Vorstandswahlen

Begonnen von Eddy, 04. März 2008, 16:47:00

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Eddy

Hallo Freunde,

in der anstehenden Hauptversammlung unseres Kleingartenvereins wird die gesamte Verwaltung wegen Ablauf der Amtszeit neu gewählt.

Der bisherige Vorsitzende steht aus Altersgründen nicht mehr zur Verfügung. Dass sich ein neuer Vorsitzender auf dieser HV finden lässt, ist sehr unwahrscheinlich. Wenn sich tatsächlich kein neuer Vorsitzender findet, wie geht es dann ohne Vorsitzenden weiter? Muss der alte Vorsitzende doch noch eine gewisse Zeit weitermachen?

Kann mir jemand eine vernünftige Antwort geben?

 

Re(e)Bell

Hallo Eddy,
Ihr müßt schon sehen, dass ihr einen neuen Vorsitzenden findet.
Wenn der Vorstand nicht vollständig besetzt ist, ist er nach der überwiegenden Rechtsmeinung nicht nehr beschlussfähig. (Keine Neuaufnahmen möglich).
Gibt es noch andere Vorstandsmitglieder die den Verein lt. Satzung nach § 26 BGB vertreten dürfen ? Wenn nicht, seid ihr dann sogar nicht mehr handlungsfähig.

Vielleicht müßt ihr die Aufgaben des Vorsitzenden, soweit sie in der Satzung nicht festgeschrieben sind, etwas verändern und auf mehrere Schultern verteilen.

Der alte Vorsitzende ist nicht gezwungen weiter zu machen, wenn seine Amtszeit abgelaufen ist.

MfG
Re(e)Bell

Uwe

Hallo Eddy

Re(e)Bell hat da schon recht. Ohne 1.Vorsitzenden bekommt ihr große Schwierigkeiten denn min der 1.Vors. und der 1.Kass. sind bei uns, laut Satzung, der Vorstand und die beiden sind im Vereinsregister eingetragen. Da aus der Mitgliederreihe kein Nachfolger zu erwarten ist kann man folgendes machen. Und zwar: wenn der restliche Vorstand, ich gehe mal davon aus das euer Vortsand vollzählig ist, sich wieder zur Wahl stellt könnte der 2.Vorsitzende sich zum 1.Vors. wählen lassen. Ihr müsstet den alten Vorsitzenden dann mal fragen ob er den neuen einarbeiten kann und der restliche Vorstand unterstützt ihn dabei. Vorraussetzung ist natürlich ein 100%tiges Vertrauen damit nichts schiefgehen kann denn der neue Vorsitzende übernimmt eine große Verantwortung über die er sich bewußt sein muß. Wir hatten auch dieses Problem und sind genau so vorgegangen und ich kann nach 3 Jahren sagen "Es hat geklappt". Ich war auch 2.Vorsitzender und nun bin ich erster, ich hatte auch meine Bedenken die ich aber, mit der Unterstützung von den Mitgliedern und den Vorstandsmitglieder, schnell verloren habe. Eine Frage habe da noch. Bist du bei euch im Vorstand? Wenn ja dann versuch du es doch mal.

Gruß Uwe  

Eddy

Ich bin der Vorsitzende, der nach 15 Jahren aus Altersgründe seinen Vorsitz abgibt.

Uwe

Na das hättest du ruhig an Anfand reinschreiben können. Nach 15 Jahren Vorstandarbeit müßtest du dann auch eigendlich wissen wie die rechtliche Lage aussieht. Wie gesagt meine Idee war nur ein Vorschlag, man kann es ja so mal versuchen, ansonsten viel Glück bei der 1.Vorsitzendensuche

Gruß Uwe

Peter,Pan

Hallo Eddy,

wie ich aus Deinen 1.Beitrag entnehme, stellt sich der gesamte Vorstand nicht mehr zur Wahl oder ist es nicht so?. Wenn also der gesamte Vorstand sich nicht zur Wahl mehr stellt und zur Hauptmitgliederversammlung Ihr keinen kompletten Vorstand lt. euere Vereinsatzung zusammen bekommt, hast Du als Vorsitzender nach 4. Wochen wieder eine Hauptmitgliederversammlung einzuberufen mit dem gleichen Thema Wahl des Vorstand. Sollte auch hier kein Vorstand lt. Vereinsatzung sich finden, hast Du die Pflicht dies beim Amtsgericht anzuzeigen. danach wird euch ein Zwangsverwalter vom Amtgericht gestellt. Dieser wird versuchen in einer erneuten Hauptmitgliederversammlung einen Vorstand zuwählen. Scheitert dies wieder bleibt nur die Auflösung des Verein auf Mitgliederbeschluß.
Dieser Sachverhalt hat sich genauso wie beschrieben in Leipzig abgespielt. Begründung der Auflösung des Vereines war beim Amtsgericht Leipzig " Fehlende Bereitschaft der Vereinsmitglieder , im Vorstand mitzuarbeiten. Der Verein hatte drei Anlagenteile mit mehr als 200 Parzellen.
Du bist zwar kein Vorsitzender des Vereines mehr, aber trotzdem hast Du noch Pflichten die Du beachten mußt. Ich wünsche Dir , das Du soweit nicht gehen brauchst und eine kompletten Vorstand zur Hauptmitgliederversammlung zusammen bekommst.
MfG
Peter,Pan

