Bestandsschutz im Kleingarten

Begonnen von Kati Clausnitzer, 22. August 2019, 06:45:08

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Kati Clausnitzer

Vielleicht kann mir jemand helfen.... Unser toller oberwichtigtuender neuer Gartenvorstand der mit Natur und Naturschutz nix am Hut wahrscheinlich, möchte das wir über fünfzehn Jahre alte Ebereschenbäume die Brut und Nistplätze beherbergen fällen sollen.... Möglichst sofort und eine Ahornhecke entfernen da die Blüten angeblich stark giftig sind..Hab diese noch nie blühend gesehen. Die Hecke existiert wahrscheinlich auch schon fast 20 Jahre und bis heute hat es keinen gestört..Der Garten wurde auch so 2014 übernommen und jedes Jahr zur Gartenbegehung wurde dies nie beanstandet. Jeder redet von NABU und Öko aber sowas soll richtig sein...????

Tine987

Hallo,

würde mein Vorsitzender mir das sagen, hätte ich ihn ausgelacht und wäre gegangen.

Spatenpauli

Hallo Kati,

was steht in Eurer Satzung / Gartenordnung ?
Bei uns ist es festgelegt, dass Wald oder Parkgehölz
welche eine natürliche Endhöhe von mehr 5 Meter
erreichen nicht zulässig sind.
Ebenso ist es festgelegt, das Hecken als Parzellenabgrenzung nicht erlaubt sind. Nur die Vereinshecken sind bei uns zulässig und sind nach der Weisung des Vorstandes zu pflegen.
Es funktioniert so bei uns problemlos.
Problematisch könnte ich es mir vorstellen, wenn die Bäume eine Größe erreichen, bei der es zur Entsorgung einer Fällgenehmigung bedarf. Auch stellt sich die Frage, wer ist verantwortlich für die Verkehrssicherheit und wer trägt dann die Kosten
wenn bei einem Pächterwechsel die Bäume wegen ihrer Größe nicht mehr gefällt werden dürfen.
Einfach weggehen ist keine Lösung.


Tine987

Bei uns haben alle Parzellen eine Hecke vorne als Abgrenzung zum Weg. Die Hecken müssen nur regelmäßig geschnitten werden, damit diese nicht zu breit und zu hoch werden. Welche Heckensorte von unseren Pächtern gepflanzt werden ist egal. Hauptsache sie sind gepflegt.

Eine Eberesche steht auch in einer Parzelle von uns und wurde auch nie Beanstanden. Die Gartenordnung sollte eigentlich in jedem Bundesland gleich sein und darf durch Mitgliederbeschlüsse nicht geändert werden.

michalski0709

Es gibt hier ganz klare Richtlinien welche Bäume auf dem Pachtland stehen dürfen und welche nicht. Außerdem stehen Bäume ab einer bestimmten Größe unter Schutz und dürfen nur mit einer Sondergenemigung gefällt werden. Die erteilt sicher nicht der Vorstand. Frage da mal bei dem Eigentümer des Grundstückes nach. Meistens ist das die Gemeinde oder der Bezirk (Rathaus). Daß einzige was du machen musst , ist die Verkehrssicherheit gewährleisten (Krohnenschnitt oder Totholz entfernen)

Tobias031989

Es gibt bestimmt bei euch auch Gartensatzung und da steht klar drin was im Garten stehem darf und was nicht. Wenn du deinem Vorstand nicht glauben möchtest kannst du dich ja an den zuständigen Regionalverband wenden. Aber Waldbäume gehören nicht unbedingt in einen Kleingarten. Und das Fällen der Bäume in einer Kleingartenanlage ist von den Satzung über Baumschutz usw. meistens ausgenommen.
Problem wird es erst wenn der Baum zu groß wird und der Baum weg muss weil er eine Gefahr darstellt oder weil du den Garten aufgibst und keinen Nachpächter hast. Denn dann musst du den Garten ja ,,schwarz'' hinterlassen dass heißt komplett beräumt und umgegraben.


diabel

Hallo Cati Clausnitzer,

da der Vereinsvorstand über Jahre sogar Jahrzehnte  die angeblichen Verfehlungen duldete, kann aus meiner Sicht ein neu gewählter Vorstand nicht hervorkommen und sagen, dass was der Vorgänger machte interessiert mich nicht und jetzt sage ich was Sache ist. Neben dem Kleingartengesetz gibt es noch andere Gesetze.

Deshalb sehe ich so, dass er an die Entscheidungen seiner Vorgänger gebunden ist und ich würde sagen du hast Bestandschutz, unabhängig davon, ob Mängel vorliegen oder nicht.

Probleme sehe ich nur, wenn du den Garten irgendwann abgeben willst. Dann sitzt du  nämlich in einer Gesetzeslücke fest. D.h. der  Vereinsvorstand kann dich nicht zwingen deine sogenannten Mängel zu beseitigen, andererseits bestimmt er kraft Satzung den neuen Pächter.

DIABEL

Stark286

Fällt der Bestandschutz bei Nutzerwechsel weg oder ist er auch bei Nutzerwechsel weiter gegeben, bis das Ge­bäude nicht mehr genutzt werden kann?

diabel

Aus meiner Sicht gibt es keine pauschale Antwort und es muss im Einzelfall geprüft werden.

In diesem Fall sehe ich das so, dass der Vorstand aufgrund seiner Untätigkeit die Verfehlungen duldete und der Pächter Bestandschutz durch Duldung erlangte, die auch auf den neuen Pächter übergehen;  vorausgesetzt der Verein verpachtet den Garten in diesem Zustand an den neuen Pächter.

Mariann Hillinger

So wie du das schilderst hat der mit Naturschutz vermutlich wirklich nichts am Hut. Würde Bäume die als Brut- und Nistplatz bereits fungieren auf gar keinen Fall fällen. Würde dir raten dir von einem Fachmann darüber mal eine Expertise einzuholen und demjenigen dann präsentieren.

Rosa

"...möchte das wir über fünfzehn Jahre alte Ebereschenbäume...Möglichst sofort und eine Ahornhecke entfernen...Garten wurde auch so 2014 übernommen und jedes Jahr zur Gartenbegehung wurde dies nie beanstandet."

Die Ebereschen haben Bestandsschutz bis zum Pächterwechsel, dann müssen Sie raus.

Aus 2014 müsste ein Wertgutachten vorhanden sein. Schau mal dort rein, was dort über die Bäume und Hecke steht.

Schau mal in eure Gartenordnung, was steht dort für Hecken und Bäume.

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