Muß der Baum weg ?

Begonnen von Roman, 11. Oktober 2002, 19:33:00

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Roman

Hallo Gartenfreunde !<br />
In meinem Pachtgarten (Thüringen) steht eine schöne Fichte, die ca. zwölf Meter hoch ist und einen recht beachtlichen Stammumfang hat. Sie stört niemanden. Der Baum wurde vor 34 Jahren gepflanzt. In dieser Zeit gab es nie Probleme, der Baum paßt auch gut in das Umfeld. Nun auf einmal hat die Gartenversammlung beschlossen, daß alle derartigen Bäume verschwinden müssen, daß sie also abgesägt und entsorgt werden sollen. Nun frage ich mich, ob dieser schöne Baum unbedingt weichen muß. Immerhin war das noch nie ein Problem. 34 Jahre durfte er ungehindert stehen-und auf einmal soll er weg. Besteht denn da ein gewisser Bestandsschutz ? Denn selbst, wenn die gesetzlichen Bestimmungen dem Baum nicht gestatten, wurden doch diese Bestimmungen erst lange nach der Anpflanzung des Baumes erlassen. Überdies könnten Baumschutzbelange (Naturschutz) dem Fällen entgegenstehen. Muß der Baum also weg ? Wer kann mir helfen ? Danke !    

Klaus KGV Süd e.V. Offenbach

Hallo lieber Gartenfreund,<br />
<br />
ich kann Dir leider nur einen Tip geben. <br />
Eine Baumschutzverodnung oder so ähnlich müßte es eigentlich<br />
in jeder Stadt oder Gemeinde geben.<br />
Bei uns in Offenbach habe ich über die Homepage der Stadt-<br />
verwaltung solch eine Verordnung gefunden. <br />
Ich glaube auch im Bundeskleingartengesetz steht etwas darüber. (Suchmaschine GOOGLE Stichwort "Bundeskleingartengesetz".<br />
Im Internet mal nach euerem Landesverband suchen, vielleicht steht da was konkretes.<br />
Ich weiß das Dir dies wahrscheinlich nicht viel weiter-<br />
geholfen hat. <br />
<br />
mfG Klaus

Eckhard

Hallo Roman,<br />
lt. Baumschutzverordnung, die meines Wissens für jede Kommune gilt,bedarf es einer Erlaubnis seitens der Kommune, wenn ein Baum solcher Größenordnung und Umpfang gefällt werden soll. Allerdings gehören Fichten auch nicht in einen Kleingarten. Aber ich würde den Baum nicht so ohne weiteres fällen. Der Verein oder Verpächter sollte sich unbedingt bei der Verwaltung vergewissern, ob der Baum überhaupt gefällt werden darf.<br />
Gruß Eckhard<br />
Erbitte eine Antwort, wie das ausgegangen ist.

Roman

Vielen Dank für die bisherigen Beiträge. Ja, in Kleingärten ist ein solcher Baum an sich nicht zugelassen. Aber wenn er bereits so lange stehen durfte, sehe ich einen Bestandsschutz im Rahmen des Vertrauensschutzes. Denn sonst hätte von Anfang an die Satzung durchgesetzt werden müssen. Wenn dies aber länger als 30 Jahre nicht geschehen ist, sollte man nicht auf einmal damit anfangen. In unserer Gartenanlage sind überdies viele Lauben und Gartenhäuser größer als die in der Satzung angegebenen Größe. Zudem sind sie viele Lauben voll mit Strom- und Wasseranschluß ausgestattet, obschon dies nicht gestattet ist. Überdies nutzen etliche Gartenfreunde die Lauben als Zweitwohnung, indem sie den ganzen Sommer im Gartenhaus wohnen, was auch nicht der Satzung entspricht. Da frage ich mich also, weswegen sich diese Leute an meinem Baum stören, der sie nicht einmal nur ansatzweise negativ berührt, der sogar das Landschaftsbild verbessert. Über den Fortgang der Geschichte werde ich berichten.

