1/3 Anbaufläche

Begonnen von Thomas, 06. April 2002, 16:17:00

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Andreas

Hallo Horst,<br />
ich habe in meinem Garten bisher hauptsaechlich <br />
Obstbaeume und Straeucher bewirtschaftet und wenig<br />
sonstiges Gemuese angebaut.<br />
Nun habe ich vom Vorstand erfahren, das die von<br />
mir angebaute Flaeche die genannten ca 30% nicht<br />
erreichen, da die Obstbaeume nicht mitzaehlen<br />
(sonst waerer ich bei fast 50%). <br />
Daher wuerde ich mich die E-Mail mit "...Interpretationen<br />
als Anhang" sehr freuen.<br />
<br />
Danke<br />
Andreas<br />

Hella

Auch ich würde mich über die e.mail mit ...Interpretationen<br />
als Anhang sehr freuen.<br />
<br />
Gruss und Danke <br />
Hella

Hella

Ich habe gerade gemerkt, dass meine e.mail Adresse nicht richtig war.<br />
Die richtige lautet scharnhorst@bpc.mh-hannover.de<br />
<br />
Tschüss<br />
<br />
Hella

Susi Kunhardt

Auch ich würde die gärtnerische Nutzung von Horst gern als E-mail erhalten.<br />
                 Danke

Harald Kostrewa

Hallo Horst, <br />
auch in unserer Keingartenanalge habe ich zur Zeit das Problem einem Mitglied klar zu machen,was es mit der 1/3 Teilung auf sich hat, daher würde ich mich sehr freuen deine Interpretation per Mail zu erhalten.<br />
<br />
Grüße Harald

Leo

Wenn ich das Gerede über Sinn und Unsinn von Bäumen (in ihrer Gesamtheit, denn JEDER Baum ist ein Stück Natur)und die in einigen Satzungen krankhaft übersteigerte Reglementierung lese, stelle ich mit Erschrecken fest, wie weit es mit dem deutschen Kleinbürgertum bereits gekommen ist. Gruselig.

franz wojatzki

hallo,
ich habe meine garten bisher hauptsaechlich
mit obstbaeume und straeucher bewirtschaftet und wenig
sonstiges gemuese angebaut.
nun habe ich vom vorstand erfahren, dass die von
mir angebaute flaeche die genannten ca. 30% nicht
erreichen, da die obstbaeume nicht mitzaehlen sollen
(sonst waehrer ich bei fast 50%).
daher wuerde ich mich ueber die E-Mail mit "...Interpretationen
als Anhang" sehr freuen.

danke
franz wojatzki

Petra Blaschkowitz

Auch ich würde mich sehr über die gärtnerische Nutzung von Horst als e-mail erhalten.

Disputator

Frage:
Ich habe einen Kleingarten, der

I. Beetflächen hat mit Gemüse usw.
II. auch Obstbäume hat, die auf Rasen stehen

Welche Mindestgröße muss mein Beet haben - unter Anrechnung der vorhandenen Obstbäume,

I. damit die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit erhalten bleibt
II. wer muss die Flächen feststellen, nachweisen (z.B. ausmessen)
III. Wer definiert die Parameter bei der Bestimmung der Fläche?

Wenn jemand behautptet die Beetfläche ist zu klein, dies aber nicht nachweisen kann (nicht gemessen), was tut man dann am besten?

Es gibt ein Urteil des Bundesgerichtshofes:

BGH-Urteil III ZR 281/03 2004
Verkündet am: Freitag, 17. Juni 2004

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG
Verkündet am:
17. Juni 2004 Freitag, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in dem Rechtsstreit
a) Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, daß wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Ei- genbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird.
b) Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt.
c) Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Flä- che zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topo- graphische Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau
von Nutzpflanzen teilweise nicht zuläßt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen.

