Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit / Zäune und Hec

Begonnen von Achim, 08. Dezember 2003, 13:56:00

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Achim

Im Prüfbericht für die "kleingärtnerische Gemeinnützigkeit" unseres Gartenvereins erhielten wir bei der Überschaubarkeit der Anlage ein "überwiegend gegeben". Als Bewertungskriterium wurde eine Heckenhöhe von 1,3 m empfohlen. <br />
Wir sind der Auffassung:;Außenhecke Liguster Höhe max 2,2 m und innerhalb unserer  Anlage  Hecke max 1,5 m.<br />
Wir möchten Euch um Hilfe bitten<br />
Welche Fachliteratur gibt es zu diesem Thema?

Tom

Hallo Achim !<br />
<br />
Im Land Brandenburg sind die zulässigen Heckenhöhen in der Rahmengartenordnung des Landesverbandes geregelt. Ich denke in den anderen Landesverbänden wird dies ähnlich geregelt sein. Diese Grenzen müsst Ihr dann sowieso beachten. Sie liegen in  Brandenburg leicht unter Euren Vorstellungen:<br />
<br />
“Wuchshöhen von Hecken <br />
 <br />
zwischen den Kleingärten       0,50 - 0,70 m<br />
 <br />
zu den Wegen innerhalb <br />
der Kleingartenanlage          1,00 - 1,30 m<br />
 <br />
zur Außengrenze <br />
der Kleingartenanlage          1,80 - 2,20 mâ€?.<br />
<br />
Also einfach nachschauen. Soweit eine Regelung vorhanden ist, würde ich sie übernehmen. Möglich wäre auch darunter zu bleiben. Der Prüforganisation gegenüber könnt Ihr dann auf die Gartenordnung verweisen. Sollten dann immer noch Probleme bestehen, würde ich mit dem Kreisverband sprechen bzw. den Landesverband anschreiben. Die sollten dann genau erklären können, wie sie auf die Heckenhöhen in Ihrer Gartenordnung kommen und ggfs. auch Hilfestellung gegenüber der Prüforganisation geben.<br />
<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
<br />
Tom

Achim

Hallo Tom!<br />
Danke für Deine Nachricht.<br />
Ich bin Sachse und bei uns in der Rahmenkleingartenordnung steht nur:"Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA wird durch den Verein beschlossen".<br />
-das war&#39;s<br />
Ich suche Fachliteratur, in der etwas über die Gestaltung der Gartenanlage und der Bezug zum "Grünleitplan" steht.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Achim

Re(e) Bell

Lies mal die alten Beiträge über "Garteneinsicht" vom 14.4.2003. Danach komt es wohl auf den Inhalt der Generalpachtverträge an.

Tom

Hallo !<br />
<br />
In einem Generalpachtvertrag oder auch normalen Pachtvertrag könnte dies geregelt sein. Dieser regelt aber nur die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Pächter und Verpächter. Vorliegend geht es um eine Beziehung zwischen Staat und Verein. Mithin also um das öffentliche Recht bzw. um das Sonderecht des Bundeskleingartengesetzes.<br />
<br />
Regelungen des Pachtvertrages könnten also bestenfalls Argumentationshilfen gegen die Prüfbehörde sein.<br />
<br />
Frage an Achim : Von wem kommt der Prüfbericht ? Gibt es eine Begründung, wie man auf die Höhen kommt bzw. habt Ihr schon einmal konkret beim Verfasser des Prüfberichts nachgefragt?<br />
<br />
MfG<br />
<br />
Tom<br />

