Schätzung bei Weiterverpachtung: Riesiger Wertverlust!

Begonnen von Nelkenwurz, 15. Februar 2018, 23:33:06

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Nelkenwurz

Hallo allerseits,
erstens vielen Dank im Voraus für eure Hilfe, ich bin einfach verzweifelt.
Bitte eventuelle Unklarheiten entschuldigen, da Deutsch nicht meine Muttersprache ist!

Also ich pachte hier in Berlin seit Frühling 2014 einen Schrebergarten, den ich Ende 2017 selber gekündigt habe.
Anfang dieses Monats (Februar 2018) kam der Abschätzer des Bezirksverbands zu meiner Parzelle um die Höhe der Entschädigung zu schätzen.
Kurz bevor er wegging, hat er mir anvertraut, dass der letzte Schätzungsprotokoll von 2013 unordentlich und unsauber gemacht wurde, z.B. ein überdachter Laubenvorplatz wurde damals 330 € bewertet, obwohl so einen Vorplatz gar nicht bewertet sein soll, seine Meinung nach. Der Bezirksverband wäre dafür verantwortlich, meinte er.

Heute kam die neue Abschätzung -- und ich bin einfach schockiert. Anfang 2014 musste ich 4119 € Entschädigungssumme für die Parzelle zahlen.
Jetzt soll der gleiche Garten mit gleichen Baulichkeiten nur 2000 € wert sein ?!
Wie kann das sein? Meine Frage: Ist sowas üblich? Was kann ich dagegen tun?
Mehr als 2000 € ohne Gründe zu verlieren ist für mich unfassbar.

Einige Beispiele:

Laube Schätzwert in 2013: 1760 €
Laube Schätzwert in 2018: 668 €

Abwassergrube Schätzwert in 2013: 1216 €
Abwassergrube Schätzwert in 2018: 450 €

verbandsfrei

Hallo Nelkenwurz,

zunächst vielleicht mal grundsätzlich: ist in deinem auslaufenden Unterpachtvertrag eine Verpflichtung enthalten, wonach du beim Verkauf deines Eigentums nur maximal den Schätzwert verlangen darfst? Wenn nein, verlange einfach mehr. Wenn ja, denke noch mal genau drüber nach, ob du den "Verlust" bei der Schätzung nicht durch einen höheren Preis des nicht geschätzten Eigentums (Inhalt der Laube, Geräte...) ausgleichen kannst. In Berlin dürfte die Nachfrage nach Kleingärten ausreichend sein, um auch höhere Verkaufspreise durchgesetzt zu bekommen. Wenn das alles nicht in Frage kommt, lies weiter ;-).

Besteht die Möglichkeit, dass der Schätzer die mangelhafte Durchführung der Schätzung in 2014 erneut und nötigenfalls auch öffentlich bestätigt? Kann er dir das vielleicht schriftlich geben? Das wäre für ein weiteres Vorgehen gegen die offenbar falsche Schätzung in 2014 recht nützlich.

Rechtlich gesehen stehen dir unter Umständen (!) Regressansprüch gegen den damaligen Wertabschätzer, ggf. sogar gegen den Verein und den Bezirksverband zu - wenn du nachweisen kannst, dass die Schätzung nicht ordnungsgemäß, also am besten unter Verstoß gegen damalige Schätzungsrichtlinien des Verbandes, erfolgte. Da die Schätzung allerdings schon 2014 erfolgte, ist der Regelverjährungszeitraum (3 Jahre ab Ende 2014) leider bereits herum. Allerdings hast du erst jetzt erfahren, dass mit der Schätzung etwas nicht stimmt, weshalb andere Verjährungszeiträume gelten können. Das alles wird dir letztlich nur ein Anwalt bestätigen können.

Meines Erachtens wirst du auch nicht ohne Anwalt einen etwaigen Regressanspruch gegen den damaligen Schätzer bzw. Verein/Verband durchgesetzt bekommen.

VG
verbandsfrei

Hardy

Hallo Nelkenwurz, schau Dir erst mal die Berliner Wertermittlungsrichtlinie an. Ich habe mal etwas daraus kopiert. Solltest Du einen RA zu Rate ziehen, wird er diese sicher nutzen.

Für die Verpachtung von Kleingärten sind die Berliner Bezirksverbände in ihrer Eigenschaft als
Zwischenpächterzuständig. Bei Aufgabe einer Parzelle durch den Unterpächter entscheidet über
die Räumung oder Weiterverpachtung allein der jeweilige Bezirksverband. Die Rechtsbeziehungen
sind im jeweiligen Unterpachtvertrag geregelt
. Nach diesem Vertrag richten sich auch die
Möglichkeiten der Entschädigung des abgebenden Unterpächters für die Weitergabe der auf der
Kleingartenparzelle befindlichen Baulichkeiten und Anpflanzungen bei Unterpächterwechsel.
Die Höhe der Entschädigung bei Unterpächtenrvechsel wird für alle Kleingärten im Bereich des
Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e. V. durch Wertermittlungen auf Grundlage dieser
,Wertermittlungsrichtlinie für Kleingärten - bei Unterpächterwechsel " vom 01.04.2017
(im Folgenden - Bewertungsrichtlinie - genannt)
ermittelt, die vom Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V. unter Einbeziehung der ihm angehörenden
Bezirksverbände erarbeitet und beschlossen worden ist.

Hier etwas zu Deinem Laubenvorplatz:
11.. Ermittlung des Entschädigungswertes
c) Ein überdachter offener Laubenvorplatz wird als Teil der Laube bewertet, wenn dadurch 24
m2 Grundfläche nicht überschritten werden; hier gelten als NHK 275,00 € je m', wenn er in
das Dach der Laube integriert ist. lst der überdachte offene LaubenvorplaE an die Laube
angebaut, gelten NHK 50,00 € je m2.

Wie @ verbandsfrei schon schreibt, schau in den Unterpachtvertrag!
Hardy



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