Interpretation Bundeskleingartengesetz

Begonnen von Hans, 26. März 2008, 16:15:00

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Hans

Liebe Gartenfreunde,

Die folgenden Ausführungen habe ich bereits in einem anderen Gartenforum zur Diskussion gestellt und hätte gern noch mehr Meinungen interessierter Gartenfreunde hierzu erfahren.

Vorab betone ich, dass ich mit meinen Ausführungen  n i c h t  das BklGGes
abschwächen oder aushebeln will. Aber immer wieder muss man feststellen, dass die meisten Gegner des Gesetzes in unseren eigenen Reihen zu suchen sind, denn:

immer wieder werden die organisierten Kleingärtner mit dem Begriff ,,Drittelregelung" als Teil der Auslegung des Bundeskleingartengesetzes konfrontiert, was heißt: jeder soll mindestens ein Drittel seines Pachtgartens mit Obst und Gemüse für den Eigenbedarf bebauen (Erzeugung von Gartenprodukten für den Eigenbedarf durch gärtnerische Tätigkeit).

Wer sich intensiv an der Basis (d.h. im Gespräch mit den Mitgliedern) damit beschäftigt kommt schnell in Erklärungsnöte, wenn er definieren soll,  w a s   denn nun eigentlich Obst- und Gemüse im Sinne dieser Auslegung ist:

Früchte – Samen -  Blätter – Stengel – Blüten – Wurzeln – Knollen – Mark -  die ganze  Pflanze ?
Kultursorten – Wildsorten  - Exoten ?
Gräser  - Pilze ?

Eigenbedarf – wofür?:
 Essen – würzen – Tee – Saft – Wein  - Obstbrand -  Absud zum Düngen, Färben, Schädlingsbekämpfung  - Herstellen von Duftquellen – Anfertigung von Schmuck – Haushaltgegenständen  - Futter für das Haustier ?

Und  was ist mit den Sommerblumen, Stauden und Ziersträuchern, die nicht weniger gärtnerische Tätigkeit verlangen? Sind die etwa nur ,,Erholung"?

Was ist mit den Einrichtungen des Gartens, die als Voraussetzung für die gärtnerische Tätigkeit notwendig sind :
Teil der Laube zum Unterbringen von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Behältnissen
der Hauptweg zur Erschließung
Gewächshaus, Folienzelt, Frühbeet, Hochbeet
Kompostkästen, -haufen, -umsetzplatz
Einrichtungen zur Regenwassergewinnung und –bevorratung
Laubhaufen, Totholzhaufen, Insektenhotel

Sicherlich sind die Aufzählungen lückenhaft.

Worauf ich hinaus will ist, dass die in der Regel von Juristen verfaßten Auslegungen des Bundeskleingartengesetzes wenig praktikabel sind wenn es darum geht, Otto Normalkleingärtner das Ganze nachvollziehbar zu machen, so dass er auch bewußt die richtige Wirtschaftsweise anwendet – und das ohne sich ständig gegängelt zu fühlen. Wer Vorstandsarbeit macht wird mir das bestätigen.

Angeregt durch die Arbeiten von Horst, der auch hier im Forum bekannt ist , sich sehr intensiv mit dieser Problematik beschäftigt und auch die Verbandsstrukturen immer wieder hiervon unterrichtet, aber