Interpretation Bundeskleingartengesetz

Begonnen von Hans, 26. März 2008, 16:15:00

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Hans

Liebe Gartenfreunde,

Die folgenden Ausführungen habe ich bereits in einem anderen Gartenforum zur Diskussion gestellt und hätte gern noch mehr Meinungen interessierter Gartenfreunde hierzu erfahren.

Vorab betone ich, dass ich mit meinen Ausführungen  n i c h t  das BklGGes
abschwächen oder aushebeln will. Aber immer wieder muss man feststellen, dass die meisten Gegner des Gesetzes in unseren eigenen Reihen zu suchen sind, denn:

immer wieder werden die organisierten Kleingärtner mit dem Begriff ,,Drittelregelung" als Teil der Auslegung des Bundeskleingartengesetzes konfrontiert, was heißt: jeder soll mindestens ein Drittel seines Pachtgartens mit Obst und Gemüse für den Eigenbedarf bebauen (Erzeugung von Gartenprodukten für den Eigenbedarf durch gärtnerische Tätigkeit).

Wer sich intensiv an der Basis (d.h. im Gespräch mit den Mitgliedern) damit beschäftigt kommt schnell in Erklärungsnöte, wenn er definieren soll,  w a s   denn nun eigentlich Obst- und Gemüse im Sinne dieser Auslegung ist:

Früchte – Samen -  Blätter – Stengel – Blüten – Wurzeln – Knollen – Mark -  die ganze  Pflanze ?
Kultursorten – Wildsorten  - Exoten ?
Gräser  - Pilze ?

Eigenbedarf – wofür?:
 Essen – würzen – Tee – Saft – Wein  - Obstbrand -  Absud zum Düngen, Färben, Schädlingsbekämpfung  - Herstellen von Duftquellen – Anfertigung von Schmuck – Haushaltgegenständen  - Futter für das Haustier ?

Und  was ist mit den Sommerblumen, Stauden und Ziersträuchern, die nicht weniger gärtnerische Tätigkeit verlangen? Sind die etwa nur ,,Erholung"?

Was ist mit den Einrichtungen des Gartens, die als Voraussetzung für die gärtnerische Tätigkeit notwendig sind :
Teil der Laube zum Unterbringen von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Behältnissen
der Hauptweg zur Erschließung
Gewächshaus, Folienzelt, Frühbeet, Hochbeet
Kompostkästen, -haufen, -umsetzplatz
Einrichtungen zur Regenwassergewinnung und –bevorratung
Laubhaufen, Totholzhaufen, Insektenhotel

Sicherlich sind die Aufzählungen lückenhaft.

Worauf ich hinaus will ist, dass die in der Regel von Juristen verfaßten Auslegungen des Bundeskleingartengesetzes wenig praktikabel sind wenn es darum geht, Otto Normalkleingärtner das Ganze nachvollziehbar zu machen, so dass er auch bewußt die richtige Wirtschaftsweise anwendet – und das ohne sich ständig gegängelt zu fühlen. Wer Vorstandsarbeit macht wird mir das bestätigen.

Angeregt durch die Arbeiten von Horst, der auch hier im Forum bekannt ist , sich sehr intensiv mit dieser Problematik beschäftigt und auch die Verbandsstrukturen immer wieder hiervon unterrichtet, aber bisher leider nicht die meines Erachtens wünschenswerte Aufmerksamkeit und Unterstützung gefunden hat, möchte ich nachstehende
(von mir vereinfachte!) Auslegung des BklGGes zur Diskussion stellen:

kleingärtnerische Bewirtschaftung im Sinne des Gesetzes wird definiert als:

--Mindestens 51 % gärtnerische Nutzung zur Erzeugung  gärtnerischer Produkte
  für den Eigenbedarf (incl. Obst und Gemüse im o.a. erweiterten Sinne , Stauden und Sommerblumen,  und die oben erwähnten Einrichtungen zur Bewirtschaftung)
Voraussetzung: Vielfalt, keine Dominanz einzelner Nutzungen, umweltverträgliche Wirtschaftsweise