Horst

Liebe Freunde;<br />
<br />
das BkleingG ist hier unter "Das Kleingartenwesen" "Das Bundeskleingartengesetz" zu finden.<br />
Gemäß Â§ 1 (1) 1. haben GARTENbau-Erzeugnisse (Obst, Gemüse, Zierpflanzen) Vorrang, Waldbäume nicht, da ich sie der Forstwirtschaft zurechne.<br />
Für Thüringen gelten meines Wissens inbezug auf bauliche Anlagen und Wohnnutzung noch die Bestimmungen des § 20 a:<br />
Vordem 3.10. 90 errichtete zu große Lauben genießen nach § 20 a Abschnitt 7 Bestandschutz; die Wohnnutzung ist nach Abschnitt 8 gestattet. Bestandschutz für Anpflanzungen finde ich nicht.<br />
<br />
Wie lautet der Beschluß der Mitgliederversammlung?<br />
Geht Gefahr von der Fichte aus, besonders Windbruchgefahr?<br />
Baumschutzverordnungen gelten für uns wegen des Vorrangs des Gartenbaus nur dann, wenn schützenswerte Bäume vorhanden sind.<br />
Vergewissere dich trotzdem bei deiner Kommune inwieweit sie das Sagen inbezug auf Bäume in eurer Anlage hat.<br />
<br />
Horst

Rebell 2

Hallo,<br />
zu fragen ist, was der Pachtvertrag bestimmt.<br />
Zwischen den Rechten und Pflichten nach dem Inhalt des Pachtvertrages und den Rechten und Pflichten als Mitglied des Kleingärtnervereins ist zu unterscheiden. Nach meiner Auffassung, können die Mitglieder dem Vorstand in der  Mitgliederversammlung zwar Empfehlungen geben, wie er künftige Pachtverträge gestallten soll. Durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung kann aber ein bestehender Pachtvertrag nicht nachträglich mit Auflagen versehen oder <br />
geändert werden.  <br />
Wenn die Fichte nach dem Pachtvertag zulässig war, kann der Verein den Beschluss der Mitgliederversammlung nur durch Verhandlungen nicht aber durch Zwang durchsetzen.<br />
<br />
Grüße vom Rebell 2

Siegfried

Ich habe das gleiche Problem, nur hier in Niedersachsen, speziell in Hannover, und das nicht nur mit einer Tanne, sondern mit mehreren dazu einem Hartriegel. Es geht soweit, dass mir die einbehaltenen Mängel(sprich Bäume, soweit sind wir schon, dass wir Bäume als Mängel bezeichnen)in Form von Geld nicht zurückerstattet werden, weil der Bezirksverband der Kleingärtner auf dem Standpunkt steht, dass Waldbäume nichts im Kleingarten zu suchen haben (Gartenordnung v. 04/95, Der Umweltdezernent von Hannover hat mit dem erweitertem Vorstand des Bezirksverbandes eine Vereinbarung geschlossen mit 109 Ja und 10 Enthaltungen, dass die Gartenfreunde nicht gezwungen werden dürfen, Bäume zu fällen, und der Bezirksverband erkennt an, dass nur die Untere Naturschutzbehörde Fällgenehmigungen erteilen darf; soweit so gut, eine Fällgenehmigung habe ich nicht erhalten; die Bäume wollte ich auch gar nicht fällen; der Bezirskverband der Kleingärtner verweigert mir die Auszahlung der einbehaltenen Gelder. Die Baumschutzsatzung die für Hannover gilt wird nicht von Herrn Rädecker (Bezirksverbandsvorsitzender) anerkannt, beschädigt selber in Hannover Bäume, will die Wladbäume nicht in den Gärten haben und beruft sich auf das Bundesgesetz, hierin habe ich aber kein Sterbenswörtchen gefunden, dass eben diese Bäume dort nicht stehen dürfen. Herr Rädecker hat in der hiesigen Zeitung groß angekündigt, er würde bis zur letzten Instanz die Baumschutzsatzung überprüfen lassen; als er dann vor Gericht stand, hätte er nichts an den Bäumen, weswegen er vor Gericht stand beschädigt, geschweige denn gefällt.<br />
Einem meinem Fall wollte der KGV, in dem ich Mitglied bin die juristische Prüfung beim Amtsgericht gestellt haben, den Nachweis ist er bis heute schuldig geblieben, (den Garten habe ich seit 05/2000, jede schriftliche Stellungnahme seitens des KGV findet nicht statt (sie verhalten sich wie die 3 berühmten Affen ), Geld gab es auch nicht zurück, eine Androhung, die einbehaltenen Mängel von der Pacht abzuziehen, mit Fristsetzung hat der KGV verstreichen lassen, sodaß ich also die Mängel von der Pacht einbehalte.<br />
Ein letztes Mittel will ich noch ausschöpfen, daß ist hier an den OB zu schreiben, der auch Ehrenmitglied im Bezirksverband ist, zu schreiben, vielleicht noch einmal zu klagen.<br />
mit gartengruß<br />
<br />
Siegfried

