Komplette Neuwahlen des Vorstands! Rechte/Pflichte

Begonnen von Mandy Wiebold, 20. August 2009, 19:34:00

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Mandy Wiebold

Hallo Gartenfreunde!
In unserem Verein ist der Vorstand zerrüttet. Ich persönlich bin sehr enttäuscht das außgerechnet die 3 mit den meißten Sympathien ir Amt niedergelegt haben.
Nun zu meinen Fragen.
Von insgesammt 6 Vorstandsmitgliedern sind also nur noch 3 im Amt. Laut Satzung sind diese drei nicht berechtigt Beschlüsse zu fassen, dürfen den Verein jedoch nach außen hin vertreten. (?!?)
Nun hoffe ich das einige von Euch wissen wie der weitere Ablauf ist. bzgl. Abberufung, Neuwahlen, Terminaushänge usw.
Haben die einzelnen Vereinsmitglieder das Mitspracherecht bezgl der Termine?
Kann man beim Termin zur Abberufung einen Antrag stellen das ein bestimmtes Datum für die Neuwahlen angenommen wird?
Kann man Abberufung und Neuwahlen in einem Termin verhandeln?
Vielen Dank für Eure Hilfe,
Anna

Uwe

Hallo Mandy oder Anna:-)

Was euer Vorstand da macht ist verkehrt. er kann nicht einfach so zurück treten. Wenn er dieses vorhat muß er endweder bis zu nächsten Hauptversammlung warten oder er muß eine ausserord. Mitgliederversammlung einberufen. Vorstandsneuwahlen müssen dann auf der TO stehen. Zu den Terminen der Versammlungen haben die Mitglieder keinen Einfluss. die bestimmt der amtierende Vorstand. Meine Frage ist: welche Vorstandsmitglieder sind denn zurückgetreten? Es ist merkwürdeig das die verbliebenden Vorstandsmitglieder zwar den Verein weiterhin nach aussen hin vertreten können aber dürfen aber laut Satzung keine Beschlüsse fassen dürfen.

Gruß Uwe  

Mandy Wiebold

Hallo Uwe!
Wie kommst Du auf Anna? :-)
Angeblich sind die 3 zurückgetreten weil der Vorstand zerrüttet ist. Mißtrauensantrag ist gestellt, eine Zusammenarbeit ist nach deren Aussage absolut nicht möglich!
Die 3 sind wohl noch bis zur nächsten Sitzung im Amt, aber dieses Amt ruht bis dahin. (Wann auch immer) Der Stadtverband äußert sich nicht sonderlich zu diesem Vorfall, wenngleich er aber darüber im Bilde sein soll!
Gruß
Mandy

Uwe

Hallo Mandy
Ich komme auf Anna weil du so unterschrieben hast. Aber egal. Was meinst du mit Sitzung, sind es Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen? Ein Vorstand bleibt solange Vorstand bis er bei Amtsgericht geändert wird. Eine Änderung übernimmt der neue Vorstand oder der Notvorstand. Solange aber der alte vorstand beim Gericht eingetragen ist ist er aber noch im Amt das was nicht so eunfach ruhen lassen kann. das der Verband nichts dazu sag ist bei machen Verbänden nichts neues, weil Vorstandswahlen sind in erster Linie noch Vereinssache.

Gruß Uwe  

Mandy

Hallo Uwe!
Mit Vorstand meine ich:
1.Vorsitzender
2.Vorstitzende
Kassierer
Schriftführerin
Fachberater
Frauenfachberaterin
Die letzten drei sind zurückgetreten! Warum sie dieses Amt nicht mehr ausführen wollen rührt wohl nur daher das der komplette Vorstand zerrüttet ist. Nun haben fast 3/4 unserer Gartenfreunde die Neuwahlen beantragt. Bitte schreib mal wie das abläuft! Termine ect...
DAnke!
Mandy, nicht Anna
(wenn man 2 Chats gemeinsam bedient tse, tse)

Re(e)Bell

Hallo Uwe,

ich versteh deine Auffassung bezüglich der Rücktritte nicht. Kannst du mal rechltich begründen, wieso ein Vorstandsmitglied nicht zwischen 2 Versammlungen zurück treten darf.
Diese Auffrasssung ist eindeutig falsch.
 
Natürlich kann man zurücktreten und ist dann auch von den Verpflichtungen des Amts frei. Selbst wenn der Rücktritt "zur Unzeit" (Fachausdruck) erfolgt ist er gültig.
Der Rücktritt macht das zurückgetretene Vorstandsmitglied nur schadensersatzpflichtig. (wenn denn ein Schaden dadurch entsteht.)
Der restl. Vorstand kann doch schnellsten zu einer Mitgliederversammlung einladen und Nachfolger wählen lassen. Wenn keine Nachfolger gefunden werden, hat dieses ein zurückgetrtenes Vorstandsmitlgied nicht zu vertreten.
 
@Mandy
Du fragst nach der Handlungsfähigkeit des restl. Vorstandes. Diese ist gegeben, wenn noch vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder (Vorstand nach § 26 BGB) im Amt sind.
Beschlussfähig ist der unvollständige Vorstand aber nicht. Das Beschlussgremium Vorstand gibt es nämlich nur, wenn alle Ämter auch besetzt sind. Amderfalls müßte die Satzung dazu etwas ausdrücklich regeln.