Eddy

Hallo Uwe,

Re(e)bell hat mit seinem letzten Satz absolut recht. Nach Ablauf meiner Amtszeit kann ich natürlich nicht mehr gezwungen werden, noch eine "Nachfrist" anzuhängen. Das wusste ich, nur wollte es mir niemand aus der Verwaltung abnehmen.

Anders verhält es sich, wenn der Vorsitzende aus irgendwelchen Gründen "zurück tritt". Dann muss er dem Verein die Möglichkeit einräumen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Und diese "Nachfrist" beträgt meines Wissens 4 Wochen.

Da meine Amtszeit aber regulär ausläuft und ich meinen Entschluss, nicht mehr zu kanditieren, rechtzeitig bekannt gab,will mich der Verein, mangels Nachfolger, zwingen (nicht bitten) noch ca. 4 Monate den Vorsitz zu behalten. Daher meine Frage an die Experten hier.

Gruß Eddy

Re(e)Bell

Hallo Peter Pan,

Wenn man (nicht zur Unzeit) zurücktritt oder nach Ablauf der Amtszeit nicht wieder kandidiert, hat man anschließend keine Pflichten mehr. Deiner anderweitigen Auffassung kann ich nicht  zustimmen. Vermutlich kannst du diese auch nicht mit Kommentarstellen aus Fachbüchern oder anderswie belegen.

Außerdem heißt ein vom Amtsgericht Eingesetzter nicht Zwangsverwalter sondern Notvorstand (siehe dazu im übrigen § 29 BGB ) Richtig ist das der Notvorstand dem Verein nur Geld kostet und in der Regel nur die Aufgabe hat, erneut Mitgliederversammlungen einzuberufen und die Wahl eines Vorstandes zu erreichen.

MfG Re(e)Bell

Peter, Pan

Hallo Re(e)Bell,

ich weiß deine Meinung zu schätzen , aber leider liegst hier Du total daneben.Dieser Vorgang wurde in der Zeitung des Stadtverbandes Leipzig veröffentlicht im "Der Leipziger Gartenfreund - Februar 2008.
Auch magst Du mit dem § 29 BGB rechthaben, aber nicht mit der Behauptung, wenn ich nicht mehr mich zur Wahl stelle bin ich alle Sorgen los, daß kannst Du vergessen. Der Vorstand ist im Vereinsregister noch nicht gestrichen und somit weiter Ansprechpartner für Ämter und Behörden für alle Vereinsfragen und diese wird sich erst ändern wenn ein Notvorstand lt.§ 29. BGB vom Amtgerichtb berufen wurden ist bzw.es einen neuen Vorstand gibt.Solange hat der alte Vorstand die Geschäfte des Vereins zuführen.
MfG
Peter,Pan

Re(e)Bell

Hallo Peter Pan,

es soll ja schon viel in Zeitungen gestanden haben, aber .....

Wenn man noch im Vereinsregister eingetragen ist, darf man noch einladen (um eine Wahl zu erreichen, denn dieses liegt im Interesse des Vereins § 663 ff BGB))muß es aber keineswegs.

Außerdem, wenn der Vorsitzende dem Amtsgericht anzeigt, dass seine Amtszeit abgelaufen ist und in der darauf folgenden  Versammlung kein Nachfolger gewählt wurde, wird er dort auf seinen Antrag gestrichen. Niemand ist gezwungen, sein Amt fortzusetzen.
Ich hatte doch auch nach einem weiteren nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gefragt.
(2.Vorsitzender oder Kassierer) Der wurde doch wieder gewählt und bleibt auch im Vereinsregistger stehen. Genau an den können und wird sich das Vereinsregister/Ämter usw. wenden.

Gruß Re(e)Bell  

Hans

Hallo alle,

wir haben bei uns vorgebeugt, indem wir (satzungsgemäß) 2 mit gleichen Aufgaben und Rechten betraute Vorstände (1. Vors. und 2. Vors.)gewählt haben, die beide unabhängig voneinander zeichnungsberechtigt und im Vereinsregister eingetragen sind.
Das hat zur Folge, dass es immer weitergeht, wenn einer kurzfristig aussteigen muss.
Genau so verhält es sich bei den beiden Kassierern.
Das hat sich bewährt.