Bei der Beurteilung, ob es sich bei dem jeweils fraglichen Gartenkomplex um eine Kleingartenanlage oder um eine sonstige Erholungs- oder Wo- chenendsiedlergartenanlage, eine Ferien- oder Wochenendhaussiedlung han- delt, ist auf den Charakter der gesamten Anlage, nicht einzelner Parzellen ab- zustellen (Senat aaO, S. 783 m.w.N.). Dies ist schon deshalb notwendig, weil in Fällen, in denen die gesamte Anlage Vertragsgegenstand eines Hauptnut-
-7-
zungs- oder Zwischenpachtverhältnisses ist, dieser Vertrag nur einheitlich ent- weder den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes oder denen des BGB beziehungsweise des Schuldrechtsanpassungsgesetzes unterworfen sein kann (Senat aaO).

Weiter:
Ein zentrales Merkmal eines Kleingartens ist die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehöri- gen. Kennzeichnend für diese Nutzungsart ist die Vielfalt der Gartenbauer- zeugnisse (z.B.: Senatsurteil vom 16. Dezember 1999 aaO). Das zweite vom Gesetz hervorgehobene Element ist die Nutzung zu Erholungszwecken.

Weiter:
Die überwiegende Meinung (OLG Naumburg OLGR 2001, 435, 437 f; Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 8.Aufl., §1 Rn.9; MünchKomm-BGB/ Kühnholz, 4. Aufl., § 29 SchRAnpG Rn. 6; Otte in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand November 1997, § 1 BKleingG Rn. 8; Schnabel ZOV 2001, 227, 228 f; vgl. auch Friedrich NJ 2003, 12, 14) hält es für das Vorliegen einer Kleingartenanlage für erforderlich, daß die Nutzung zum Zwecke der Gewin- nung von Gartenerzeugnissen überwiegt. Hieraus wird der Schluß gezogen, der Ziergartenanteil (Zierpflanzen und Rasen) dürfe nicht größer sein als der des Nutzgartens (Schnabel aaO) oder zumindest dürfe die der Erholungsfunk- tion dienende Fläche die nutzgärtnerisch verwendete nicht übersteigen (OLG Naumburg, Mainczyk, Kühnholz, Otte aaO). Die Gegenauffassung (LG Pots- dam, Urteil vom 3. November 1998 - 6 S 83/97 - Urteilsdruck S. 2; VG Frankfurt (Oder), juris Nr. MWRE106139800; Stang, Bundeskleingartengesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 9; vgl. auch BVerwGE 68, 6 ff) meint demgegenüber, auch das Über- wiegen der reinen Erholungsfunktion sei mit einer kleingärtnerischen Nutzung vereinbar. Erforderlich sei lediglich, daß der Anbau von Gartenfrüchten nicht nur eine völlig untergeordnete Bedeutung habe.

Weiter:
Die Gartenfläche sollte dementsprechend nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen dürfen (Begründung der Bundesregierung zum Bundeskleingartengesetz aaO, S. 12). Umgekehrt wi- derspricht es der kleingärtnerischen Nutzung nicht, wenn die Parzelle aus- schließlich zum Anbau von Obst und Gemüse verwendet wird (Mainczyk und Stang jew. aaO).

Weiter:
Das verfassungsrechtliche Postulat einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung des Privateigentums umfaßt das Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange derjenigen Mitbürger, die auf die Nutzung des Eigentumsgegenstandes angewiesen sind. Das Maß und der Um- fang der dem Eigentümer zugemuteten und vom Gesetzgeber zu konkretisie- renden Bindung hängt davon ab, ob in und welchem Ausmaß das Eigentums- objekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (BVerfGE 52, 1, 32 m.w.N.). Je stärker der Einzelne auf die Nutzung fremden Eigentums an- gewiesen ist, um so weiter ist der Gestaltungsbereich des Gesetzgebers; die- ser verengt sich, wenn dies nicht oder nur in begrenztem Umfang der Fall ist (BVerfGE aaO, m.w.N.).

