Gemauschel: Garten vom Vorbesitzer übernehmen

Begonnen von atomme, 27. Februar 2018, 14:59:54

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atomme

Hallo liebe Gartenfreunde,

Ich habe beim Bezirksverband (in Berlin) eine Anmeldung auf einen Garten zu laufen und habe einen Gartenbesitzer gefunden der, mir seinen Garten abtreten möchte.
Jetzt sagt der Verband, sie möchten den Neupächter selbst wählen und ich hätte kein Anrecht. Man munkelt, dass sie die Gärten gegen ein ,,ExtraGeld" an bestimmte Personen vermitteln.

Jetzt meine Frage: Steht das nicht in der Satzung und kann ich diese anfordern? Sind Sie dazu verpflichtet mir diese zu schicken¿

Kann es sein dass, dort krumme Dinge laufen¿ So ein Gartengrundstück ist in Berlin natürlich sehr heiß begehrt. (Mündlich wurde mir das immer zugesichert, wenn ich einen Vorbesitzer finde, kann ich die Wartezeit von 15 Jahren verkürzen)

Kann man sich diesbezüglich anwaltlich vertreten lassen oder gibt es dafür einen ,,Mieterschutzbund"?


Danke Euch. Tom

PIT

Das ist ja wie zu DDR - Zeit das Warten auf den TRABANT !!!
Bei uns kannst Du innerhalb 2 Wochen gleich 8 Parzellen für kein / wenig Geld pachten !!!
Wünsche viel Glück !!!

atomme

Im Vertrag steht leider kein Passus zum Unterpächterwechsel.
Also ist dann das Bundeskleingartengesetz entscheidend oder die Satzung des Vereins?

Hardy

Das BKlGG regelt in diesem Fall nur die Pflichten des Verpächters, sh. § 4. Die Satzung wird sicher dazu nichts sagen.
Ansonsten hier mal einen Auszug lesen: oder beim RA Patrick Nessler "Der Pächterwechsel" im I-Net das raus suchen.

Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter - Auszug   

Bei Abschluss eines Pachtvertrages erhält man eine Gartenparzelle zugeteilt, die entweder schon mit Anpflanzungen und einer Gartenlaube und sonstigen Anlagen versehen ist, oder man erhält ein ,,jungfräuliches" Stück Land, das man nach den Vorgaben der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen bestellen kann und in dem man sich nicht zuletzt von getaner Arbeit erholen kann. Aber was passiert, wenn der Pächter das Pachtverhältnis aus irgendeinem Grund wieder beenden will?   
Die Kündigung an sich macht in der Regel am wenigsten Probleme. Da es hierzu im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) keinerlei Regelungen gibt, richtet sich die Kündigung durch den Pächter entweder nach dem individuell abgeschlossenen Pachtvertrag oder - wenn vertraglich nichts vereinbart wurde - nach den allgemeinen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).   
Für den Pächter, der seinen Garten aufgeben möchte, bedeutet dies, dass er sich zunächst den Pachtvertrag genau ansehen muss. Ist dort eine Kündigungsfrist vereinbart (z. B. drei Monate zum Quartalsende), so muss er sich daran halten. Wenn im Pachtvertrag keine Regelung hierzu getroffen worden ist, so greift hier der §584 BGB, der die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahres erlaubt. Hierbei hat die Kündigung spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.   
Es ist zu beachten, dass das Pachtjahr erst zu bestimmen ist. Fehlt hierüber eine Regelung im Pachtvertrag oder der Gartenordnung, dann ist der Beginn des Pachtjahres mit dem Vertragsbeginn gleichzusetzen. Etwas anderes gilt nur, wenn aufgrund des Gewohnheitsrechtes eine andere Pachtjahrregelung gilt.   
Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Da Pachtjahr endet aufgrund vertraglicher Regelung zum 30. November. Eine Kündigungsfrist ist nicht vereinbart worden. Der Pächter kam also frühestens mit Wirkung zum 30. November 2008 kündigen. Die Kündigung muss dem Verpächter aber gemäß der gesetzlichen Regelung des § 584 BGB spätestens an dritten Werktag im Juni 2008 zugegangen sein.
   
Susanne Härtung,
Vertragsrechtsanwältin des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner

Quelle
* Mainczyk, Dr. Lorenz: ,,Praktiker-Kommentar zum Bundeskleingartengesetz". 8. Auflage, 2002. Verlagsgruppe Jehle Rehm GmbH, München


Hardy

Hardy

Ergänzung Berliner-Interessent

Bei Abschluss eines Pachtvertrages, d.h. studiere erst mal die Wertermittlungsrichtlinie Berlin vom Jahr 2017, ehe Du den Pachtvertrag abschließt.

Hardy

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