Hans

Hagen

Es ist legitim das ein Vorstandsmitglied nach Ende seiner Amtszeit sich nicht mehr zur Wahl stellt.
Eddy aus deinen schreiben geht nicht hervor ob die Amtszeit der anderen Vorstandmitglieder auch abgelaufen ist.

Bei uns Westfalen besteht zum größten  teil die Mustersatzung des Landesverbandes in den Vereinen. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers auf der nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Die Wahl der, genannten Vorstandsmitglieder erfolgt mit der Maßgabe, dass jährlich ein Vorstandsmitglied ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig. Bei der ersten Wahl wird der Vorsitzende für 4 Jahre, der Stellvertreter für 3 Jahre, der Schriftführer für 2 Jahre und der  Kassierer für 1 Jahr gewählt.
In vorliegen Fall ist der Stellvertreter gefordert die Mitgliederversammlung zu leiten und Ersatz für das ausscheidende Vorsandmitglied zu suchen.

Re(e)Bell

@Hagen,
er von dir zitierte Satz:

"Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers auf der nächsten Mitgliederversammlung im Amt."

steht in vielen Satzung, ist aber nur eine Übergangsregelung für den Fall, dass die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beispielsweise nach 4 Jahren am 1.3. abläuft, die nächst MV aber erst am 15.3. stattfindet.
Der Satz gilt nicht bei einem freiwilligen Rücktritt, einem Vereinsausschluss oder einer Abwahl.
Auch über die nächste Mitgliederversammlung hinaus gilt der Satz nicht, denn das Vorstandsmitglied braucht ja nur freiwillig zurücktreten.

Gruß Re(e)Bell
 

Eckhard

Hallo Eddy,
berichte uns mal, was in deiner Satzung steht.
 Üblich sind zeitlich versetzte Amtszeiten und  es wird  die Geschäftsfähigkeit durch 2 der mind 3 geschäftsführenden Vorstandsmitglieder erreicht.
So ganz kann ich dein Vorgehen auch nicht nachvollziehen: wie kann man eine MV einberufen mit TO Neuwahl, ohne im Vorwege einen Nachfolger gesucht und gefunden zu haben.
Du bist doch auch Mitglied und hast eine Treuepflicht deinem Verein gegenüber.
Hast du wirklich nur die MV einberufen, weil deine Amtszeit zu ende ist? Das Jahr hat doch noch ein paar Tage um versäumtes nachzuholen.
Also, Nachfolger suchen - neu einladen  -  viel Erfolg.

gruß eckhard

Eddy

Hallo Eckard,

Unser Verein feiert dieses Jahr 30jähriges Bestehen. Die Gründer legten eine Allgemeine Satzung fest, nach der ale 3 Jahre die Vorstandschaft neu gewählt wird.

Ich plädiere schon seit Jahren für den versetzten Wahlmodus, um im Falle eines Ausscheidens eins Vorstandmitgliedes (Unfall,Krankheit usw.) nicht geschäftsunfähig dazustehen. und um bei den Wahlen nur ein oder zwei Verwaltungsmitglidern wählen zu müssen, was wesentlich einfacher ist, als die komplette Vorstanschaft neu zu wählen. Hier rannte ich regelmäßig gegen ein Bollwerk, auch bei den jüngeren Mitgliedern.

Meinen Entschluss, mein Amt in jüngere Hände abzugeben, gab ich schon vor einem Jahr bekannt, um dem Verein die Gelegenheit zu geben, sich um einen geeigneten Vorstand umzusehen. Ich selbst sprach bei potentiellen Mitgliedern mit Engelszungen, aber vergebens. Sie hofften immer noch, dass ich meinen Entschluss revidiere, wie schon einmal, und weitermache. Ich bin 70 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen, daher habe ich keine Lust mehr, mich gesundheitlich vollends zu ruinieren. Nun meinten ein paar Schlaumaier, sie könnten mich durch ihre Passivität, also nicht zu kanditieren, zwingen, das Amt des Vorsitzenden weiterhin auszuüben.

Mir kann man nicht vorwerfen, ich hätte mich nicht um meine Nachfolge gekümmert, ganz das Gegenteil ist der Fall. Wenn ich diesmal nicht Nägel mit Köpfe mache, bin ich noch mit 100 Jahren Vereinsvorsitzender, nur weil unsere jüngere Mitglieder keine Verantwortung mehr übernehmen wollen. Aber dieses Problem, glaube ich, ist weit verbreitet.

Laut unserer Satzung hat alljährlich eine Hauptversammlung stattzufinden, bei der auch eventuelle Wahlen durchzuführen sind.

Ich denke, den Sachverhalt nun ausführlich dargelegt zu haben.

Gruß Eddy

 

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