Weiter:
Unbeschadet dessen wird es in der Regel der Fall sein, daß die Erzeugung von Gartenbauprodukten den Charakter einer Anlage nicht mehr maßgeblich mitprägt, wenn mehr als zwei Drittel der Flächen als Ziergarten bepflanzt sind.

Weiter:
5. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus fol- gerichtig - im wesentlichen darauf beschränkt, festzustellen, daß in der Anlage des Beklagten am 3. Oktober 1990 Gartenerzeugnisse in nicht vernachlässig- barem Umfang angebaut wurden. Ob dem eine den vorstehenden Kriterien ge- nügende Gesamtbewertung des Charakters der umstrittenen Anlage zugrunde liegt, läßt sich den getroffenen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Ein- deutigkeit entnehmen. Deshalb ist dem Senat eine abschließende Entschei- dung nicht möglich und die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).



Quelle Urteil:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=29606&pos=0&anz=1


Wie ist das nun konkret zu interpretieren?

Wie groß muss den mein Beet konkret sein, wenn ich auch noch Obstbäume habe?

Nur Rasen und Obstbäume (eine Obstwiese) wird nicht akzeptiert. Mancher Verband und Vereinsvorstand kann nach Jahrzehnten keine konkrete Aussage treffen, wie groß das Beet denn nun zu sein hat in % oder qm.

Es wird willkürlich bei einer Begehung ohne auszumessen einfach bestimmt, dass Beet wäre zu klein und anschließend sanktioniert.

Doch: wie groß genau muss denn das Beet sein, damit es (in Verbindung mit diversen Obstbäumen) ausreichend groß ist? In mancher Rahmengartenordnung steht kein Wort darüber, welche Anbaufläche für einen Obstbaum angerechnet wird.

Was bedeutet "maßgeblich prägend" und wer entscheidet, ob genung Maßgeblichkeit vorhanden ist?

In anderen Rahmengartenverordnungen steht genau, wieviel Obstbäume angerechnet werden z.B. so:

In vielen Kleingartengebieten werden 10 Quadratmeter je Obstbaum anerkannt, z.B. in Berlin Treptow:

Anrechnung 1 Obstbaum = 10 Quadratmeter

Beispiele und Quellen für 10 Quadratmeter Anwendung:

http://www.gartenfreunde-treptow.de/gartenordnung

http://www.kgv-freiroda.de/

http://www.kleingartenverein-fruehauf.de/gut_zu_wissen.html

http://www.kolonie-canova-ev.de/gartenfachberatung.html

Wenn Ihr unsicher seid:

1. Stellt eine schriftliche Anfrage an Euren Verein und/oder Verband, z.B. so:

"Welche Methodik wird für die Beurteilung angewendet, um die 1/3 Anbaufläche unter Bezugnahme der Obstbäume und Gemüsebeete zu kalkulieren? Bitte erläutern Sie mir schriftlich, wie Sie die Flächen beurteilen und berechnen."

2. Bezieht Euch in Eurem Schreiben auf das BGH-Urteil, z.B. so:

"Bitte erläutern Sie mir Ihre Methodik zur Ermittlung der nötigen 1/3 Anbauflächen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes III ZR 281/03 vom 17.06.2004."

3. Fragt ganz konkret, in welchem Maß Eure Obstbäume angerechnet werden, z.B. so:

"In welchem Ausmaß - bitte Angabe in Quadratmeter - werden die vorhandenen Obstbäume als Anbauflächen berücksichtigt, bei Beachtung der Feststellungen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes III ZR 281/03 vom 17.06.2004?"

Die Antwort dürfte aufschlussreich sein.

Die Instanzen (Verband, Eigentümer, Verein) sollen Euch gegenüber ganz KONKRET sein und sich dabei an die gesetzlichen Vorgaben und Urteile deutscher Gerichte halten. Kein Rumgeschwurbel, kein Wischiwaschi - ganz konkret in Zahlen und Parametern, die jedem verständlich sind und die somit dann auch jeder umsetzen kann.

