Antrag wurde abgelehnt

Begonnen von ukay, 18. Februar 2005, 15:51:00

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ukay

Hallo zusammen,<br />
ich habe vor einigen Monaten einen Antrag auf Errichtung einer Windschutzwand an die Terrassenseite , bestehend aus herausnehmbaren Fenstern, beim Vorstand eingereicht. Der Antrag ist ohne Bergründung abgelehnt worden. Darufhin habe ich Widerspruch mit einer sehr umfangreichen Begründung eingelegt. U.a. hat der kommisarische 2. Vorsitzende eine ähnliche Wand vor ca. 1 1/2 bis 2 Jahren an seiner Terrasse errichtet.   Zu dieser zeit hatte unser 1. Vorsitzende bereits sein Amt inne. Das kann also nicht unter Besitzstandswahrung laufen. Meinen Widerspruch habe ich allerdings an den Vorstand gerichtet. War das falsch ? Muß ich Widersprüche an den Schlichter adressieren ? Muß der Vorstand nicht erst im Innenverhältnis seine Entscheidung überprüfen? Muß der Vorstand den Widerspruch an den Schlichter weiterleiten ? Ist der Schlichter überhaupt für solche Fälle zuständig ? Ich stelle diese Fragen, weil ich von November (Ablehnung und Widerspruch)bis heute nichts gehört habe. Ich weiß aber auch, dass die Schlichter nur in grösseren Abständen tagen. Der für unseren Verein zuständige Schlichter hat mir vor vor einem 3/4 Jahr in einer anderen Sache gar nicht erst geantwortet. Ich weiß nicht, was ich davon halten soll.  

Uwe

Hallo ukay<br />
Ich würde die Schlichter dann erst mal aussen vorlassen. Erkundige dich doch erstmal beim zuständigen Bauortnungsamt, ob du soetwas erichten darfst.Ist das der Fall, das du es darfst und dein 2.Vorsitzender auch sowas hat, steht dein Vorhaben nichts mehr im Wege.Da dann das Gleichheitsrecht gilt.Das heist, wenn ein Vorstandmitglied es hat, warum dann nicht auch ein normales Mitglied.<br />
Gruß Uwe

Ukay

Grüß Dich Uwe,<br />
er war nach Errichten seiner Wand kommissarischer 2. Vorsitzender und ist mittlerweile abgewählt.Aber die Wand steht- d.h. er muß sie offensichtlich nicht abreissen. Übrigens: Gleichheitsprinzip ist bei unserem 1.Vors. ein Fremdwort. Und auch wenn die Bauaufsicht zustimmt, muß der Vorstand noch lange nicht zustimmen, wenn er eigene Vorstellungen hat.

Re(e)Bell

Hallo ukay,<br />
vielleicht sollte man das Thema mal "rechtlich " betrachten. Dazu folgende Fragen:<br />
Voraus ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Wand ? Dort muß doch auch festgelegt sein, wann eine Genehmigung erteilt werden darf und wann nicht. Auch muß das Verbot der willkürlichen entscheidung und natürlich der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden. Ferner muß sich daraus auch ergeben, welche Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind, wenn ein Antrag abgelehnt wird.<br />
Ferner: Welche Zuständigkeiten hat denn der "Schlichtungsausschuss" ? Ist er für solche Themen überhaupt ermächtigt ?<br />
Steht der "Schlichtungsausschuss" in der Satzung und wer bestimmt die Zusammensetzung ?<br />
Re(e)Bell

Uwe

Hallo Ukay<br />
Das Gleichheitsrecht ist so gemeint. Wenn einer oder mehrere irgendetwas haben, warum dann auch nicht die anderen. Und wenn es von den Bauortnungsamt genehmigt ist und dein ehemaligen 2.Vorgesetzte die Wand immer noch hat, dann könntes du auch eine aufrichten. Oder die anderen müßen ihre entfernen. So einfach ist es. Laß dich von dein Vorstand nicht unterkriegen, ich bin selber Vorstand und weiß wovon ich rede<br />
Gruß Uwe

