Änderung Kleingartenordnung

Begonnen von Hans, 14. Februar 2008, 19:22:00

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Eckhard

Lieber Uwe,
machs doch einfach umgekehrt:
Jedem ist klar, dass bei Mietverträgen über Wohnraum das Gesetz darüber und der Mietvertrag gilt.
Analog beim Kleingarten: Das BKleinGG, Pachtrecht (ähnlich Mietrecht)und der Pachtvertrag.
ich glaube, dass das den Meisten  klar ist, bis auf viele Kleingärtner, die, weil dort all zu lange das Pferd von hinten aufgezäumt wurde (dort gilt oft noch die alte kaiserliche Regel: Alles ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist).

Klar hat m E es auch Rebell ausgedrückt.

Sag doch mal Uwe, warum Du meinst, dass bei den Kleingärtners dieses anders als in der übrigen Gesellschaft gelten soll.

gruß eckhard

Re(e)Bell

Hallo Uwe,
Du schreibst:
"Wozu den eine Gartenordnungsänderung wenn sie nicht für die jetzigen Mitglieder, die diese beschliessen, sowieso nicht bindent ist."
Die Kleingärtner insbesondere die Vorstände haben leider das Vereinsrecht nicht begriffen.
Als Mitglied in einem Verein erteilt man bestimmten Mitgliedern (Vorstand) einen Auftrag zur Geschäftsführung ( §§ 27, 664 - 670 BGB). Als "Auftragsgeber" kann die Versammlung dem Auftragnehmen
"aber Weisungen" erteilen.
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand daher zur Auflage machen, in Verträgen Ordnungen usw. bestimmte Dinge in einer bestimmten Weise zu regeln. Genau dieses geschieht durch den Beschluss bestimmte Vertragstexte, Gartenordnungen usw. zu verwenden.
Wenn also eine "neue Gartenordnung" beschlossen wird macht die Mitgleiderversammlung von ihrem Mitwirkungsrecht als Auftraggeber Gebrauch.
Leider wird dieses aber in den Versammlungen nie deutlich und wohl auch absichtlich oder aus Unwissenheit des Vorstandes im  Dunkeln gelassen. Oft kommen die neunen Vertragstexte ja auch von "oben" (dem Orts/Landesverband) und die Vereinsvorstände werden zur Durchsetzung in ihren Versammlungen angehalten.

Eigentlich steht hinter diesem Auftrag/Beschluss auch die Aufforderung bei künftigen Abschlüssen nur diese Texte zu vereinbaren und auch möglichst viele bisherigen Mitglieder (Pächter) zu überzeugen, diese freiwillig anzuerkennen und zu akzeptieren.
Für mich wäre der bessere und rechtlich sicherere Weg, die Trennung Pachtvertrag und Gartenordnung aufzugeben und alle Auflagen usw. aus der Gartenordnung in den Pachtvertrag zu übernehmen. Unterschiedliche Pachtvertragsinhalte wird es ohnehin immer geben.

Gruß Re(e)Bell  

Uwe

Lieber Eckhard, lieber Re(e)Bell

Eckhard! Ich habe nie behauptet bzw. gemeint das die Kleingärtner anders behandelt werden sollen als die anderen. Ich habe nur ein paar Fragen gestellt um brauchbare Antworten zu erhalten und daraus zu lernen. Auch ich bin nicht allwissend.
Danke Re(e)Bell dein Beitrag war deutlicher. Ich bin zwar auch Vorsitzender in ein Verein aber ich nehme es dir nicht krumm wie du über, sagen wir mal die meisten, Vorstände denkst. Denn es ist tatsächlich so das viele das Vereinsrecht nicht verstehen oder es nicht wollen. Das sind aber nicht nur Vorstände, sondern auch Mitglieder die immer ein bißchen schlauer sein wollen. Vielleich kannst du mir ja eine Frage beantworten und zwar: Was heißt im Pachtvertrag " Die gültige Gartenordnung ist bindender Bestandteil des Pachtvertrages".

Mfg Uwe

 

Re(e)Bell

Hallo Uwe,
Deine Frage:
Vielleich kannst du mir ja eine Frage beantworten und zwar: Was heißt im Pachtvertrag " Die gültige Gartenordnung ist bindender Bestandteil des Pachtvertrages".
läßt sich leicht beantworten.
Durch den Zusatz "die gültige" erscheint mir die Klausel unklar und schon desshalb unwirksam. Wer entscheidet was "die gültige" ist ? Wodurch wird sie "gültig" ?
Grundsätzlich lassen sich (genau wie bei Mietverträgen)
Regelungen in dem Hauptvertrag durch Zusatzvereinbarungen in Detailfragen ergänzen. Diese Detailregelungen sind dann in der Regel auch gültig.
Ein Beispiel aus dem Mietrecht. Im Mietvertrag steht, der Mieter muß das Treppenhaus putzen.
In der Hausordnung steht, das zum Treppenhaus, auch Türen und Fenster gehören und in welchen Abständen undr Reihenfolgen die Bewohner das machen müssen.

Die Gartenordnungen der Kleingartenvereine gehen darüber aber weit hinaus.  