Konkrete Einzelfallbeurteilung anhand von Zahlen mit Beweisen wie Ausmessung, Fotos usw.

Im Grunde interpretiere ich es so, dass es keine konkrete Beurteilungsmöglichkeit gibt. Die sogenannte "Maßgeblichkeit" soll gegeben sein. Doch wie schätzt man das ein? Und vor allem wer? Dass kann sehr willkürlich geschehen.

Einige Rahmengartenordnungen haben es sehr praktikabel gelöst. Mind. 10% Obst- und Gemüsebeete, Rest werden Obstbäume angerechnet, je Obstbaum 10qm. Damit kann jeder etwas anfangen und der Wahnsinn hat ein Ende.

Zitat:
",,Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil kleingärtnerischer Nutzung im
Sinne von § 1 des Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen. In diesem Sinne gehören:

    zu den Beetflächen: Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sommerblumen,
    zu den Obstbäumen/Beerensträuchern: *Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt,
    zu den kleingärtnerischen Sonderflächen: Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen.

Beetflächen, die mindestens 10 % der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität (Schadstoffbelastungen)."

Wieviel Quadratmeter für Bäume und Sträucher jeweils berechnet werden, gibt der Verband ebenfalls vor´, nämlich 10 m² bis Halbstamm, 5 m² bis Viertelstamm/Spindel und je Beerenstrauch 2 m²."

Quelle:
https://www.gartenhaus-gmbh.de/magazin/ein-drittel-kleingaertnerische-nutzung/

Und fertig. Perfekt!

UtaBaumgartner65

wahnsinn ich wusste nicht dass das so genau berechnet wird..

Creozermur

Sehr interessantes Thema hier

Disputator

Die Frage ob in Deiner Kleingartenparzelle die Nutzung der Flächen der sogenannten 1/3 Regel entspricht ist ja deswegen besonders wichtig, weil:

- es Deinen Arbeitsaufwand der Beetpflege in Deinem Kleingarten bestimmt (dies ist besonders für junge Familien wichtig, die heutzutage mit der Berufsbelastung und Ihrer Familie sehr stark - zeitlich - beansprucht werden)

- Du sicher sein musst, wieviel Beetfläche Du tatsächlich anlegen musst, damit kein fieser Vorstand, Grundstückseigentümer o.ä. Dir eine Abmahnung senden kann (oder kündigen kann), mit der Begründung Dein Beet wäre (angeblich) zu klein

Deswegen ist es wichtig, dass jeder Kleingärtner seine Rechte kennt und weiß wie Gerichte dies einschätzen - um sich gegen Repression wehren zu können.

Sicher ist es für viele Rentner unverständlich, dass junge Familien und junge Menschen keine riesigen großen Beetflächen anlegen möchten, jedoch ist der Grund dafür ganz einfach: die Zeiten sind nicht mehr so wie vor 40 Jahren für junge Familien. Heute sind junge Familien im Dauerstress durch Arbeit, Überstunden, Organisation der Familie usw. Dann noch jedes Wochenende ein riesiges Beet zu pflegen ist kaum mehr möglich! Es ist an der Zeit, dass Deutschland und auch dieses uralte, verknöcherte Rentner-Kleingartenwesen endlich familienfreundlicher wird!!

Kleingärten dürfen nicht nur den Ansprüchen von Senioren gerecht werden, die viel Zeit haben in ihrem Beet herum zu kriechen!

Junge Familien mit Kindern sollen Kleingärten ebenfalls nutzen können und die Rechtssprechung sollte sich an die neue Lebenswelt junger Familien in der heutigen Zeit anpassen!


Jedoch ist der Hintergrund, dass viele Grundstücke auf denen KGA stehen, für Immobilienhaie attraktiv sind, weil der Immobilienmarkt boomt. Sie wollen radikal alles zubauen und zubetonieren, um maximalen Profit zu machen - dass ist es eigentlich, worum es geht. Um sich hiergegen wehren zu können, sollte jeder Kleingärtner die Rechstlage kennen und sich wehren!

