eure
"Obrigkeit" fragen. Mit dem Obrigkeitsverhalten einiger Vorstände hätte ich sicher auch ein Problem.
 Ich kann mir wirklich der Mitarbeit meiner Gartenfreunde sicher sein, wenn es dann um die Realisierung des Beschlusses geht.
Nicht alle ziehen mit - aber die die ich für die einzelnen Arbeiten brauche, sind zur Stelle.
Und auch bei den Großeinsätzen sind immer genug Leute da.
Aber die Mitglieder müssen motiviert sein, mitzumachen.
Gut - wir sind nur 41 Parzellen. Das Ganze ist überschaubar, und jeder kennt jeden. Und: wenn der Boß immer vornean marschiert - auch bei den Arbeitseinsätzen - und sich für keine Arbeit zu schade ist, dann läuft`s auch besser. Und da kommt schnell auch mal einer mit einer Idee: "Du, können wir das nicht besser so machen"? Und dann machen wir es eben so -  oder nicht. Aber bei Letzterem weiß der auch warum. Man muß sich auch Zeit für die Leute nehmen und nicht nur den großen Unfehlbaren spielen. Das gilt für  a l l e  Vorstandsmitglieder. Und dann machen die auch mit!.Natürlich stellen wir am Ende manchmal fest, daß wir uns hie und da ein wenig verplant haben. Dann besteht eben Klärungs- und Erklärungsbedarf.
In der Summe muß dan allerdings alles stimmen, denn Umlagen dürfen nur für den Zweck verwendet werden für den sie beschlossen worden sind.
Ich bin froh, in dieser Gemeinschaft zu sein.

viele Grüße

Hans




Re(e)Bell

Hallo Hans,
Du schreibst:
1. Mitgliederversammlung beschließt jährlich über eine Umlage, die im Rechenschaftebericht genau begründet wird und mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht wird.
Das darf sie laut Vereinssatzung.

Verrätst du mal was in euerer Satzung über Umlagen steht ?
Zweck, Höchstbetrag usw.

Gruß Re(e)Bell

Lutz

Hallo Re(e)Bell, hallo Hans und allen anderen Gartenfreunden.

Hier mal ein Ausriß aus unserer Satzung, der etwas zu den Umlagen aussagt.

>> § 13
Finanzierung

1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus
• Beiträgen, Umlagen und Gebühren der Mitglieder,
• Vermietung bzw. Verpachtung von Gemeinschaftsanlagen,
• Zuwendungen, Sammlungen und Spenden für gemeinnützige Zwecke.

2. Die Höhe der jährlichen Beiträge, Gebühren und Umlagen sowie den Zahlungstermin beschließt die Mitgliederversammlung. Umlagen dürfen nur erhoben werden, soweit sie zur Kostendeckung für Gemeinschafts­ und Versorgungsanlagen und sonstige Aufwendungen des Vereins notwendig und gerechtfertigt sind.
Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. << (Komplett zu lesen unter http://tinyurl.com/2twecy )

Kein Wort zu eventuellen Obergrenzen! Schon auffällig sind allerdings die "sonstige Aufwendungen des Vereins". Hiermit läßt sich doch alles begründen.

Was mich jedoch am meisten an der bei uns praktizierten Form stört ist diese völlig fehlende Kontrollmöglichkeit durch "das höchste Organ des Vereins", also durch die Mitgliederversammlung. Das scheint bei Hans ja doch anders zu laufen. Fraglich wäre eventuell die Abrechnung "im Gesamt", zumindest mal zu überdenken. Doch vielleicht habe ich das jetzt auch mißverstanden. Allemal läuft es bei euch zehn mal demokratischer ab als bei uns, doch "unser Verein im Walde" sollte, gleich wenn mehrfach prämiert, nicht unbedingt zum Maßstab genommen werden.

Mit Grüßen aus Dresden

Lutz

Re(e)Bell

Hallo Lutz,

ich zitierte mal aus dem bereits genannten Urteil des BGH:

"Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzba-ren Grenzen halten (BGHZ 130, 243, 247). Das Mitglied muss erkennen können, in welchem Umfang es über die reguläre Beitragspflicht hinaus zu außerplanmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden kann, damit es die mit dem Beitritt verbunden Lasten bewerten kann.
 