Kleingartenvereine.de

Stellt doch Eure Frage mal bei www.kleingartenvereine ins Forum, vieleicht kann dort jemand helfen.<br />
Mit frundlichem Gruß<br />
die Suchmaschine <br />
für Kleingartenvereine

Joachim

Ein Fehler, der vor 30 Jahren gemacht wurde ist immer noch ein Fehler, auch kann man sich nicht herausreden, daß es andere Verstöße gegen das Bundeskleingartengesetz gibt. So traurig es klingt, hier hat sich der Gesetzgeber dennoch etwas dabei gedacht.Steht die Fichte in der Anlage oder ist sie in der Gartenparzelle? Sollte sie in der Anlage sein, so ist der Eigentümer dafür verantwortlich, ist sie jedoch in der Parzelle so der Pächter. Baumschutzordnungen der Kommunen geben Antwort was gefällt werden darf und was nicht.<br />
In Köln regelt die Baumschutzordnung, daß Bäume in Kleingartenanlagen aus der Baumschutzordnung herausgenommen sind. Auch ist hier in der Gartenordnung geregelt was sein darf und was nicht.<br />

Susanne Müller

Hallo Roman<br />
In meinem Garten stehen 2 solcher riesigen Nadelbäume.<br />
15 mittlere Tannen haben wir dieses Jahr schon entfernt.<br />
Wenn es nach mir ginge würden die 2 grossen auch weg kommen,<br />
da mein garten dadurch wenig Licht, und immer feuchten<br />
Moosboden bekommt.<br />
Bei uns sind Tannen und andere Nadelbäume nur geduldet.Pflicht ist allerdings, der grösse des Gartens entsprechent, mind.5 Bäume (Obst o.Laubb.)stehen zu haben.<br />
Ist das bei Euch auch so?

Hartmut

Das  sich Vereine(Vorstände), besonders auch der/die Bundes- Landesverband und dessen Organe immer wieder auf das BundesKleingartenGesetz berufen, aber es und die aufschlussreiche Literatur über dessen Bedeutung nicht zur Kenntnis nehmen verblüfft immer wieder. Die jüngste Erweiterung des Bundesgesetzes schreibt zwingend die Einbindung der Lanfschaftspflege in die Bewertung der Kleingärten vor. Vorausgesetzt ihr erfüllt die Gartenordnung, baut auch etwas Gemüse an, der Baum stört keinen Nachbarn oder eure Anlage sieht schon wie ein Wald aus, wird warscheinlich ein  befragter Richter auf eurer Seite sein. Kein Beschluß oder Satzung eines Vereis kann ein Bundesgesetz brechen.

zinn Annette

Waldbäume müssen erst bei Pächterwechsel fallen im Land Brandenburg was auch hier Probleme hervorruft. Wir hatten eine wunderschöne Birke die ca. 10Jahre wuchs und wir hatten den Garten schon 3Jahre. ich kann nur sagen  da unsere mitgekaufte Birke gefallen ist, wenn es dem neidischen Nachbarn nicht gefällt.

hoche

dein baum muß glaube ich nicht weg. am wochenende stand dazu auch etwas in der thüringer allgemeinen zeitung.<br />
bäume mit einem umfang von mehr als 1 meter haben bestandsschutz/außerdem muß (glaube ich) das gartenbauamt zustimmen.

Roland aus der Kurpfalz

Hallo!<br />
<br />
Du sollest dich bei der Stadt / Gemeinde erkundigen, ob es eine Baumschutzverordnung gibt. dies ist längst nicht in allen Städten / Gemeinden der Fall!<br />
<br />
In unserer Gartenordnung steht, dass Waldbäume nicht zugelassen sind. wir reden deshalb mit den Pächtern, dass nach und nach solche Bäume gefällt werden, unter Beachtung, dass dies nur zu bestimmten jahreszeiten erlaubt ist. Bei einem Pächterwechsel machen wir die Entfernung solche Bäume zur Auflage.<br />
<br />
Herzliche Grüße aus der Kurpfalz.<br />
<br />
Roland<br />
<br />

arite

hallo,<br />
<br />
empfehle dir mal die seite:<br />
www.kleingaertnerverband-eisenach.de<br />
eine webseite des landeskleingertenverbandes thüringen der gartenfreunde e.v.- die rahmenkleingartenordnung <br />
und zieh dir genüßlich den §2 rein. ich denke der ist bindend für alle kleingartenzwerge. viel glück für deine bäume-hoffentlich nicht schon zu spät

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