Lasst Euch nicht einschüchtern! Wenn Ihr eine Abmahnung oder Kündigung bekommt, legt sofort schriftlich Widerspruch ein und prüft die rechtliche Grundlage. Prüft alles auf Formfehler und kennt Eure Rechte. Lasst Euch nicht einschüchtern! Nehmt Euch ggf. einen Anwalt - z.B. einen Anwalt der schon andere Kleingartenanlagen verteidigt hat (einfach Stichwörter googeln wie "kleingarten kündigung prozess anwalt").

Also - wie nimmt ein Gericht eine Einschätzung vor, ob eine KGA den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes gerecht wird?

Und zwar folgendermassen (Auszug aus Urteil):

Zitat:
"Hiervon ausgehend hat die Augenscheinseinnahme im Ortstermin, deren Ergebnis dem Senat durch den Berichterstatter vermittelt worden und in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten auf der Grundlage der vom Vertreter der Antragstellerin selbst eingereichten Lageskizze eingehend erörtert worden ist, eine typische und die Anlage in ihrer Gesamtheit prägende kleingärtnerische Nutzung auf dem überwiegenden Teil des Grundstücks der Antragstellerin ergeben. Auf der ganz überwiegenden Zahl der insgesamt 25 Parzellen konnten dem gärtnerischen Anbau von Obst oder Gemüse dienende Flächen festgestellt werden. Auch soweit die Parzellen teilweise Rasenflächen aufwiesen, waren diese ganz überwiegend zumindest locker mit Obstbäumen bestanden."


Hierzu folgendes Urteil:

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat
Entscheidungsdatum:
15.10.2008
Aktenzeichen:
OVG 2 A 5.08
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
Art 14 Abs 1 S 1 GG, § 1 Abs 6 BauGB, § 5 Abs 2 Nr 5 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 15 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, § 214 Abs 3 S 1 BauGB, § 214 Abs 3 S 2 BauGB, § 1 Abs 3 BKleingG

Quelle des Urteils im Internet:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/okc/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=D1E835D19BCE82FF427A82BD248B8F4F.jp11?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE090000874&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.norm=all#focuspoint

Weitere Infos aus der Urteilsbegründung:

