Guthaben auf dem KGV-Konto ????

Begonnen von Michael, 30. Dezember 2004, 19:06:00

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Michael

der vorstand in unserem kleingärtnerverein stellt sich die frage, "wie viel guthaben darf ein gemeinnütziger kleingärtnerverein auf seinem vereinskonto haben, ohne das dieser schwierigkeiten mit dem finanzamt bekommt ?"<br />
gibt es eine maxi-summe ?<br />
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ich wünsche alle gartenfreund/innen ein gutrn rutsch in neue jahr !!!!

Reinhard

Nein, es gibt keine "maxi-Summe"! <br />
Im Prinzip ist die Höhe des Guthabens uninteressant. Wichtig für das Finanzamt ist die Frage, wie das Guthaben zustande gekommen ist.<br />
Der gemeinnützige Verein muss seine Mittel grundsätzlich laufend für seine begünstigten Zwecke verwenden. Er darf Einnahmen nicht ansparen, nur um immer höhere Zinsen zu erzielen. Jedoch kann er Geld zurücklegen, wenn er bestimmte aufwendige gemeinnützige Vorhaben finanzieren muss.<br />
Wenn also beispielweise die Mitgliederversammlung beschließt, daß im Jahre 2010 ein neuer Zaun gesetzt werden muß, der 30000 Euro kostet, dürft Ihr natürlich jetzt schon von den Mitgliedern entsprechende Ratenzahlungen entgegennehmen und ansparen.<br />
Ansonsten gilt als ungefährer Richtwert, daß im Jahr 2/3 der Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen usw. ausgegeben werden sollen, 1/3 können als Rücklage angespart werden.<br />
Falls das Finanzamt wirklich etwas zu bemängeln hat, ist das auch kein Beinbruch. Zunächst bekommt Ihr die Auflage, das "überschüssige" Geld in den nächsten 2,3 Jahren satzungsgemäß auszugeben. Erst wenn Ihr dem nicht nachkommt, könnte der Entzug der Gemeinnützigkeit drohen.<br />
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Gruß Reinhard<br />
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Schreibliesel

Prinzipiell sind deine Aussagen richtig Rinhard. Allerdings lehne ich das Ansammeln von Geldern in Form von Ratenzahlungen ab! Dafür dürfte keine Mitgliederversammlung ihre Zustimmung geben. <br />
Folgendes Beispiel:<br />
Es ist 2005. Ich als Mitglied zahle für den von dir genannten Zaun jährlich eine bestimmte Summe an den Verein. Die Zahlung soll bis 2010 laufen. 2009 ergibt sich bei mir, dass ich (aus welchen Gründen auch immer) das Pachtverhältnis kündigen muss. Das bereits eingezahlte Geld darf nicht zurückgezahlt werden! Wer kann und will sich das heute schon leisten?

Reinhard

Hallo Schreibliesel, ehrlich gesagt, ich weiß nicht, warum es nicht zurück gezahlt werden könnte - aber es kommt natürlich immer auf die Umstände bzw. die Beschlusslage der MV an.<br />
Bei uns wird es so gehandhabt, dass der Nachfolger, der den Garten übernimmt, zusätzlich zum Schätzpreis der Laube usw. die bisher gezahlten Raten an den Vorgänger zahlen muß.<br />
Ähnlich ist es auch, wenn der Zaun schon ein paar Jahre steht. Dann müßte der neue Pächter seinen Anteil in Bezug auf die Gesamtlebensdauer an den alten Pächter zahlen.<br />
Nach Deiner Argumentation würde ja nie ein neuer Zaun gebaut werden können, denn Du zahlst 500 Euro (ohne Raten), der Zaun wird gebaut, und im nächsten Jahr gibst Du den Garten auf. Dann wäre Dein Geld doch auch weg?<br />
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Gruß Reinhard

Schreibliesel

Nun bei uns ist es so, dass alles über Umlagen finanziert wird. Wenn also genügend finanzielle Mittel dadurch vorhanden sind, dann kann gebaut werden. Auch ein Sonderbeschluß der Mitgliederversammlung, z. B. einmalig 50 â,¬ für die Anschaffung/Mitglied zu zahlen wäre möglich. Aber eine Ratenzahlung vorab so zu sagen ist nicht machbar. Zäune sind Vereinseigentum - ich gehe davon aus, dass du vom vereinseigenen Zaun sprichst. Deshalb kann keine Rückzahlung erfolgen. Die seit Jahren getätigten Umlagen können auch nicht auf einen Nachfolgepächter umgelegt werden.<br />
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Reinhard

Also noch mal langsam:<br />
Nehmen wir an, ein Gärtner hat eine Umlage von 600 Euro für einen neuen Zaun bezahlt (egal ob in Raten oder auf einmal).<br />
Wenn wir jetzt mal annehmen, es würde (damit es sich leichter rechnet) ein Abschreibungszeitraum von 10 Jahren angesetzt. Das bedeutet, wenn das Mitglied nach drei Jahren aus dem Verein ausscheidet, ist der Zaun also noch 600-180=420 Euro wert. Diese Summe muß der neue Pächter (das neue Mitglied) an den alten Pächter zahlen.<br />
Das wird so auch bei der Schätzung des Gartens durch Vertreter des Kreisverbandes so festgelegt. Kannst Du mir bitte sagen, was daran gesetzeswidrig sein soll? Konkret, auf welches Gesetz berufst Du Dich?<br />
<br />
Wie wird es bei Euch gehandhabt? Wenn Du heute 600 Euro zahlst und in einem Jahr ausscheidest ist das Geld weg? Findet sich dann überhaupt noch jemand in Eurer MV, der irgend welchen finaziellen Vorhaben zustimmt?<br />
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Gruß Reinhard

Schreibliesel

Reinhard ich hatte schon erwähnt, dass wir nur das Geld ausgeben können, das wir haben. Also durch Umlagen der Mitglieder erbracht wurde. Sonderbeschlüsse werden immer vertretbare Größenordnungen haben und einmalig sein. <br />
Was im Verein eingebracht wurde, kann beim Ausscheiden nicht wieder ausgezahlt werden. <br />
Was ich damit meinte bezieht sich vor allem auf den Fakt: Wenn ein Verein, aus welchen Gründen sei jetzt mal dahingestellt, aufgelöst wird, dann werden die vorhandenen  finanziellen Mittel auch nicht an die Mitglieder ausgezahlt, die ja eigentlich ihnen gehören. Diese Mittel werden einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. <br />
Der Vereinszaun ist und bleibt Vereinseigentum und wird damit bei uns auch nicht auf neue Pächter umgelegt. Dies betrifft genau so das Wasserleitungssystem des Vereins (nicht die Leitungen in den jeweiligen Gärten). <br />
Der Gartenzaun eines Pächters wird, wie du richtig sagtest, in der Schätzung mit erfaßt. Nicht jedoch der Vereinszaun! <br />
Nach deinem Beispiel müßtest du ja auch die vereinseigenen Geräte (Rasenmäher usw.) neuen Pächtern berechnen. <br />
Aber ich denke, wir haben mit dem Zaun ein bisschen aneinander vorbeigetippelt ...

Ingolf

Wir sind ein bisschen vom Thema abgekommen.<br />
Die ursprüngliche Frage war wie und in welcher höhe dürfen Rücklagen angsspart werden und wo bekomme ich das Schriftlich und zwar so das man das auch ohne Rechtsstudium versteht.

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