Zahlungen an Vorstände für ihren Zeitaufwand ?

Begonnen von premium, 14. März 2017, 20:30:17

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premium

Zahlungen an Vorstände für ihren Zeitaufwand waren und bleiben  rechtswidrig oder nicht ob das ist auch alles korrekt?

Eine Erhöhung Vermietungskosten vom Vereinhaus um 10 Euro. Begründung: Eine Entschädigung für diejenigen die Vermietung machen für zusätzliche Arbeit bei den Vermietungen.
z. B: Grill-Benutzung, Abtransport von Tischen und Stühlen, Reinigung der Zapfanlage, und die zusätzlichen Arbeiten sollten extra berechnet werden. Die Erhöhungen langsam ansteigen sollten, damit die Mieter des Vereinshauses nicht abgeschreckt werden.
Eine Entschädigung für diejenigen die Vermietung machen Vorschlag – 5 Euro pro Vermietung. Alex führt aus, dass er oft für Vermietungen des Vereinsheims vorab tätig werden muss (z. B. Stühle aufstellen, Tische aufstellen und abräumen oder beispielsweise bei einem Vertragsabschluss als Bedingung das Aufstellen der Stühle und Tische in U-Form gefordert wurde).
Er schlägt daher den Anwesenden vor, dass bei Vertragsabschluss dafür mindestens ½ Zeitstunde oder mehr berechnet werden sollte.
Jedoch nur, wenn er tatsächlich tätig wird, also nicht generell bei jeder Vermietung des Vereinsheims. Er käme den Mietern stets entgegen und verrichtete die mühevolle und zeitaufwändige Arbeit bisher kostenlos. Seiner Meinung nach, sollten die zusätzlichen Anforderungen der Mieter des Vereinsheims berechnet werden.
Diese Arbeitsstunden könnten auch als Pflichtstunden vergeben werden.
Die Vermietung des Vereinsheims sozusagen das Pflichtstück von Alex .
Diejenigen die die Vermietung des Vereinshauses übernehmen (Schlüsselübergabe, Einweisung der Mieter, Abnahme nach der Vermietung) und dabei bei einer einzelnen Vermietung einen Mehraufwand z. B. aufgrund des Umräumens der Tische und Stühle des Vereinsheimes haben, bekommen dies mit einem Stundenlohn von 12,50 € vergütet.
Muss das nicht über Mietgliederversammlung abgestimmt werden?





Hardy

Nun Premium, so einfach ist das nicht. Der Zeitaufwand  :o für die VS-Arbeit darf nicht durch den Verein gezahlt werden.
Dazu gibt es nicht erst seit gestern das Ehrenamtsstärkungsgesetz (im I-Net anklicken), Die Regelungen zur Aufwandsentschädigung für Vorstände max.720 €/Jahr. Dann muss das bevor es in die Satzung des e.V. kommt durch die MV beschlossen werden.
Und eine Art Std-Lohn für die Arbeit zum Aufbau+Abbau im Vereinshaus vor+nach Maßnahmen zu zahlen bedarf auch der o.g. Regelungen in Vereinsdokumenten. Anrechnen kann man das als die Pflichtstd. im Verein. Bezahlen können das die Mitglieder, die keine Std. für den Verein leisten.
Dann sollte mal der Vorstand sich mit anderen e.V. in Verbindung setzen, wie Nutzer z.B. von Aussen dann nun den Grill sauber machen. Oder muss der Alex evtl. auch noch die Reinigungskolonne machen?
Schreib mal dazu was es dazu in Eurer Satzung und anderen Regelungen im Verein bisher existiert. Danke für das Feedback.
Hardy

premium

Im Satzung steht:
"§10 Die Aufwandsentschädigungen und Arbeitsverträge.
(1)Alle Inhaber von Vereisämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Jedoch kann den Vorstandsmitgliedern, den Kassenprüfern und den Delegierten zur Mitgliederversammlung des Bezirks- Stadtverbandes der entstandene Aufwand entsprechend den steurrechtlichen Vorschrieften erstattet werden.
(2)Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können hauptamtliche Kräfte eingestellt werden. Hier ist einbesondere auf die Angemessenheit der Vergütung ein besonderes Augenmerk zu richten.Weiterhin ist ein schrieftlicher Arbeitsvertag abzuschliesen, der die Vergütung und die Arbeitszeit regelt. Der Arbeitsvertrag ist von Vorstand zu genehmigen.
(3) Die bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmitglieder, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung angemessene Vergütungen für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand erhalten."

aber die Vermietung des Vereinsheims ist sozusagen das Pflichtstück von Vorsizenden Alex .

Ich habe noch eine Frage, im Satzung steht in Vorstand kann bis zu 4 Beisitzer sein. Aber auch dass die Anzahl der Beisitzer kann Mitgliderversammlung auch beschlissen und die Beisitzer wählen. Bedeutet das mehr als 4 Beisitzer oder nur die 4? Dankeschön für die Antworten.