ZitatIn der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wird im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Kleingarten- und Erholungsgrundstücksanlagen ferner gefordert, dass die Nutzung der Parzellen zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägen muss, was in der Regel anzunehmen ist, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004, BGHZ 159, 343 = NJW-RR 2004, 1241). Hierbei ist auf den Charakter der gesamten Anlage abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999, VIZ 2000, 149). Die Beurteilung der vorhandenen Baulichkeiten hat auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) zu erfolgen, wonach im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig ist, die nach ihrer Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BKleingG). Das bedeutet auch, dass sie nicht eine Höhe haben darf, die sie nach den landesbaurechtlichen Vorschriften dazu geeignet macht, zum dauernden Wohnen genutzt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984, BRS 42 Nr. 94), hier mithin eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,50 m (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BauOBln). Allerdings hindert eine ,,altrechtliche", mit Bestandsschutz versehene Wohnnutzung (vgl. § 20a Nr. 8 BKleingG) nicht die Einstufung des Grundstücks als Kleingartenland, und zwar selbst dann, wenn die Wohnnutzung überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003, ZOV 2003, 375). Dies muss auch bei übergroßen Lauben (ohne Wohnnutzung) gelten, die nach § 20a Nr. 7 BKleingG bestandsgeschützt sind. Der Charakter als Wochenendhausgebiet lässt sich bei der Gesamtbewertung ferner nicht schon damit begründen, dass die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse auf einer mehr oder weniger großen Zahl von Parzellen nicht in jeder Hinsicht den Rahmen des Kleingartenrechts einhalten. Wenn die Nutzer eines Kleingartengebiets den Erholungszweck gegenüber dem kleingärtnerischen Anbau stärker in den Vordergrund stellen, als es das Bundeskleingartengesetz zulässt, so entsteht damit nicht zwangsläufig ein Wochenendhausgebiet und verliert das so genutzte Kleingartengelände nicht zwangsläufig die Sicherungsbedürftigkeit und Sicherungsfähigkeit im Rahmen der Bauleitplanung. Verletzungen des Kleingartenrechts kann mit den dort eröffneten Mitteln einer Abmahnung und Kündigung der Pachtverhältnisse und unter Umständen auch mit bauaufsichtlichem Einschreiten begegnet werden. Ein Wochenendhausgebiet entsteht aus der Fehlentwicklung einer Kleingartenanlage nur, wenn dessen Merkmale das Gebiet dauerhaft so prägen, dass eine Wiederherstellung des Kleingartencharakters erkennbar nicht ernstlich mehr erwartet werden kann (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.).
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Hiervon ausgehend hat die Augenscheinseinnahme im Ortstermin, deren Ergebnis dem Senat durch den Berichterstatter vermittelt worden und in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten auf der Grundlage der vom Vertreter der Antragstellerin selbst eingereichten Lageskizze eingehend erörtert worden ist, eine typische und die Anlage in ihrer Gesamtheit prägende kleingärtnerische Nutzung auf dem überwiegenden Teil des Grundstücks der Antragstellerin ergeben. Auf der ganz überwiegenden Zahl der insgesamt 25 Parzellen konnten dem gärtnerischen Anbau von Obst oder Gemüse dienende Flächen festgestellt werden. Auch soweit die Parzellen teilweise Rasenflächen aufwiesen, waren diese ganz überwiegend zumindest locker mit Obstbäumen bestanden. Lediglich auf den Parzellen Nr. 151, 155/155 a, 170, 172 war der auf den Anbau typischer kleingärtnerischer Gartenbauerzeugnisse entfallende Flächenanteil zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung als so gering und der Anteil reiner Zierpflanzen als so groß anzusehen, dass dies eher für eine überwiegende Erholungsnutzung spricht.
31
Bei den auf den Parzellen innerhalb der Anlage befindlichen Gebäuden handelt es sich nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme überwiegend um Lauben, die nicht für eine Wohnnutzung geeignet sind. Zwar waren bei der Ortsbesichtigung auf insgesamt neun Parzellen Bauten festzustellen, die zumindest teilweise aus Mauerwerk errichtet waren. Lediglich auf den Parzellen Nr. 151, 154, 158, 159, 167 und 170 befanden sich Baulichkeiten, die eindeutig eine Grundfläche von mehr als 24 m² aufweisen und damit die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgesehene Größe überschreiten. Von diesen Bauten erscheint allenfalls das auf der Parzelle Nr. 151 stehende Gebäude im Hinblick auf das Volumen und die Höhe eindeutig für eine Wohnnutzung geeignet. Eine ständige Wohnnutzung findet jedoch auch in diesem Gebäude – wie auch in der gesamten Anlage - unstreitig nicht statt. Im Übrigen bedarf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die gemauerten und über 24 m² großen Gebäude auf den genannten Parzellen jedenfalls zum nichtständigen Wohnen geeignet wären und damit die Merkmale eines Wochenend- oder Ferienhauses aufweisen, keiner Entscheidung, da diese Gebäude ihrer Zahl nach untergeordnet sind und sich verstreut inmitten einer weitgehend noch kleingärtnerisch geprägten Umgebung befinden. Sie haben daher kein solches Gewicht, dass sie die Umgebung als Wochenendhaus- bzw. Erholungsgrundstücksgebiet zu prägen vermögen. Bei weiteren insgesamt vier Lauben (auf den Parzellen Nr. 161, 164, 165 und 172) war zwar im Ortstermin nicht mit bloßem Auge zu erkennen, ob sie eine Grundfläche von mehr als 24 