Re(e)Bell

Deutlicher Widerspruch.<br />
Wieso soll denn das  Rechtsverhältnis zwischen dem "Staat" (wohl der Verpächter) und dem Verein (Pächter) öffentliches Recht sein ?? <br />
Öffentliches Rechte wären die Vorschriften des Bebauungsplanes zum Beispiel durch die Festlegung "Öffentliches Grün". <br />
wenn aber eine Fläche entgegen dem Inhalt des Babauungsplanes vermietet/verpachtet wird, bleibt der Vertrag dennoch wirksam.<br />
Die Frage wer die Prüfbehörde ist, ist zwar interessant, klärt aber nicht, inwieweit die "kleingärtnerische Gemeinnützigkeit" durch die Heckenhöhe betroffen sein soll. Etwas derartiges ergibt sich gerade nicht aus § 2 Bundeskleingartengesetz:<br />
§ 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit<br />
Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß <br />
1.) die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt, <br />
2.) erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und <br />
3.) bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird. <br />
Re(e)Bell<br />

Tom

Hallo Re(e)Bell !<br />
<br />
Jetzt also doch etwas genauer.<br />
<br />
Es ist schon wichtig, zwischen dem Pachtrecht auf der einen Seite und dem § 2 des BKleinG zu unterscheiden. <br />
<br />
Auf der einen Seite steht das Pachtrecht, in welchem sich zwei  gleichberechtigte Partner (auch Behörden können privatrechtlich handeln, meist beim Abschluss von Pachtverträgen) in einem Vertrag über die Verpachtung von Land einigen (ausführlicher zur Abgrenzung Privatrecht, etwa bei Brox, Allgemeiner Teil des BGB).<br />
<br />
Auf der anderen Seite die Vorschrift des § 2 BKleinG und die daraus folgenden materiellen Ausführungsgesetze. Diese habe ich in meinem vorherigen Beitrag etwas oberflächlich “öffentliches Recht bzw. um das Sonderecht des Bundeskleingartengesetzesâ€? bezeichnet. Bei den Vorschriften des BKleinG handelt es sich um Sonderrecht (Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, Praktiker-Kommentar, 8. Auflage 2002, § 1 Rn 1). Die Vorschriften des öffentlichen Rechtes habe ich genannt, weil mir nicht ganz klar ist, ob die Ausführungsgesetze Sonderrecht des Bundeskleingartengesetzes sind oder dem öffentlichen Recht entspringen. Wann eine Norm dem öffentlichen Recht entspringt, darüber gibt es einige Theorien. Gängig ist, dass die Norm einen Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet und dieser Hoheitsträger gerade in seiner Funktion als Hoheitsträger handelt. Also auf deutsch, erteilt die Stadt eine Baugenehmigung handelt sie als Hoheitsträger aus dem Baugesetzbuch und der Bauordnung. Kauft die Stadt Büromittel handelt sie nicht als Hoheitsträger, sondern privatrechtlich. Was genau in den in den Ausführungsgesetzen steht, weiß ich aber nicht, deshalb der Verweis auf das öffentliche Recht.<br />
<br />
Aber das ist eigentlich auch ein Streit “um des Kaisers Bartâ€?. Bei Beurteilung der Frage der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit kommt es allein auf § 2 BKleinG an. Welche Regelungen der Pachtvertrag trifft, ist dabei unbedeutend. Dies hat eigentlich auch nichts mit Wirksamkeit des Pachtvertrages zu tun. Diese bleibt normaler Weise (und in soweit hast Du Recht) von den Vorschriften des öffentlichen Rechts zunächst unberührt. Hier gibt es jedoch im § 4 II BKleinG eine Sonderregelung. Soweit es sich um einen Zwischenpachtvertrag handelt, führt eine fehlende Gemeinnützigkeit zur Nichtigkeit des Pachtvertrages. An dieser Stelle mal ein Einwurf zu folgender Feststellung von Dir: “wenn aber eine Fläche entgegen dem Inhalt des Bebauungsplanes vermietet/verpachtet wird, bleibt der Vertrag dennoch wirksam.â€? Nur mal auf das Kleingartenrecht bezogen, wirksam bleibt der Vertrag zunächst, aber gemäß Â§ 9 V BKleinG ist dies eine der wenigen Möglichkeiten des Verpächters den Vertrag zu kündigen. <br />
<br />
Interessant bleibt also nur die Frage, wie die Prüfbehörde von § 2 BKleinG auf die Heckenhöhen kommt. Dabei hast Du natürlich Recht, diese Frage wird nicht damit geklärt, indem man herausfindet, von wem der Prüfbericht kommt. Es könnte jedoch der glückliche Umstand eintreten, dass Prüfbehörde und Verpächter dieselbe Institution ist. Wenn dann noch im Pachtvertrag tatsächlich die Heckenhöhe abweichend vom Prüfbericht geregelt ist, hätte das “Eineâ€? mit dem “Anderenâ€? theoretisch (siehe oben) nichts zu tun, praktisch würde es aber einige Erklärungsnöte und vielleicht daraus resultierend ein entgegenkommen auslösen. Wie gerade geschrieben, ist mir der Zusammenhang zwischen Gemeinnützigkeit und Heckenhöhe auch nicht plausibel. Die Kommentierung von Mainczyk zu § 2 BKleinG hilft da nicht wirklich weiter. Vielleicht am ehesten noch die Redenummern 9b und 10 zu § 2 BKleinG, wo Mainczyk ausführt, dass die Prüfung sich auf die gesamte Tätigkeit der Kleingartenorganisation erstreckt, also auch auf die Durchsetzung des Kleingartenrechtes. Wie im ersten Beitrag geschrieben, würde sich in Brandenburg dann ein Bezug zur Rahmengartenordnung herstellen lassen. Aber in Sachsen gibt es ja keine ähnliche Regelung.  Deshalb auch meine Frage Begründung der Forderung.<br />
<br />
Mir ist keine weiterführende Literatur zu Heckenhöhen in Kleingartenanlage geläufig. Vielleicht werde ich die Frage mal an unseren Landesverband stellen. Aber so eine Antwort kann dauern. Bis dahin verfolge ich gespannt, die Entwicklung im Forum. Vielleicht hat ja jemand die Antwort.<br />
<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
<br />
Tom