Wenn im Gegensatz dazu die Höhe der regelmäßigen Beiträge nicht in der Satzung bestimmt sein muss, wird damit auf ein praktisches Bedürfnis Rücksicht genommen (BGHZ 130, 243, 246; 105, 306, 316). Der Verein muss seine Kosten laufend durch Mitgliederbeiträge decken und ist gezwungen, diese der Preisentwicklung anzupassen, weil die Vereinsmitglieder in der Regel keine Kapitaleinlage leisten und der Verein über keine laufenden Unternehmensein-künfte verfügt. Es führte zu einem unnötigen, unzumutbaren und vermeidbare Registereintragungskosten verursachenden Aufwand, wegen der Anpassung des regelmäßig zu zahlenden Beitrags die Satzung Jahr für Jahr zu ändern. Jedes Mitglied muss mit einer solchen Anpassung an die allgemeine Preisent-wicklung rechnen und kann sich darauf im Voraus einstellen. Diese Praktikabili-tätserwägungen treffen bei einer einmaligen Umlage nicht zu, weil sie nicht vor-aussehbar ist und, wenn ihre Grenzen nicht festgelegt sind, zu einer unvorher-sehbaren Belastung führen kann."

Wenn ich mir die Angaben in euerer Satzung:

"Umlagen dürfen nur erhoben werden, soweit sie zur Kostendeckung für Gemeinschafts­ und Versorgungsanlagen und sonstige Aufwendungen des Vereins notwendig und gerechtfertigt sind."

ansehe, ist nicht zu erkennen, warum diese Kosten nicht in die  normale Beitragskalkulation einbezogen werden könnten.
Durch Umlagen sollen doch gerade außerordentliche, eben nicht kalkulierbare Unkosten abgefangen werden.

Gruß Re(e)Bell


Eckhard

Lieber Lutz, lieber Rebell,

seht das doch mal praktisch.
Das zitierte Urteil bezieht sich auf den vermeintlichen Anspruch eines Vereins gegenüber einem Mitglied. das nach dem Mitgliederversammlung Beschluß aus Kostengründen ausgetreten ist und trotzdem viel Geld  bezahlen sollte . Also hier nicht so anwendbar.
Im kleinen Verein von Hans  ist deshalb auch die Welt in Ordnung, weil keiner klagt, warum auch. Wenns einem nicht passt, tritt er aus dem Verein aus. Das geht immer.
Verbandsklagen (grundsätzliche Entscheidung) haben kaum Aussicht auf Behandlung vor Gericht.
Das Vereinsrecht (oder Satzung)  erlaubt doch bei entsprechender Mehrheit die erforderlichen Änderungen  der Satzung  bei Gericht eintragen zu lassen.
Das Ganze geht eben nicht mit einfacher Mehrheit, was die hohe Qualität des Vereinsrecht in demokratischer Hinsicht  nur unterstreicht.
Versucht doch mal die Widersprüche, die sich nach den Beschlüssen und deren Auswirkungen zeigen, als Teil des Weges, einander immer besser gerecht zu werden, positiv zu sehen – auch als Ansporn.
Man kann dann eben so lange kein Anschaffungen etc machen, bis die Satzung geändert ist.
Keine ¾ Mehrheit heißt ,der TO punkt wird noch nicht von der Mitgliederversammlung akzeptiert. Na, dann eben später.
Nur durch Beharren  und Machteinsatz oder Drohung oder Resignieren  kommt man nicht weiter.
Die Diskussionen sollten als Teil der Öffentlichkeitsarbeit nach Innen in den Verein verstanden werden und begrüßt und am Laufen gehalten werden.

Mit freundlichen Grüßen eckhard

Re(e)Bell

Hallo Eckhard,

du schreibst:
"Verbandsklagen (grundsätzliche Entscheidung) haben kaum Aussicht auf Behandlung vor Gericht."