Eckhard

Hallo,

wenn im Pachtvertrag steht: "Die jeweils gültige GO ist Bestand dieses Pachtvertrages" ist für mich klar, dass die Fassung der Go zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt.
Der Pachtvertragstext ist in dem Fall älter, deshalb diese Klausel.
Das aber daraus eine "gleitende" Anpassung des Pachtvertrages an die in Zukunft beschlossenen GO zu verstehen ist (wie bei Uwe) - kann nicht funktionieren .

gruß eckhard

P.S. warum interessiert das hier keine anderen "Nur"-Kleingärtner (keine Vorstandsmitglieder) ?

Hans

Hallo,

aber es ist doch wohl ein Unterschied, ob eine geänderte Kleingartenordnung allein vom Verpächter kommt (von "oben")( oder ob sie von der Mitgliederversammlung (und damit von allen Pächtern !) beschlossen worden ist - oderß

Hans

Re(e)Bell

Hallo,

Die Gartenordnung soll doch ein Anhang zum Pachtvertrag wie auch AGBs. bei sonstigen Verträgen sein, egal mit welchen Worten sie an den Vertrag angehängt ist.
 
Ist euch nicht klar, dass damit für die rechtliche Überprüfung der Gartenordnung die § 305 -310 BGB gelten ?

Gruß Re(e)Bell

Eckhard

...es kommt darauf an.
Wenn die MV eine Maßnahme beschließt , die dem Pächter zusätzliche Kosten oder Arbeitsstunden auferlegt, ist das  oft nicht durchsetzbar, wenn der sich weigert.
Das heißt doch bloss, dass man solche Neuerungen erst dann beschließt, wenn nach ausgiebiger Vorbereitung und Diskussion  die Besserstellung anderer Art zum Ausgleich angeboten wird, lassen sich leicht alle zur Zustimmung bewegen.

Es geht mir darum, dass die häufigen "ordere de mufti", die dann nur abgenickt werden endlich mal in Frage gestellt werden.
gruß eckhard

Hans

Eckhard,

wenn die WV einen Beschluss faßt, wozu sie nach Satzung auch berechtigt ist - und die MV ist beschlußfähig und die TO auch rechtzeitig bekanntgegeben - dann gilt dieser Beschluss (wiederum gemäß Satzung) für alle Mitglieder, auch für die, die nicht am Beschluß mitgewirkt haben. Und er gilt auch dann für alle, wenn die lieben Gartenfreunde zu faul waren darüber zu diskutieren, denn Gelegenheit dazu ist ihnen in der MV ja gegeben worden. Da kannst Du nicht von "ordere de mufti" reden.

Gruß Hans

Eckhard

Hallo Hans,
hast Du denn die § 305 bis 310 - von Rebell - nachgelesen?

Re(e)Bell

Hallo Hans,

In einer Mitgliederversammlung wird beschlossen, die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrem Kleingarten nur noch Obst und Gemüse aus ihrem eigen Anbau verspeisen.
Ist der Beschluss wirksam ?

Hans

wenn es die Satzung hergibt, dass sie derartigen Blödsinn beschließen darf,ja.

zu § 305 ff BGB: ich habe reingeschaut, bringt mir aber nichts oder?

Im Großen und Ganzen sehe ich jetzt ein bißchen alt aus wenn es darum geht, die Wirksamkeit eines Beschlusses für vorher geschlossene Verträge zu bejahen. Ich versuche mich mal schlau zu machen beim Verfasser des Vertragsentwurfes.

viele Grüße

Hans

Eckhard

Hallo Hans,
du hast ja gesagt: wenn es die Satzung hergibt, ja.
dh, dir ist klar, dass du, wenn du das  wirksam beschließen willst  (Rebells Beispiel), mußt du diesen Satz wörtlich von der MV als Satzungsänderung beschließen lassen. Danach müßt ihr, wie   bei jeder  Satzungsänderung dieses beim Amtsgericht bestätigen lassen......
Einen anderen Weg gibt es nicht.
Glaubst du wirklich, dass die das machen?
Wenn die es durchgehen ließen (aus Versehen) wäre es gültig, aber immer noch nicht rückwirkend für ältere Pachtverträge.

Aber seh das doch mal positiv:
Wenn alle Vorstände nur noch das machen würden, was  ausdrücklich in der Satzung und im Gesetz steht, hätten sie nur noch halb so viel zu tun. Die Kleingärtner könnten anfangen zu lernen selbstverantwortlich zu handeln.
gruß eckhard

Re(e)Bell

Hallo Eckhard,
du schreibst:
"Danach müßt ihr, wie bei jeder Satzungsänderung dieses beim Amtsgericht bestätigen lassen......
Einen anderen Weg gibt es nicht.
Glaubst du wirklich, dass die das machen?
Wenn die es durchgehen ließen (aus Versehen) wäre es gültig,"

Mußt dir leider sagen, gleich 2mal falsch.
Einmal interssiert sich das Vereinsregister für sowas überhaupt nicht.
Zum anderen, nicht weil es eingetragen wird, ist dadurch gültig.
Verlass dich nicht auf sowas.
Kläre mal, was das Vereinsregister vor der Eintragung prüft.
Bei einer Satzung sind es die Dinge, die im Vereinsteil des BGB stehen.
 

Eckhard

ja, und was machen wir nun?

wahrscheinlich weiterwurschteln wie bisher.

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