Re(e)Bell

Hallo Tom,<br />
habe Deinen Beitag mit großem Interesse gelesen.<br />
Im großen Ganzen sind wir ja nicht weit auseinander. Dennoch einige Anmerkungen.<br />
<br />
1.) Du verweist auf $ 9 Ziff. 5 BKleingG ohne darauf hinzuweisen, dass außer einer Abweichung von Inhalt des Bebauungsplanes noch weitere Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben sein müssen.<br />
Im übrigen halte ich es nicht für möglich, eine Kündigung mit Gründen zu begründen, die schon bei Abschluss des Vertrages vorgelegen haben.<br />
<br />
2.) Du schreibst dass Prüfbehörde und Verpächter dieselbe "Institution" sein könnten.<br />
Das Wort "Institution" hast Du offenbar bewusst gewählt. Gleichgesetzt mit Land, Gemeinde, Kommune gebe ich zubedenken, dass es dort verschiedene "Abteilungen" mit unterschiedlichen Aufgaben gibt. Ich glaube nicht, dass die Abteilung "Prüfbehörde" (wird doch wegen der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt angebunden sein) gleichzeitig auch die Abteilung für "Abschluss von Pachtverträgen" (in der Regel bei der Baubehörde angebunden) sein kann.<br />
Eine Interessenkollision wäre sonst doch unvermeidbar.<br />
<br />
3.) Du unterstellst, dass die Prüfbehörde die Heckenhöhe <br />
bestimmen oder kontrollieren könnte.<br />
Genau hier ist der Punkt. Meine Frage ist, auf welcher Rechtsgrundlage hat die Prüfbehörde die Heckenhöhe zu interessieren ??<br />
<br />
4.) Du verweist dann auf Mainczyk und die "gesamte Tätigkeit der Kleingartenorganisation". Hier liegt die Betonung aber auf "Tätigkeit" also im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechtes.<br />
<br />
5.) Abschließend: Dir ist sicher bekannt, dass die<br />
"Gartenordnungen" von den Kleingartenorganisationen <br />
(Landesverbänden oder Kleingartenvereinen) in eigener Autonomie beschlossen werden. Danach könnten also die  Kleingartenvereine über die Heckenhöhe beschließen,<br />
wenn der Pachtvertrag keine Auflagen des Verpächters enthält. <br />
Ich sehe zwar ein Interesse der Gemeinden bei der Verpachtung von Land an Kleingartenorganisationen die<br />
"Öffentlichkeit" nicht auszuschließen und daher den Blick<br />
in die Gärten zu ermöglichen. Hierbei handelt es sich aber um dem Wandel unterliegende politische Entscheidungen.<br />
Ferner könnten andere Landeigentümer als Verpächter (Kirchengemeinden, Bauern) andere Auffassungen vertreten.<br />
Re(e)Bell <br />
<br />