Was willst du denn damit sagen ?
Keine Aussicht auf Behandlung ?
Seit wann haben wir den einen Stillstand der Rechtspflege ?

Re(e)Bell

Eckhard

Hallo Rebell,
dann probier es doch mal aus. Vielleicht hast Du ja Glück.
Zitat eines Richters: Hier (vor Gericht) geht nicht um Recht zu haben, sondern immer nur im Geld.

Im Grunde hat der ja sogar recht. Da bleibt so viel zu lange bei Gericht liegen  . Es ist schon wichtiger, sich mit konkreten Klagen zu befassen.
gruß eckhard

Hans

Hallo an alle,

zu Re(e)Bells Frage:
In unserer Satzung steht unter Aufgaben der Mittgliederversammlung:
a)...
b)....
c) Beschlussfassung über: Höhe des Mitgliedsbeitrages
                          Höhe der Kostenrückerstattung
                          Höhe der Eintrittsgebühr
                          Höhe und Verwendung von Umlagen
                          Höhe der zu leistenden Arbeitsstunden
                          Höhe des Stundenverrechnungssatzes
                          Höhe der Mahngebühr
                          ......
                          .......usw

eine Obergrenze ist nicht angegeben, aber m.E. auch nicht nötig, denn, was zu viel ist findet eh keine Mehrheit.
Abgerechnet wird Position für Position und letztlich in der Summe.
Abweichungen werden detailliert begründet.

mfG  Hans

Re(e)Bell

Hallo Hans,

wenn in euerer Satzung an anderer Stelle nicht steht, dass die im dem Absatz aufgeführten Zahlungen zu leisen sind (der Absatz Ermächtigt nur zur Beschlussfassung über die Höhe) könnt ihr bei zahlungsunwilligen Mitgleidern auch Probleme bekommen. In dem Urteil des OLG München steht dazu sehr deutlich:

"Die Ermächtigungsgrundlage in der Satzung des Bekl. stellt lediglich eine Kompetenzzuweisung dar. Eine Konkretisierung dahingehend, für welche Zwecke und in welcher Höhe die Umlage beschlossen werden darf, fehlt hingegen."
 
Weiter heißt es in dem Urteil:
"Die Ermächtigung der Mitgliederversammlung in § 8 I lit. l zur Beschlußfassung über Umlagen ist in ihrer Pauschalität zu unbestimmt. Aus Gründen des Mitgliederschutzes muß die Satzung die Voraussetzungen der Umlageerhebung hinreichend bestimmt regeln und eine Obergrenze, gegebenenfalls auch einen Berechnungsmodus, festlegen (Reichert-van Look, Rdnr. 585). Eine Umlage ist nur möglich, sofern sie weitestgehend dem Vertragszweck dient. Sie kann erhoben werden zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann (Müller, MDR 1992, 924; Sauter-Schweyer, Der eingetragene Verein, 16. Aufl. [1997], Rdnr. 120; Reichert-van Look, Rdnr. 595)."  

Juristerei ist nicht immer einfach. Und eine Satzung ist für den Verein wie ein Gesetz und muß daher schon präziese Angaben enthalten.

Gruß Re(e)Bell

Hans

Hallo Re(e)Bell,

Punkt 4. Pflichten des Mitglieds
         a)...
         b)...
         c)...
         d) Mitgliedsbeiträge und andere finanzielle Leistungen
            (Pacht, Wassergeld, Umlagen, Elt-Verbrauch usw.)
            termingerecht zu begleichen
            Diese Leistungen sind am....fällig und.....

Danke für Deine Hinweise und Quellenangaben.

Hans

Re(e)Bell

@Hans,

schönes Neues,

so ganz trift es das nicht, da die Betonung auf termingerechter Zahlung aber nicht auf der grundsätzlichen zahlungspflicht liegt. ein wohlwollender Richter könnte es aber durchgehen lassen. Eine Begrenzung nach oben, fehlt aber sicher.

Hans

Re(e)Bell,
da hast Du leider recht, denke ich jetzt. Aber schon wieder eine Setzungsänderung mit all dem Aufwand - ich lass das lieber.
Grüße von

Hans

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