--maximal 49 % Erholungsnutzung (Rasen, Teil der Laube, Sitzplatz, Spielplatz, Teich, gebaute Nebenwege, Pergolen, Trennwände , Hecken, Einfriedungen usw.)
Voraussetzung: keine Dominanz einzelner Positionen , keine Großgehölze und Koniferen

Diese Lösung ist überschaubarer, leicht zu vermitteln und auch ohne exaktes Vermessen anhand der Gartenbegehungen leicht zu handhaben.

Wenn Ihr mich fragt, warum ich das so intensiv betreibe?:

Ich denke, dass es, wenn wir so weiterwursteln wie bisher, mit der Kleingartenbewegung bergab geht. Die jüngeren Leute mit Interesse am Garten für Ihre Familie fühlen sich zu sehr gegängelt, wenn wir ihnen nicht plausibel machen können, dass kleingärtnerische Nutzung unabdingbar für den Schutz unserer Kleingärten ist.

viele Grüße von

Hans  

Eckhard

Lieber Hans,
da werden dir sicher viele zustimmen.
Ich glaube aber, dass gerade das offenlassen der Frage - was ist eigentlich kleingärtnerische Nutzung- gerade die von dir auch beschworene Freiheit der Auslegung beim Kleingärtner belassen werden müßte.
Jede Vereinfachung lauft auf eine neue 1/3 Regel hinaus oder wird zu kompliziert.
Und im Streitfall einen Schiedsmann oder Richter rufen ist doch keine Schande.

gruß eckhard

lutz

Hallo Hans und Eckhard,

das Thema wurde bereits auf den Seiten des Bundesverbandes =>
http://tinyurl.com/2v8rm5 besprochen. (Okay, ob das sich bis in die Niederungen der Landes- oder Stadtverbände oder gar bis zu den Vorständen und den Kleingärtnern herumgesprochen hat, das mag ich nicht beurteilen. Ich bin diesbezüglich jedoch, nicht ganz unbegründet, pessimistisch.)
Ein Großteil der von Hans aufgeworfenen Fragen wird dort schon beantwortet, in seinem Sinne übrigens.
Hier in aller Kürze (für lesefaule) die Zusammenfassung:
"Die "kleingärtnerische Nutzung" aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG erfasst sowohl die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung als auch die Erholungsnutzung. Schon aus Gründen der Abgrenzung zu § 29 Schuldrechtsanpassungsgesetz muss die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung gegenüber der Erholungsnutzung überwiegen. Innerhalb der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung muss die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf eine bestimmende Rolle einnehmen. Zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung gehört insbesondere der Anbau von Obst und Gemüse, Zierpflanzen sowie Heil- und Gewürzpflanzen (Kräuter), aber auch das Anlegen und Pflegen von Rasenflächen.
 Hierbei muss jedoch der Anbau von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf dominieren, so dass sich rein rechnerisch ein Mindestflächenanteil von 26 % für die Gewinnung von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf und ein weiterer Anteil von maximal 25 % der Gartenfläche für sonstige nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung (Zierpflanzen und Heil-/Gewürzpflanzen) ergibt. Darüber hinaus gehende Forderungen, etwa dass 51 % der Fläche für Obst- und Gemüseanbau oder gar ausschließlich für einjährige Kulturen genutzt werden müssten, werden weder vom BKleingG getragen noch sind solche aus rein gärtnerischer Sicht gerechtfertigt."
(Das "maximal" vor den 25 % würde ich streichen.)

Wenn das auch bei den Kleingärtnern und bei manch hartleibigem Vorstand so ankommt könnten doch alle glücklich werden, denn mit
26 % für die Gewinnung von Obst und Gemüse kann m.E. jeder leben.
Obgleich, 49 % für "Erholung"?` Ohne eine Möglichkeit, den Kleingärtner zu gängeln und zu bevormunden? Das wird sich manch großer Zampano so dann doch nicht gefallen lassen.