m² aufweisen und damit die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgesehene Größe überschreiten. Eine genauere Klärung durch Vermessung war jedoch entbehrlich, da sämtliche bezeichneten Bauten in der Zeit vor 1990, d.h. vor Geltung des Bundeskleingartengesetzes im Plangebiet entstanden sind, die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgesehene Größe allenfalls in geringem Umfang überschreiten und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, insbesondere mit Blick auf ihre geringe Höhe, nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Aufenthaltsräume gerecht werden dürften (vgl. § 48 Abs. 1 BauOBln). Hinzu kommt, dass auch bei den betreffenden Parzellen die Mindestanforderungen für eine ausreichende Erschließung, wie u. a. in der Regel eine mit Versorgungsfahrzeugen befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt des einzelnen Grundstücks (vgl.: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 10 Rn. 19.1), nicht erfüllt sind, da die innerhalb der Kleingartenanlage verlaufenden unbefestigten und relativ schmalen Wege (,,Glück im Winkel" und ,,Rosenweg") hierfür nicht ausgelegt sind und das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art zudem durch ein am östlichen Eingang der Anlage befestigtes Schild ausdrücklich untersagt wird. Die den Rahmen des Bundeskleingartengesetzes möglicherweise überschreitenden Bauten sind daher nicht geeignet, der Umgebung bereits das Gepräge eines Wochenendhausgebietes zu geben.
32
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es in der Kleingartenanlage offensichtlich keinerlei Bestrebungen gibt, die entstandene bauliche ,,Fehlentwicklung" zu verfestigen oder sogar zu vertiefen. Die seit Oktober 1990 entstandenen Lauben auf den Parzellen 155a, 160 und 163 halten die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgesehene Größe von 24 m² ein. Anhaltspunkte dafür, dass an den augenscheinlich durchweg bereits zu DDR-Zeiten errichteten Gebäuden auf den übrigen Parzellen seit Oktober 1990 bauliche Erweiterungsmaßnahmen vorgenommen worden sind, waren bei der Ortsbesichtigung nicht festzustellen. Vielmehr ist nach den Feststellungen im Ortstermin sogar zumindest ein Gebäude in der Anlage (auf der Parzelle Nr. 173) auf eine Grundfläche von weniger 24 m² zurückgebaut worden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt der Umstand, dass die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse auf einigen Parzellen nicht in jeder Hinsicht den Rahmen des Kleingartenrechts einhalten, nicht die Annahme, dass sich das Gebiet bereits zu einem Wochenendhausgebiet entwickelt hat und eine Wiederherstellung des Kleingartencharakters ausscheidet.
33
Hinzu kommt, dass auch gemeinschaftliche Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG vorhanden sind. Hierzu sind etwa die die Parzellen innerhalb des Areals erschließenden unbefestigten Wege (,,Glück im Winkel" und ,,Rosenweg") zu zählen, auf deren nicht öffentlichen Charakter durch ein Schild im östlichen Eingangsbereich hingewiesen wird. Ferner dürften auch der im westlichen Eingangsbereich aufgestellte Bekanntmachungskasten, die Einfriedung, soweit sie im Eigentum des beigeladenen Kleingärtnervereins steht, sowie insbesondere die durch den Verein errichtete Wasserversorgungsanlage als gemeinschaftliche Einrichtungen anzusehen sein. Ob auch das Vereinshaus hierzu zu zählen ist, obwohl es sich nicht innerhalb des Plangebietes, sondern in dem räumlich getrennten Bezirk II der Kleingartenanlage F. befindet, kann dahinstehen. Es spricht jedoch vieles für die Ansicht des Beigeladenen, dass die Bezirke I, II und III der Kleingartenanlage F. als historisch über mehrere Jahrzehnte gewachsene und gemeinsam verwaltete Bestandteile einer einheitlichen Anlage anzusehen sind und eine isolierte Betrachtung daher nicht zulässig ist. Den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine einheitliche Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG), im Einzelfall nicht auch aus räumlich voneinander getrennten Flächen bestehen kann.
34
Gegen die Annahme eines Kleingartengebietes spricht schließlich auch nicht der Umstand, dass die in der Anlage vorhandenen Lauben nach den Angaben des Beigeladenen im Ortstermin an das Stromnetz und überwiegend auch an die im Eigentum des Beigeladenen stehende Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind. Zwar wird in der Literatur hervorgehoben, dass ein Wasseranschluss in der Gartenlaube für die kleingärtnerische Nutzung nicht erforderlich sei, da ein Wasseranschluss auf der Gartenparzelle genüge, um den Erschließungserfordernissen, die sich aus der Art der Bodennutzung ergeben, gerecht zu werden (vgl. Mainczyk, BKleingG, Praktiker-Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 1 Rn. 14 b). Auch wird der Anschluss der Kleingartenanlage an das Stromnetz nur insoweit als zulässig angesehen, als sichergestellt ist, dass die Einzelgärten nicht auf Dauer mit Elektrizität versorgt werden (Mainczyk, a.a.O., Rn. 14 d). Ob dieser Auffassung uneingeschränkt zu folgen ist oder derartige Anforderungen einer zeitgemäßen kleingärtnerischen Nutzung entgegenstehen, kann allerdings dahinstehen; denn jedenfalls wäre der Anschluss der Lauben an die Wasser- und Stromversorgung unter Zugrundlegung einer strengen Auslegung der gesetzlichen Vorgaben allenfalls als eine ,,Fehlentwicklung" der Kleingartenanlage anzusehen, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand in der Zukunft korrigiert werden kann und das Gebiet daher nicht dauerhaft als Wochenendhausgebiet zu prägen vermag.