Andreas

Soweit ich bei uns durchblicke, geht unser Vorstand mit dem Antrag zum Stadtverband: der sagt ja oder nee. Für einen "Sicht"schutz würde er nee sagen. D.h. die Entscheidung liegt beim Stadtverband (bzw bei Euch beim Bauordnungsamt??) - also muss der Widerspruch dahin gehen - und nicht and den Vorstand. Der Vorstand hätte den Widerspruch mindestens weiterleiten müssen...<br />
Schlichtungsstelle ist doch bei internen Vereinsdingen (z.B. Ausschluss) die zuständige Instanz - oder blick ich wieder nicht durch ? Am besten sollten nur noch ausgebildete Rechtsanwälte Kleingärten pachten dürfen ;-)<br />
Andreas

ukay

Also nochmal: es handelt sich hier um eine kleine Windschutzwand ( nicht Sichtschutz)aus durchsichtigem Material in Holzrahmen mit herausnehmbaren Teilstücken (wie Fensterelemente).Nach der Satzung sind Sichtschutzwände ( weil nicht durchsichtig) nicht erlaubt.Ebenfalls nach der Satzung sind Anbauten genehmigungspflichtig. Das sind vereinsinterne Regelungen. Ob so eine Wand dann noch öffentlich-rechtlich, d.h. von der Bauaufsicht zu genehmigen ist, ist hier nicht das Thema und geht auch nur mit Zustimmung des Vorstandes. Die Wand unterliegt aber der Baufreistellungsverordnung, d.h. sie ist nicht mehr öffentl.-rechtl. genehmigungspflichtig.<br />
Der Gleichheitsgrundsatz interressiert unseren Vorstand nicht ( diese Auskunft erhalte ich natürlich nur mündlich). Willkür ist hier an der Tagesordnung.Wie nun weiter ? Soll ich also bauen und eine Kündgung riskieren, damit der Schlichter dann zuständig wird ?<br />
Weder das Bundeskleingartengesetz noch die Satzung macht eine Aussage über Gleichheitsgrundsatz , Widerspruch bei Ablehnungen , geschweige denn Willkür bei Entscheidungen des Vorstandes.

Re(e)Bell

Hallo ukay,<br />
ich kann nicht glauben, dass solche Regelungen in der vereinssatzung stehen und damit dem Vereinsrecht und der Entscheidung der Mitgliederversammlung (Satzungsänderung) unterliegen. SAgt ihr pachtvertrag etwas über die Genehmigungspflicht solcher Änderungen oder gibt es eine "Gartenordnung" die solche Bestimmungen enthält ?<br />
Was steht da genau ?<br />
Re(e)Bell

Andreas

Hallo nochmal<br />
<br />
mir liegt es fern, für irgendeine Zeitung Werbung zu machen. Aber auf der homepage von der Zeitung Mein-schöner-Garten.de gibt es die Rubrik Rechtliches. Leider kann man die Urteile nicht abrufen online: kostet 10 Euro, wenn der Fall ausführlich geschildert wird. Wenn kein passendes Urteil gefunden wird, werden keine Kosten erhoben. Ich hab keine Erfahrung mit dieser Seite - aber vielleicht mal probieren, 10 Euro ist nicht die Welt.<br />
Andreas

Uwe

Hallo<br />
Ich kann mir auch nicht vorstellen, das so ein Verbot in der Satzung steht.Wenn dann wird es mit Sicherheit in der Gartenordnung stehen, wie Re(e)bell es schon sagte.Wenn es in dieser Ordnung erlaubt ist, darfst du so eine Wand hinstellen. Es sei denn, es ist von der Mitgliederversammlung, durch Beschluß, untersagt worden.Und nun nochmal zum Gleichheitsgrundsatz. Wenn dein Vorstand dieser Grundsatz nicht intressiert, ist er meines erachtens ein sch. Vorstand. Denn als Vorstand muß er neutral sein, d.h er darf keine Unterschiede unter den Mitgliedern machen. Er muß sie alle "Gleich" behandeln. Ausnahmslos. Vielleicht solltes du es mal auf der nächsten Versammlung mal unter Punkt Verschiedenes ansprechen. Ich weiß man brauch ein bischen Mut dazu, aber wenn du ein paar Mitglieder findes, die deiner Meinung sind macht es die Sache etwas leichter<br />
Gruß Uwe

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