Möglicherweise hilft jedoch ein stetiger Hinweis auf eben diese Seite, sind die "Gegner" doch oft Obrigkeitshörig bis zum Erbrechen, was uns hier zum Vorteil gereichen könnte ;-)

Mit Grüßen aus Dresden

Lutz

Kleingarten Fan

Lutz,
dein Zitat hat nich veranlaßt, mal den § 29 Schuldrechtsanpassungsgesetz zu lesen. Er lautet:
"§ 29 Begriffsbestimmung
Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen sind Flächen, die
1. nach ihrer Zweckbestimmung und der Art der Nutzung zur Erholung dienen,
2. mit mehreren Ferien- oder Wochenendhäusern oder anderen, Erholungszwecken dienenden
Bauwerken bebaut worden sind,
3. durch gemeinschaftliche Einrichtungen, insbesondere Wege, Spielflächen und
Versorgungseinrichtungen, zu einer Anlage verbunden sind und
4. nicht Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes sind."

Ich kann daraus die von dir zitierte Feststellung des des Bundesverbandes :
"Schon aus Gründen der Abgrenzung zu § 29 Schuldrechtsanpassungsgesetz muss die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung gegenüber der Erholungsnutzung überwiegen. Innerhalb der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung muss die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf eine bestimmende Rolle einnehmen."
keinesweg entnehmen.
Insbesondere ist dort in keinerweise von einer ganz oder teilweisen gärtnerischen Nutzung und schon gar nicht von einer NICHT bestimmenden Rolle die Rede.
Kannst du mir erklären, wie diese Argumentation zustande kommt ?  
Für mich sagt gerade § 29 Abs. 4 dass durch das Gesetz an der Definierung was ein Kleingarten ist, nichts geändert wurde.

lutz

Hallo erst einmal dem namenlosen Kleingarten-Fan!

Und herzlich willkommen hier im Forum.

Zu deiner Frage: Warum stellst Du diese nicht direkt dem Autor des Originaltextes (friedrich) beim Bundesverband? Dieser wäre doch der erste und kompetenteste Ansprechpartner.

Ich weiß im Übrigen nicht so recht, was Du genau zu wissen begehrst. Wo steht geschrieben, daß sich durch das Gesetz etwas an der Definition des Kleingartens ändern würde? Ich las etwas von "in Abgrenzung zu ..." und du möchtest jetzt "..." als Argument für was einführen? Nee, verstehe ich nicht! Sorry.

Auch habe ich Schwierigkeiten, Deinen Beitrag zum THEMA, Deine Meinung zu den angesprochenen "Interpretationen" des BKleinG Deinem Text zu entnehmen. Liegt ja eventuell an mir selbst. Dann bitte ich um Nachsicht und weitergehender Erklärung.

Mit Grüßen aus Dresden

Lutz

Horst

Liebe Freunde,
Hans hat mich in seinem Eröffnungsbeitrag erwähnt.

Meine Ausarbeitungen könnt ihr gerne für einen Unkostenbeitrag
von 3 Euro ausgedruckt haben wenn ihr
über die Homepage des LBK (LV Bayer. Kleingärtner)
Kontakt mit mir aufnehmt:
www.l-b-k.de/vereine.php
Dann: Oberpfalz/Niederbayern
Bei Stadt Bogen: E-Mail-Symbol anklicken.
Ich habe aus folgenden Gründen diesen etwas umständlicheren Weg gewählt:
Es sind mindestens 10 einzelne Dateien von je einer Seite
= je eine Folie aus meiner Reihe ,,Hilfsmittel für die Vereinsarbeit"
Sie haben außer Text auch Tabellen und teilweise viel Farbe.
Sie sind aus aus MS Office 2003: Word, Excel
und
OpenOffice 2.3: Calc
Ich habe sie schon mal als Anhänge zu E-Mails versandt.
Von den Empfängern war es nicht immer möglich sie zu öffnen.