Cruarker

Auch von mir ein Danke Horst!

Disputator

Auch der der Landesverband der Gartenfreunde Berlin hat in seinem Merkblatt 11 ganz klare, für jeden Kleingärtner nachvollziehbare Regeln definiert, was die Ausgestaltung der 1/3 Regel betrifft:

Es wurde präzise die "inhaltliche Ausgestaltung" des Begriffs "kleingärtnerische Nutzung" definiert. So weiß jeder Kleingärtner ganz genau woran er sich zu halten hat. Ein professionelles und zeitgemäßes Vorgehen, was die Information an die Kleingärtner betrifft.

Nämlich so:


In diesem Sinne gehören

    zu den Beetflächen: Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sommerblumen,
    zu den Obstbäumen/Beerensträuchern: Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt,
    zu den kleingärtnerischen Sonderflächen: Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen.

Beetflächen, die mindestens 10 % der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität (Schadstoffbelastungen)"

Anrechnung von Obstbäumen:
Halbstamm 10qm
Viertelstamm/Spindel 5qm
Beerenstrauch 2qm

Quelle:

https://gartenfachberatungberlin.wordpress.com/2015/05/30/praxis-der-kleingartnerischen-nutzung-wie-viel-obst-und-gemuse-mus-angebaut-werden/

Quelle auf der Website des Landesverbandes:

https://www.gartenfreunde-berlin.de/service/kleingarten-aber-wie


dergärtner88

Zum Thema Frühbeet:

Auf Maß und super für den Winter

https://www.youtube.com/watch?v=MuNXM43GhO4

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„Der Fachberater“ – damit Sie auf dem Laufenden sind!

Der Fachberater

Für Gartenfachberater, Vereinsvorstände und alle, die es genauer wissen wollen: „Der Fachberater“ informiert Sie vier Mal im Jahr über gartenfachliche und verbandspolitische Themen des Klein­gar­ten­wesens. Die Ver­bands­zeit­schrift des Bun­des­ver­ban­des Deutscher Gartenfreunde widmet sich zudem Ausgabe für Ausgabe verschiedenen Schwer­punkt­the­men.

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