Hardy

Nicht nur für Premium,
HP Deutsches Ehrenamt "Vergütung des Vereinsvorstandes und Gemeinnützigkeit" mal anklicken und auch zum Thema Arbeitsstunden im Verein mal das Urteil dazu vom AG Stollberg gibt es auch etwas im I-Net.
Hatten wir schon mal hier im Forum, ggf. die Suchfunktion nutzen.
Hardy

Hardy

Quelle: Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Bezahlung für die Vorstandstätigkeit?

Stand: 1.09.2013

Die Frage, ob der Vorstand für seine Tätigkeit bezahlt werden darf, wird recht häufig gestellt. Meist beziehen sich die Bedenken sowohl auf gesetzliche und Satzungsregelungen als auch auf die Gemeinnützigkeit.
In der Tat müssen hier unterschiedliche Kriterien angelegt werden.

Vorstandsvergütung und Gemeinnützigkeit
Die Gemeinnützigkeit spricht grundsätzlich nicht gegen eine Bezahlung des Vorstands. Nach Aufassung der Finanzverwaltung muss die Satzung aber eine ausdrückliche Erlaubnis für eine Vergütung enthalten. Ein Verstoß dagegen gefährdet die Gemeinnützigkeit.
Ob dies auch zivilrechtlich gilt, war bisher umstritten. Zum 1.01.2015 gilt allerdings eine Neufassung des § 27 (3) BGB, nach der der Vorstand grundsätzlich ehrenamtlich tätig ist. Von dieser Vorgabe kann nach § 40 BGB nur per Satzung abgewichen werden. Die Satzung muss also eine ausdrückliche Erlaubnis für Vergütungen enthalten.
Streng beachtet werden müssen in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht aber die Grundsätze der Mittelbindung. Die Vergütung muss der Art und dem Umfang der Tätigkeit angemessen, d.h. ortsüblich oder tariflich sein. Nicht in Frage z.B. kommt eine Vergütung, die einer vollen Stelle entspricht, während das Vorstandsmitglied nur in Teilzeit arbeitet. Je nach Qualifikationsanforderungen und Größe des Vereins darf eine angemessene Bezahlung sehr unterschiedlich ausfallen. Eine Orientierung liefert dabei z.B. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Zum Nachweis dieser Angemessenheit sollte auf klare arbeitsvertragliche Regelungen geachtet werden (Stellenbeschreibung und Stundenumfang). Unbedingt zu empfehlen ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag.

Vereinsrechtliche Vorgaben
Anders zu bewerten ist die Frage eines Vergütungsanspruchs. Meist ist in der Satzung keine Bezahlung für die Vorstandsarbeit vorgesehen. Es gilt dann die gesetzliche Regelung des § 27 BGB. Danach finden auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 Anwendung. Dort ist lediglich ein Aufwandsersatzanspruch eingeräumt, keine Vergütung für die Arbeit. Sieht die Satzung also keine Bezahlung vor, hat der Vorstand keinen Anspruch darauf.

Ersatz von Aufwendungen
Auch wenn die Satzung eine Bezahlung für die Vorstandsarbeit nicht vorsieht oder sogar ausschließt, hat der Vorstand eine Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB). Nach BGH-Rechtsprechung fallen unter Aufwendungen alle Vermögensopfer, die der Vorstand als notwendige Folge seines Amtes erbringt. Dazu gehören z.B. Reisekosten (auch Unterkunft), Post- und Telefongebühren, zusätzliche Verpflegungskosten usf.
Nicht dazu gehört aber eine Vergütung für die Arbeitszeit und Arbeitskraft. Kein Aufwandsersatz sind Pauschalen für Aufwendungen, die tatsächlich gar nicht entstanden sind oder über die tatsächlichen Kosten hinausgehen. Dazu würde z.B. ein "Sitzungsgeld" oder eine Reisekostenerstattung über den wirklich angefallen Kosten gehören. Grundsätzlich muss für alle Aufwendungen ein Einzelnachweis erfolgen.


Der Vorstand als Arbeitnehmer
Ein Ersatzanspruch für getätigte Aufwendungen bedeutet keineswegs, dass die erhaltenen Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. So kann dem Vorstand z.B. ein Ersatzanspruch für Fahrtkosten von der Wohnung zum Vereinssitz zustehen. Fahrtkostenerstattungen dafür sind aber nach den allgemeinen Regelungen dennoch (zumindest teilweise) steuerpflichtig.
Erhält der Vorstand eine Entlohnung für seine Arbeit, gelten die allgemeinen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. In aller Regel wird der Vorstand als abhängig Beschäftigter behandelt. Der Verein muss dann die entsprechenden Meldungen vornehmen und Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen. Auch hier gelten die allgemeinen Regelungen. So kann der Vorstand z.B. auf Minijob-Basis beschäftigt werden.

Hardy

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