Euer
Horst

Uwe

Liebe Freunde

Ich kann das Material von Horst nur emfehlen, sogar meine Vortsandkollegen waren begeistert von seiner Arbeit. Die 3€ lohnen sich dafür zu investieren. das nur als Hinweis.

Gruß Uwe

Horst

Liebe Freunde,
in meinen ,,Hilfsmitteln für die Vereinsarbeit" geht es mir bezüglich der kleingärtnerischen Nutzung
um folgende Interpretationen des BkleingG:

Erfassung der nutzbaren materiellen Dinge eines Kleingartens
wie folgt:
Halbierung der kleingärtnerischen Nutzung eines Kleingartens
in zwei gesetzeskonforme Hauptgruppen
,,Nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung" (50 – 100 %) = materielle Nutzung
,,und" Nutzung ,,zur Erholung" = ideelle Nutzung
zusätzliche materielle Dinge zur Erholung: 0 – 50 %).
Beide Nutzungen sind im Gesetz durch ,,und"
untrennbar miteinander verbunden.
Die Überlegung die gärtnerische Nutzung als materielle Nutzung und die Nutzung zur Erholung als ideelle Nutzung zu bezeichnen kam in meinen Ausarbeitungen im Januar 2008 neu hinzu.
Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung ist in den Folien weiter unterteilt
in Fläche ,,insbesondere für den Eigenbedarf" (25 – 100 %)
und als Schlussfolgerung daraus
in Fläche nicht für den Eigenbedarf  (0 – 25 %),
anstatt z. B. ,,andere" gärtnerische Nutzung.
Die Obst- und Gemüse-Gruppe ist folglich eine Untergruppe
von Eigenbedarf, z. T. nicht Eigenbedarf.
Das BKleingG verwendet nicht die klassische Unterscheidung
in Nutzgarten und in Ziergarten.
Bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen sind
als der gärtnerischen Nutzung
dienende und/oder der Erholungsnutzung dienende
Untergruppen zugeordnet.
Eine dritte Hauptgruppe über Baulichkeiten ist nicht notwendig und im Gesetz auch nicht vorgesehen.

Von einigen Kleingarten-Verbänden wird eine Drittelung favorisiert. Sie entspricht nicht dem BKleingG.
Details zur Drittelung fehlen gänzlich oder falls vorhanden sind diese unterschiedlich.
So führt der BDG in ,,Der Fachberater" Nr.1/Februar 2005
,,Aus erster Hand 01" eine Drittelung ohne Toleranzangaben
in 1/3 der Parzellenfläche Obst und Gemüse,
1/3 Baulichkeiten (Wege, Laube, Terrasse), 1/3 Erholung an
und meint,der BGH hätte im Urteil III ZR 281/03
diese Drittelregelung ausdrücklich bestätigt.
Dem ist nicht so: Nach dem Urteil (Urteil Seite 1) liegt
in der Regel eine kleingärtnerische Nutzung vor,
wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau
von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird.
In Kommentaren ist für den Eigenbedarf oft weg gelassen.
1/3 Obst und Gemüse ist eine unnötige Einschränkung.
Wegen (nur?) 1/3 Erholung - nur dargestellt durch materielle Dinge - wird von den Gartenfreunden mehr ,,Erholung" verlangt.
Wegen Zuordnung von Zierpflanzen zur Erholungsnutzung oder zur gärtnerischen Nutzung [Ziergartenanteil (Zierpflanzen und Rasen)], Urteil Seite 7) besteht noch Klärungsbedarf.
Im Urteil werden Baulichkeiten lediglich im Zusammenhang
mit dem Tatbestand erwähnt und zwar
dass die vorhandenen der Einordnung des Areals nicht entgegenstehen (Urteil Seite 5).
Die Forderung des Urteils in der Regel ... wenigstens ein Drittel  ... ist in den Folien berücksichtigt

