Protokoll der Jahreshauptversammlung

Begonnen von schildipit, 03. Juni 2012, 12:38:14

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schildipit

Liebe Kleingartenfreunde,

Anfang Mai habe ich schriftlich beim Vorstand unseres Vereins um Einsicht in das
Protokoll der Jahreshauptversammlung von Ende März gebeten. Einige Tage später
wurde dieses im Vereinshaus mit geschwärzten Zahlen ausgehängt. Ich möchte aber das
gesamte Protokoll einsehen. Ich habe den Vorstand schriftlich informiert doch
keine Reaktion. Was kann ich tun? Vielleicht hat jemand ähnliches erlebt.

einen schönen Tag wünscht
Euch schildipit 
:)


Hardy

Stell doch mal ein, was zum Protokoll von Versammlungen in Eurer Satzung steht:
wer hat es zu unterschreiben, ist es durch eine Versammlung zu bestätigen, ist es unaufgefordert an die Mitglieder weiter zu leiten oder erst nach Anforderung.
Zur Transparenz im Verein gehört es, dass es den Mitgliedern zugänglich ist.

wolfram

Das Recht auf Akteneinsicht  in die Vereinsunterlagen hat jedes Mitglied. Der Vorstand ist gegenüber seinen Mitglieder und der Mitgliederversammlung in allen Belangen Rechenschaftspflichtig. (Denn nur so genießen sie den pers. Haftungsausschluss, Siehe Vereinsrecht, insb. BGB) darüber hinaus ins t in erster Linie entscheidend was in der Satzung drinnen steht. Das wäre der erste Schritt da mal rein zu schon was bezüglich Akteneinsicht geregelt ist. Erfolgt ein verweis zu anderen dementsprechenden Ordnungen die also der Satzung nachgestellt sind, muss man da mal rein schauen. Parallel dazu muss man  mal in die entsprechenden übergeordneten Gesetze recherchieren. Satzungen sind nur so gültig wie sie dem Gesetz nicht widersprechen. Sollte zum Beispiel in der Satzung stehen das Mitglieder keine Rechte haben, wäre das oder zumindest dieser Teil der Satzung ungültig und würde durch das Gesetz geheilt werden. Das heißt das wenn einem Mitglied seine gesetzlich verankerten Rechte durch die Satzung beschnitten werden und darüber hinaus dies gesetzeswidrig ist, kann man sich auf die entsprechenden §§ berufen und sein Recht einfordern.
In diesem Fall kann man sich (je nachdem ob es in der Satzung steht oder nicht) in erster Linie auf die Satzung, in 2. Linie auf das BGB und die dem entsprechenden nachgeordneten Gesetze wie dem Verwaltungsgesetz berufen.
Eine Einschränkung gibt es – was die Schwärzung anbelangt, der Vorstand kann und muss Person bezogene Daten schwärzen. Z.B. darf keiner bei der Einsicht im Protokoll lesen wer mit Zahlungen im Rückstand ist (was auch nichts im Protokoll zu suchen hätte das das kein Thema der Mitgliederversammlung sein darf) oder die Persönlichen Daten die sich aus geheimen Wahlen ergeben würden, wen eine durch geführt worden wäre etc.

wolfram

Hallo, ich möchte nein vorangestellten -allgemein gehaltenen- Beitrag etwas genauer mit Angabe v. § untermauern.

Ein Recht auf Akteneinsicht wie die alle Mitgliedsrechte leiten sich wie schon von mir allgemein beschrieben nach § 38 BGB her, wobei das AuskR und Recht auf Einsicht in die Unterlagen des Vereins in Satz 1) aa) näher erläutert wird. Des Weiteren verweist mein Becksches-Kurz-Komentar des Bürgerlichen Gesetzbuches in der 65 Auflage (2006) auf div. Entscheidungen (so z.B. BGH ZIP 03, 345 oder KG NJW-RR 99, 1486 sowie LG Stuttgart NJW-RR 01, 1478 und Haas/Scholl FS Hadding, 374).

Ich gestehe, die Verweisliteratur hab ich noch nicht gelesen, jedoch finde ich es angeraten mal das erstgenannte Urteil des 3. Zivilsenats de BGHs quer zu lesen. Das Urteil oder der Beschluss kann bestimmt von der deren Internetseite heruntergeladen werden.

Das was ich bezgl. der Satzung geschriebene habe bleibt so von mir erstmal stehen. Also wie gehabt erst in die Satzung schaun. sonst mit dem o.g. § Akteneinsicht verlangen.

LG

PSimon23

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