Horst

Liebe Freunde;<br />
Anerkennung und Prüfung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit ist nach § 2 BKleingG Sache der zuständigen Landesbehörde. Dadurch könne sich schon zwangsläufig Unterschiede zwischen den Bundesländern ergeben. Bei uns in Bayern gibt es das (Bayer.) KleingZustG vom 6. 8. 86: Zuständig ist bei Kreisgemeinden die Kreisverwaltungsbehörde = Landratsamt, bei kreisfreien Gemeinden = kreisfreien Stadten die Regierung.<br />
Beim Suchen im Internet habe ich vor einiger Zeit unterschiedliche Regelungen der Länder und der Landesverbände mit einigen ebenso unterschiedlichen Formularen gefunden.<br />
Als ein Kriterium für die Prüfung der Anlage eines kleing. gemeinnützigen Vereins kann durchaus die Überschaubarkeit der Anlage sein: Bei einer der Öffentlichkeit zugänglichen Anlage sind zu hohe Hecken störend. <br />
Anerkannt hat uns das Landratsant. Vom Fianzamt wird<br />
so alle dfrei Jahre die steuerliche Gemeinnützigkeit<br />
geprüft und die kleing. Gemeinnützigkeit mit erledigt. <br />
Das Finanzamt informiert das Landratsamt. <br />
Zur Besichtigung ist noch niemand aufgetaucht. <br />
Veröffentlichte Fachliteratur über Gestaltung von Kleingartenanlagen wird es kaum geben.<br />
Vielleicht hat dein Lndesverband eine Richtlinie <br />
oder eine Empfehlung.<br />
Fazit: Im Internet suchen.<br />
<br />
Ein erfolgreiches Gartenjahr 2004<br />
und viele Grüße aus Bayern.<br />
<br />
Euer Horst

Achim

Hallo Gartenfreunde,<br />
Danke für Eure Hilfe und Euch Allen ein erfolgreiches Gartenjahr 2004!<br />
Unser Gartenverein befindet sich an einem Südhang mit Höhenunterschieden von 456 m auf 446 m fallend mit einem Weitblick ins Tal (412 m).Vom Tal aus kann man natürlich auch unseren Gartenverein sehen.<br />
Deshalb hatten wir die Vorstellung, dass wir uns als geschlossenes Ganzes mit einer Heckenhöhe von 2,2 m gut ins Gelände einpassen. Das widerspricht der Empfehlung der Behörde (1,3 m). Wenn wir diese Höhe einhalten würden lägen wir auf dem Präsentierteller und wären unserer Meinung nach lächerlich.Wir wollen uns ins Gelände einfügen.<br />
Ich habe zu diesem Thema nichts im Internet gefunden.Tom hatte uns Tipps gegeben. Wir würden uns freuen, wenn Ihr uns Literatur zu diesem Thema uns empfehlen könntet.<br />
Danke Achim

Re(e) Bell

Hallo Horst,<br />
da § 2 BKleingG Bundesrecht ist, haben die Bundesländer wohl keinen Spielraum für eigene Auslegungen. Willkürliche<br />
Festlegungen unter Bezug darauf dürften somit scheitern.<br />
  <br />
Eine Kommentierung, wonach sich aus dem § 2 die Pflicht zur Öffentlichkeit/Überschaubarkeit ergibt, gibt es auch nicht.<br />
Ich halte die Berufung auf  Â§ 2 BKleingG daher weiterhin für sehr fragwürdig. <br />
<br />
Re(e)Bell