Das zur Erklärung

Horst
ein "Südstaatler"

Peter, Pan

Hallo Horst,
das Urteil was Du hier erwähnst, bezieht sich eigentlich nicht auf den einzelnen Garten, sondern auf eine Kleingartenanlage.
In diesen Urteil wird nur von Gartenbauerzeugnissen gesprochen und das insbesondere Obst und Gemüse angebaut werden soll auf den 1/3, d.h von 100m² muß eigentlich der Gartenfreund nur 51 m² mit Obst und Gemüse bepflanzen und das andere Können Blumen sein.
Der jetzige BDG Vorsitzende Friedrich hat ein Rundschreiben an seine Fachberater des Bundesland Brandenburg herausgegebenvon den er Heute nichts mehr wissen möchte. Ich suche dies mal raus und werde nähers dazu dann hier schreiben.
MfG
Peter, Pan

Horst

Ja, es handelt sich eigentlich um eine Kleingarten-Anlage.
Zum oben von mir erwähnten ,,Der Fachberater" Nr. 1/Februar 2005
Beihefter ,,Aus erster Hand" mit dem Titel ,,Kleingärtnerische Nutzung" habe ich am 24. Februar 2005 folgende Mitteilung
an meinen Landesverband geschickt:


,,Leider,
liebe Gartenfreunde,
kann ich den Aushang dieses Blattes meinem Verein
nicht empfehlen.
Ich lehne es ab, diesbezügliche Fragen der Mitglieder
zu beantworten.
 
Anstatt die Definition des BKleingG zu erläutern,
hat man die Drittelung ohne Toleranzen, ohne Erläuterungen, gebracht.
Man wird fragen:
Nur ein Drittel Erholung? Was ist Erholung?
Was gehört dazu?
Usw., usw.
 
Weiterhin wird der Eindruck erweckt, die Drittelung sei
mit dem BkleingG gesetzeskonform.
Das ist sie nicht. Sie hat sich leider vielerorts anscheinend
mangels Alternativen eingebürgert, vom BKleingG gelöst.
Ursache dafür sind die Verbände und ein Hauptkommentator
durch ausschließliche Favorisierung der Drittelung.
Der BGH hat die oben aufgeführte Drittelung
so nicht "ausdrücklich bestätigt".
Er hat bezüglich einer Kleingartenanlage in Thüringen geurteilt,
ob dort kleingärtnerische Nutzung vorläge.
Er urteilt, dass in der Regel bei mindestens einem Drittel
Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf kleingärtnerische Nutzung gegeben sei, aber bei mehr als zwei Drittel der Fläche als Ziergarten in der Regel nicht mehr.
 
Neben Kenntnissen des Gartenbaus sind auch noch Bezüge
zur Landwirtschaft notwendig, wird man fragen?
Wir können doch schon über Grundkenntisse des Gartenbaus froh sein, nicht nur bei jungen Leuten.
Bedenken Sie, daß dies junge Leute in den Anschlagkästen lesen,
die einen Garten haben oder erst einen wollen.
Wollen sie denn, wenn sie das lesen?
Aus der Landwirtschaft werden in unseren Gärten doch
nur Feldfruchtpflanzen angebaut - und diese gärtnerisch;
oder sind damit auch Wiesen gemeint?
 
Aus erster Hand?
 
Das meint
     Ihr
Horst XXXXXX"

Das wars.

