Mitpächter wird automatisch Hauptpächter?!

Begonnen von Sven Dr., 20. August 2006, 13:30:00

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Sven Dr.

Hier eine Frage, die bisher niemand so richtig beantworten konnte. Der Sachverhalt ist folgender: Der Vater ist Hauptpächter eines Gartens und sein Sohn ist Mitpächter. Nun ist der Vater gestorben. Ist der Sohn nun automatisch der neue Hauptpächter oder muß er den Garten kündigen und eine neue Pacht beantragen?! Gibt es da Texte, in denen diese Situation eindeutig beschrieben ist?

Wir freuen uns auf eure Antworten.

Sven

Re(e)Bell

Hallo,
zunächst müßte wohl mal geklärt werden, was denn unter Hauptpächter und was unter Mitpächter verstanden werden soll.
Wenn beide gepachtet haben, sind sie beide auch Pächter mit gleihen Rechten und Pflichten.
Wenn der Sohn nur den Vertrag als Bürge mitunterschrieben hat, ist er nicht Vertragspartner (Mitpächter) sondern nur Bürge.
Also woraus ergibt sich, dass der Vater Hauptpächter ist und der Sohn Mitpächter ?
Außerdem, sateht in dem Pachtvertrag, was beim Eintritt des Todes eines Vertragspartners mit dem Vertrag passiert ?
Re(e)Bell

ilex

Moin,

ich gehe mal davon aus, dass der Sohn Mitpächter ist - auf jeden Fall greift u.a. der § 12 des BKlG.
Danach wird das Pachtverhältnis mit dem "Überlebenden" fortgesetzt, sofern dieser nicht innerhalb eines Monats nach dem Tod des (Haupt-)Pächters etwas anderes erklärt.

Gruß


ilex


Eckhard

....na,na, ein Sohn ist nicht "Lebenspartner" wie eine Ehefrau § 12 BklGG.
Richtig ist, was im Pachtvertrag steht gilt. Der Sohn muß also Mitpächter sein, sonst muß neu verpachtet werden.
gruß eckhard

Re(e)Bell

Hallo ilex und Eckhard,

könnt ihr mir mal den Unterschied zwischen Pächter und Mitpächter oder Hauptpächter und Mitpächter erklären ?

Re(e)Bell

ilex

Hallo Gartenfreunde,

ich habe es geahnt: jetzt geht´s richtig los und wer weiß, in welcher "Ecke" des BKlG und anderer Gesetze wir noch landen werden.
Zunächst ein Versuch, den Unterschied zwischen Haupt- und Mitpächter zu erklären: unter Mitpächter definieren wir Gartenfreunde, die lediglich die MITGLIEDSCHAFT im Verein/Verband erklären und dadurch u.a. in Vorstandsfunktionen gewählt werden können und bei Versammlungen Stimmrecht haben.
Pacht und ggf. Umlage zahlt der Hauptpächter.
Unterzeichnen beide Partner den Pachtvertrag, so nehmen wir auch beide in die Pflicht! Um Missverständnissen vorzubeugen: nur einmal Pacht und ggf. Umlagen pro Garten - aber beide Mitgliedsbeitrag!

Dieser Fall ist natürlich auch noch aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten - ich gehe mal davon aus, dass der Sohn Erbe ist(oder einer davon und die Hinterbliebenen untereinander keinen "Stress" wg. des Gartens haben...). In einem solchen Fall behandeln wir ihn wie einen "Partner" nach § 12 Abs. 2 des BKlG.

Gruß

ilex

Eckhard

Schön wäre, wenn alle Vereine so planen wie der von ilex.
Ich kann als Sohn zwar erben, der Verein ist aber grunsdätzlich nicht verpflichtet ihn als  neuen Pächter ohne Neuvertrag zu übernehmen.
Ist er als "Mit"Pächter im Vertrag, geht das.

gruß eckhard

ilex

Hi Eckhard,

...wir planen so einen Fall nicht - sondern wir behandeln ihn entsprechend § 12 Abs. 2. Das ist der feine Unterschied...!

Ich bin aber auch gespannt, wie es in anderen Vereinen gehandhabt wird.


Gruß

ilex

Re(e)Bell

Hallo ilex,

du schreibst:
"Zunächst ein Versuch, den Unterschied zwischen Haupt- und Mitpächter zu erklären: unter Mitpächter definieren wir Gartenfreunde, die lediglich die MITGLIEDSCHAFT im Verein/Verband erklären und dadurch u.a. in Vorstandsfunktionen gewählt werden können und bei Versammlungen Stimmrecht haben.
Pacht und ggf. Umlage zahlt der Hauptpächter."