Horst

... warum sträubt sich da jemand?<br />
<br />
In § 2 BKleingG gleich im ersten Satz steht " ... von der zuständigen Landesbehörde ...". Anerkennung und Prüfung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit  s i n d   somit Landesrecht. Das hat ein Bundesgesetz, das BKleingG, so bestimmt. Die betreffenden Gesetze, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen dürfen deshalb voneinder unterschiedlich sein. Das ist doch keine Willkür.<br />
Und es kann durchaus sein, das Achims Bundesland durch eine Vorschrift die Überschaubarkeit der Anlage will, gemessen an der Höhe von Hecken.<br />
Bitte beschäftigt euch doch etwas intensiver mit meinem Beitrag vom 30. 12. und ihr werdet feststellen, daß die Sache durchaus so ausschauen kann.<br />
Sagt mir euer Bundesland und ich sage euch die entsprechenden Bestimmungen des Bundeslandes.<br />
Das Gesetz aus Bayern in meinem Beitrag vom 30. 12. ist wohl übersehen worden.<br />
<br />
Bitte Antwort.<br />
Euer Horst

Re(e)Bell

Irrtum Horst,<br />
die Rechtsgrundlage für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit bildet lediglich § 2 BKleinG.<br />
Lediglich die Prüfung ob die Voraussetzungen des § 2 BKleinG vorliegen nämlich:<br />
ob eine Kleingärtnerorganisation im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und in Ihrer Satzung bestimmt, daß Sie ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt, <br />
1.) erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken <br />
    zugeführt werden und <br />
2.) bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für <br />
    kleingärtnerische Zwecke verwendet wird<br />
 <br />
obliegt den von den Ländern bestimmten Behörden.<br />
<br />
Diese haben aber gerade nicht das Recht zusätzliche eigene Voraussetzungen zu schaffen, sondern sie sind an den Rahmen bzw. die Voraussetzungen des § 2 BKleinG gebunden.<br />
<br />
Im übrigen leitet selbstverständlich auch kein einschlägiger Kommentar aus der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach § 2 BKleinG die Auflage ab, die Anlagen als "öffentliches Grün" der Allgemeinheit zugänglich zu halten. Das läßt sich aus dem Gesetzestext<br />
ja gerade nicht ableiten.<br />
Ein Versuch eines Landes oder einer Behörde, die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit wegen eines Verstoßes gegen erlassene zusätzliche Regelungen, etwa bezüglich der Heckenhöhe, abzuerkennen oder zu verweigern, würde zweifellos scheitern.<br />
Re(e)Bell

Horst

Liebe Freunde,<br />
es geht mir jetzt nach über zwanzig Jahren BKleingG nicht um des Kaisers Bart um Interpretationen des § 2 wer was tun darf oder nicht. Im Prinzip stimme ich unserem Rebellen zu.<br />
In meinen Beiträgen habe ich die Praxis nach meinem derzeitigen Kenntnisstand dargestellt. Ich werde mich mit dem Thema bezüglich Bayern eingehender beschäftigen.<br />
Aber seht euch doch folgendes Praxis-Beispiel an:<br />
mitglied.lycos.de/KGVGruenerBaum insbesondere /id37.htm:<br />
Eigentor des Vereins? Fragt sie doch mal.<br />
Achim:<br />
Irrst du dich nicht?<br />
Sollen wirklich die Außenhecken 1,3 m statt 2,2 m oder nur die Wegehecken 1,3 m statt 1,5 m sein? <br />
Das wäre eine kleinliche Differenz von 20 cm. <br />
Außerdem ist es eine Empfehlung.<br />
Die Überschaubarkeit ist doch "überwiegend gegeben".<br />
<br />
Grüße aus Bayern<br />
Euer Horst

Re(e)Bell

Hallo Horst,<br />
Du schreibst:<br />
Ich werde mich mit dem Thema bezüglich Bayern eingehender beschäftigen.<br />
Hat Deine Prüfung schon etwas ergeben ?<br />
<br />
Re(e)bell

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