Peter, Pan

Hallo Horst
hier gebe ich mal wieder zwei verschieden Meinungen eines Dipl. arg. ing. Dr sc. Archim, Friedrich, Vorsitzender des Landesverband und jetzt Vorsitzende des BDG. Diese zwei Berichte beziehen sich mit auf ein Urteil von Postdam. der 1 Bericht ist vom 06.06.2002 und den zweiten Berichtz habe ich von meinen LV Sachsen - Anhalt im Rundschreiben 02/03 bekommen. Hier wurden mehrere Def behandelt unteranderen Gartenbauerzeugnisse.
im Bericht vom 06.08.2002 wird schlussfolgernd zum diesen Thema gesagt, ich Zitiere Die Schlußfolgerung: zur kleingärtnerischen Nutzung eines Kleingarten,. gehören zweifelos die Kulturpflanzen, die den in der Übersicht 1. unter der lfd Nr, 1 - 6, sowie 9,11 und 12 genannten Zweigen des Gartenbaus zuzuordnen sind.
Im den Bericht von meinen LV vom gleichen Verfasser etwas später klinkt das dan so:

Die Fachgebiete Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenbau werden völlig übereinstimmend als dem Gartenbau zugehörende Zweige betrachtet.
Nicht ganz so eindeutig sind die Auffassungen im Bereich der Heil- und Gewürzpflanzen. Zweifellos gehören diese zur Gruppe der Sonderkulturen. »Ob es sich hierbei um eine landwirtschaftliche oder gärtnerische Sonderkultur handelt, ist hauptsächlich abhängig von der arbeitswirtschaftlichen Intensitätsstufe der anzubauenden Pflanzenart. (Da der Anbau dieser Pflanzen - ähnlich dem Gemüse - im Allgemeinen arbeits- und kapitalintensiv sei, würde er gern dem gärtnerischen Pflanzenbau zugeordnet.) Unter Berücksichtigung dieser Auffassung ist es richtig, die dazu zählenden Pflanzenarten im Kleingarten den Gartenbauerzeugnissen zu zuordnen und ergänzend dazu die Duft- und im Sonderfall, Färbepflanzen
Als Sonderfälle sind der Samenbau und die Baumschule zu werten. Kleingartentypisch sind diese Zweige nicht. Sofern jedoch Aktivitäten zur Samengewinnung und zur Anzucht von Gehölzen für die Eigenversorgung zum Hobby eines Kleingärtners gehören, dann zählt die dafür beanspruchte Fläche zweifelsfrei zur gärtnerischen Nutzung und zur Fruchtziehung.
Während die Kultur von Weinreben bedenkenlos dem Obstbau zuzuordnen ist, obwohl der erwerbsmäßige Weinbau als selbständiger Wirtschaftszweig gilt, zählen die Nussarten (Schalenobst) zwar eindeutig zum Obst, sind jedoch im Kleingarten wegen ihrer Großwüchsigkeit unerwünscht.

Wenn man beides liest stellt man sich die Frage, woher kommt auf einmal der Sinnes wandel.Macht jedes Bundesland seine eigenen Gesetze und nach außen wird ganz anderst gesprochen. Ich weiß es nicht, Ich gebe aber gern die Frage an die Gartenzeitung weiter, da Sie mit dem BDG Zusammenarbeitet und der genannte Verfasser im Presseaussschuß des BDG tätig ist. Sein ertser Bericht vom 06.08.2002 würde vieles vereinfachen bei den Kleingärtnern, warum wird ies nicht so verbreitet und angestrebt. Das sind Fragen, die uns mal unsere lieben Funktionäre auf allen Ebenen beantworten sollten. Leider habe ich feststellen müssen, das Siedazu nicht bereit sind egal aus welchen Gründen auch immer. Lieber werden diese Gartenfreunde aus der Verbandsarbeit verband damit sie keine unruhe stiften. Wenn wir nicht aufpassen hat das Kleingartenwesenkeine Zukunft und wird in den nächsten JAhren immer weiter zurückgehen, bis es irgend wann komplett verschwunden ist. Leider wollen das die gewählten Funktinäre nicht wahr haben. Schade
MfG
Peter,Pan

Peter, Pan

Vergessen die Übersicht , hier ist sie
Zum Gartenbau gehören de Gebiete - Zweige
1. Gemüsebau
2. Obstbau
3. Zierpflanzenbau
4. Baumschule
5. Samenbau
6. Heil und Gewürzpflanzenbau
7. Garten und Landschaftsbau
8. Friedhöfstgärtnerei
9. Weinbau
10. Blumenbinderei
11. Färbepflanzenbau
12. Nußarten