Also steht der "Mitpächter" nicht im Pachtvertrag.

Dann ist der Name "Mitpächter" aber völlig verunglückt und total irreführend. Ein solcher "Mitpächter" hat doch keinerlei Rechte an dem Garten !!

Kann man bei euch nicht in den Verein eintreten ohne einen Kleingarten zu haben ?

Ich kenne das eher so, dass man Mitglied sein muß um einen Garten pachten zu können.

Re(e)Bell

ilex

Hallo (Re(e)Bell,

es ist in der Tat so, dass man bei uns auch nur die Mitgliedschaft erwerben kann, ohne gleichzeitig einen Garten zu pachten. Solche Fälle sind zwar nicht die Regel, aber sie kommen vor.

Häufiger passiert es, dass gerade ältere Gartenpächter nach Aufgabe ihres Gartens und damit mit Auflösung des Pachtvertrages nicht automatisch ihre Mitgliedschaft kündigen.

Wie bei den meisten Vereinen auch, ist bei uns die Mitgliedschaft Voraussetzung für das Pachten eines Gartens.

Gruß

ilex

Eckhard

-
korekt wäre es, darauf hinzuweisen, dass Mitgliedschaft und Pachtvertrag zwei ganz verschiedene Verträge sind. Sehr oft entsteht durch die Verkopplung der falsche Eindruck, es handelt sich dabei um einen statt um zwei Verträge.
gruß eckhard

ilex

Hallo Eckhard,

genau so ist es - das wird auch bei uns in "regelmäßigen" Abständen von Gartenpächtern verwechselt: sie kündigen die Mitgliedschaft (um Geld zu sparen) und wundern sich dann, dass sie eine Kündigungsbestätigung auch für den Garten erhalten...! So etwas spricht sich schnell herum und dann ist dieses Thema erstmal vom Tisch!


Schöne Grüße noch


ilex

Uwe

Hallo ilex

Vielleicht hast du ja noch den Fachberater Mai 2002. Da drin befindtet sich unter der Rubrik Recht ein Artikel der besagt, das man mit der Auflösung der Mitgliedschaft nochlange nicht den Pachtvertrag gekündigt hat. Ferner steht dadrin das ein Vereinsmitglied der Kleingärtnersatzung und den Vereinsrecht unterliegt, wobei für den Pächter der Pachtvertrag und das Kleingartenrecht verbindlich ist. Er könne somit alle Rechte weiternutzen, wie z.B das Gartennutzungsrecht, ist aber auch an die Pflichten,wie Gemeinschaftsarbeit usw. gebunden. Also wenn einer seine Mitgliedschaft kündigt, hat er noch lange nicht sein Garten gekündigt. Diese Geschichten kann man aber unterbinden, indem man den Pächter statt den Beitrag mit einer Verwaltungs und Bearbeitungsgebühr belastet. Diese kann dreimal sohoch sein wie der eigentliche Beitrag.

Gruß Uwe

Uwe

Um aber bei der Mitpächterfrage zu bleiben. Bei uns sind grundsätzlich der Ehepartner Mitpächter. Diese können auch nach den Tod des Hauptpächter den Garten weiterpachten. Weil es wäre ja Blödsinn wenn ein Vorstand, der mit beiden Pächtern zufrieden ist, sich anstelle des Mitpächters ein unbekannten Pächter auf den Garten holt.

MfG Uwe

Re(e)Bell

Hallo,
ich poste hier mal eine Frage aus einem anderem Forum und deutlich zu machen, was für Satzungsregelungen sich manche Verein einfallen lassen.
" Wer kann Auskunft geben. In unserem Gartenverein haben wir ein Mitglied das aus Altersgründen seinen Garten nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaften kann, ist aber auch gleichzeitig im Vorstand tätig und möchte aber weiter im Vorstand mitarbeiten. Meine Frage: Besteht die Möglichkeit bei Kündigung des Pachtvertrages weiterhin als Mitglied im Gartenverein zuverbleiben und im Vorstand weider mit zu arbeiten, da ja die Satzung unseres Verein aussagt das die Mitglidschaft mit der Unterzeichnung des Pachtvertrages beginnt und bei Kündigung endet."

Re(E)Bell

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