Sicherung von zurückgegebenen Parzellen

Begonnen von Jörg, 25. Juli 2009, 20:13:00

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Jörg

Hallo Community,

nach Euren hilfreichen Informationen zu meinen beiden bisher nachgefragten Themen habe ich eine dritte Fragestellung.
Wie hat eine Sicherung von an den Verein zurückgegebenen Parzellen aus zu sehen. Viele unserer leer stehenden Parzellen haben weder an der jeweiligen Gartenpforte noch an den Lauben, Vorhängeschlösser und stehen offen. Vandalismus, Einbruch und Diebstahl sind dort die Regel. Wie sind leer stehende Gärten zu versichern?

Viele Grüße,
Jörg

Uwe

Hallo Jörg

Diese frage kann ich dir ganz schnell beantworten. Kein Beitrag dann keine Versicherung. Wenn der Gartenfreund nicht mehr erreichbar ist kannst du die Parzelle vor weitere Schäden sichern. Dann auf Vereinskosten.

Jörg

Hallo Uwe,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Handelt es sich bei dem Recht zur Gartensicherung dann um ein Allgemeinrecht?
Wir haben eine Parzelle die man noch retten könnte der Vorstand hat aber noch nicht einmal ein Vorhängeschloss angebracht. Dementsprechend ist es schon zu Vandalismus gekommen.
Hast du einen Paragraphen parat? BGB??? Im BKleinG habe ich nichts gefunden. Unser Vorstand lernt glaube ich im Moment nur wenn man Paragraphen zitiert.

Viele Grüße,
Jörg

Uwe

Hallo Jörg

Die Sache mit den Pachtgärten ist bei uns so. Das Land bzw. der Garten ist von den Pächter gepachtet alles was sich auf den Garten befindet wie Bepflanzung und Gebäude ist Eigentum des Pächters. Für die Sicherung seines Eigentum ist also der Pächter verantwortlich und er hat auch sein Eigentum dementsprechend zu versichern und zu sichern. Bei euch ist es natürlich schwerer wenn der abgehende Pächter nicht mehr greifbar ist. Hier kann der Verein Sicherundsmaßnahmen, wie Schlösser einbauen usw. vornehmen. Das ist aber immer schwierig weil er sich an fremden Eigentum vergreift. Es gibt ein Spruch der lautet "Eigentum verpflichtet". Ich glaub der steht sogar im Grundgesetz. Ich schaue da nochmal nach.

Gruß Uwe

Uwe

Im Artikel 14 des Grundgesetz. Steht der Satz "Eigentum verpflichet".

Jörg

Hallo Uwe,

es handelt sich teilweise um Parzellen die schon an den Verein zurückgegeben wurden.
Ein Obmann bei uns übersieht heruntergetretene Zäune, eintretene Gartenpforten, Sicherungsmaßnahmen gleich null. Darf dann ein normales Gartenmitglied diese Sicherungsmaßnahmen durchführen um weitere Schäden ab zu wenden, wenn Obleute und Vorstand nicht handeln? Durch das nicht handeln der Verantwortlichen entsteht ja ein Schaden für alle Pächter die diesen dann aus ihren Mitgliedsbeiträgen begleichen müssen.

Viele Grüße,
Jörg

lutz

Hallo Jörg,

ich würde an deiner Stelle das Schloß sang- und klanglos anbringen und danach! einen Schlüssel beim Vorstand abgeben. Und den gleichzeitig über dein Vorgehen informieren. Falls eine Begründung gefordert wird ist dein letzter Satz doch erst einmal ausreichend. Bestandssicherung.

Mit Grüßen aus Dresden

Lutz

Horst

Guten Abend Jörg;
über(meist technische)Sicherungsmöglichkeiten
ist hier schon ab dem 23.11.08 unter der Überschrift "Was tun gegen Betreten des Gartens in Abwesenheit?" dikutiert worden.
Mit meinen Vorschläge waren einige garnicht einverstanden. Aber das nur nebenbei.
Aber ihr habt da einiges zu tun. Leider:
Ich schließe mich den Kommentaren der anderen an.

Grüße von
Horst

Hans

Hallo,

nicht lange fragen - handeln!
Wenn Ihr solche Pfeifen im Vorstand habt, dann greift selber zum Werkzeug. Informiert den Vorstand über Eure Absicht. Ein OK wird er Euch nicht verweigern können.
Dann die entsprechende Zahl Überwürfe, Schrauben und gleichschließende Vorhängeschlösser kaufen und anbringen.
Noch billiger allerdings: die Türen einfach zuschrauben !

viel Erfolg !

Hans

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