Eckhard

An Horst
einen Tipp: Wenn due deine dateien in .pdf konvertierst, sind sie alle ohne Formatverlust von Jedem zu öffnen.

free-Pdf gibt es umsonst im net.
Könnten dann Interessenten ohne 3 ,- € was bekommen?

gruß eckhard

Horst

Liebe Freunde,
der Gartenbau gliedert sich in zwei Bereiche:

1. E r w e r b s gartenbau
    mit Gartenbaubetrieben verschiedener Fachrichtungen.
    In der BRD gibt es 5 Fachrichtungen des Produktionsgartenbaus
    und dem entsprechende Ausbildungsrichtungen von Gärtnern:
    a. Baumschule
    b. Gemüsebau
    c. Obstbau
    d. Staudengärtnerei
    e. Zierpflanzenbau
    und 2 des Dienstleistungsgartenbaus
    f. Friedhofsgärtnerei
    g. Garten-und Landschaftsbau
    Oft sind die Betriebe in ihren Fachrichtungen auch gemischt.

    Woher stammen auf einmal die 12 Sparten?

 2. F r e i z e i t gartenbau
    a. Obst- und Gartenbauvereine:
       Organisationen von Privatgärtnern.
       (So heißen sie z. B. in Bayern)    
       Weiterhin gibt es unzählige Privatgärten,
       die nicht organisiert sind.
       Denen macht niemand Vorschriften, welche Pflanzen
       sie in ihren Gärten haben dürfen.
    b. Kleingartenvereine:
       Organisationen von Kleingartenpächtern
       in Kleingartenanlagen nach dem BKleingG.
       
Wir können auch in unseren kleinen Gärten fast alle nutzbaren Pflanzen gärtnerisch anbauen. In kleineren Gärten sind z. B. wegen Schattenwurf und Windbruchgefahr Grenzen bei großen Bäumen gesetzt. Weiterhin soll die Rasenfläche gegenüber allen anderen Dingen nicht überwiegen.
Der Freizeitgartenbau hat mit den Sparten des Erwerbsgartenbaus nichts zu tun.
Es kann sich nur um einen harmlosen Vergleich handeln.
Oder sind das wirklich Vorschriften? Das wäre absurd;
Fressen für gegnerische Anwälte.

Zu dieser Sache bräuchte man mehr Infos,
insbesondere warum dieser Vergleich.
Wer hat das erhalten?
Ging das in die Öffentlichkeit?

Was meint ihr?

Horst

Horst

Zu meinen Ausdrucken für 3 Euro.

Es kommen weitere wirklich nur technische Gründe hinzu,
die ich in meiner Begründung weiter oben nicht genannt habe:

Einige ältere Zeichnungen in Word.
,,Altes" Modem mit nur ca. 42 kB/s.
Noch wenig Erfahrung im Konvertieren.

Ich versuche es trotzdem hin zu bekommen.
Acrobat-Reader habe ich.
Mal sehen wieviel MB im pdf-Format für 42 kB/s dabei heraus kommen; kann auch für mich eine Kostenfrage sein und
i s t  momentan eine Zeitfrage.
Neben Familie und anderen Dingen ist jetzt der Garten wichtig.
Für Sachen in den Foren muß ich mir die Zeit zwischendurch nehmen.

Eckhard kann die Ausdrucke kostenlos erhalten.
Bitte Anschrift.

Horst

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Für Gartenfachberater, Vereinsvorstände und alle, die es genauer wissen wollen: „Der Fachberater“ informiert Sie vier Mal im Jahr über gartenfachliche und verbandspolitische Themen des Klein­gar­ten­wesens. Die Ver­bands­zeit­schrift des Bun­des­ver­ban­des Deutscher Gartenfreunde widmet sich zudem Ausgabe für Ausgabe verschiedenen Schwer­punkt­the­men.

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