Also, wer ist bei euch lt. Satzung Vorstand nach § 26 BGB oder allein oder zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt ?  

Sven

 Hallo Mandy

Das mit der Rechtlichen Vertretung geht in Ordnung da ja der 1 u. 2 Vorsitzenden die im Vereinsregister stehen ja noch Ihre Ämter ausüben. In der Satzung sollte Stehen wie die Vertretung aufgeteilt ist

 BGB § 27
Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
BGB § 36
Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

BGB § 37
Berufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
Gruß Sven

Uwe

Hallo Re(e)Bell

Ich bin in erster linie davon ausgegangen das die ersten 3, also 1.Vorsitzender, 1.Kassierer und der Schriftführer zurück getreten sind. diese 3 Leute sind bei uns beim AG eingetragen. Dies ist aber bei Mandy ja jetzt nicht der Fall und deshalb gebe ich dir Recht. Bei uns in der Satzung steht unteranderen drin das der Vorstand bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt bleibt. Kann ja sein das es bei Mandy auch so in der Satzung steht. Ich merke jetzt das ich ein bißchen voreilig gewesen bin. Die ordnungsgemäßen Neuwahlen finden doch nur auf eine Mitgliederversammlung statt. Oder nicht?

Gruß Uwe

Re(e)Bell

Hallo Uwe,

Du verweist auf diese Übergangsregelung:
"Bei uns in der Satzung steht unteranderen drin das der Vorstand bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt bleibt."
Die hat den Sinn einen Vorstandf zu haben, wenn die Amtszeit z. Beisp. 3 Jahre beträgt und der Vorstand angenommen am 2.2.gewählt wird und die nächste MV erst am 1.3..
Bei einem Rücktritt gilt die Regelung selbstverständlich NICHT. Niemand ist gezwungen, nach einem Rücktritt im Amt zu bleiben.

Uwe

Hallo Re(e)Bell

Danke für die Belehrung. Du kennst ja das Sprichwort "Man lernt nie aus". Jetzt habe ich wieder was dazu gelernt.

Hallo Mandy

Jetzt kann ich dir leider nicht mehr weiter helfen. Wie du ja sicherlicherlich schon gelesen hast sind einige schlauer wie Ich. Folge einfach die Ratschläge von denen. Du machst bestimmt nichts verkehrtes. Glaube Ich.

Gruß Uwe


mandy

Vielen Dank für die Antworten!
Ich werde wohl abwarten müssen was sich in unserem Verein so tut. Das Vereinsrecht scheint nicht so einfach zu sein...
Egal was auch passiert, es kann nur besser werden!
Vielleicht fällt noch jemandem etwas ein das ich wissen sollte und das wichtig ist. Dankeschön!
Lieber Gruß
Mandy

Sven

Hallo Uwe

Ich glaube es geht hier nicht um schlau oder nicht schlau sein. Schließlich kannst du ja nur nach deiner Satzung und deinen Unterlagen gehen und Satzungen sind nun mal auf jeden Verein abgestimmt der Kern Punkt ist ja wie man zu einen neuen Vorstand kommt. Mandy hatte geschrieben das- Nun haben fast 3/4 unserer Gartenfreunde die Neuwahlen beantragt. Und dazu sollte man eben nur noch das BGB befragen und der § 37 würde hier voll zu treffen.


§ 37
Berufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

Die Mitglieder wollen in der Mehrzahl eine Neuwahl in dem Fall muss schriftlich beim Vorstand ein Schreiben eingereicht werden das die Mitglieder eine  ordentliche Mitgliederversammlung  wollen weil Sie z.B. den Vorstand Misstrauen. Dieses Schreiben muss von den Mitgliedern unterschrieben sein (am besten von allen die es wollen) Jetzt hat der Vorstand 4 Wochen Zeit die Mitgliederversammlung einzuberufen (Wäre laut unsere Satzung so) bei einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung ist diese Zeit Verkürzt.
Sollte der Vorstand nicht Reagieren ist der Punkt 2 des § 37 zum weiteren Verlauf für die Mitglieder wichtig. Weil Eigentlich nur der Vorstandsvorsitzende die Mitgliederversammlung einberufen darf. In dem Fall wird durch das Gericht ein Mitglied was das Schreiben mit Unterschrieben hat, beauftragt die Mitgliederversammlung zu Organisieren und durchzuführen.

Gruß Sven

Re(e)Bell

Hallo mandy,

Deine Frage:"Vielleicht fällt noch jemandem etwas ein das ich wissen sollte und das wichtig ist."

lies sich beantworten, wenn du meine Frage nach der Regelung der Vertretungsberechtigung beantwortet hättest.

Uwe

Hallo Sven

Ich weiß schon was du meinst. Ich kenne den §37 des BGB und ich kenne auch den Ratschlag aus das Buch "Der eingetragene Verein" Punkt 265. das ist ein Ratschlg der in keiner Vereinssatzung fehlen darf und zwar das der Vorstand bis zur Neuwahl in Amt bleibt. Damit ist nicht die Übergangsfrist gemeint. Wenn aber einer behauptet das meine Auffassung falsch ist dann überlasse ich ihnen das Wort. Ich bedanke mich aber bei dir für dein Beitrag.

Und nun nochmal zu dir Mandy
Wenn 3/4 der Mitglieder Vorstandsneuwahlen haben wollen, dann stelle an denn verbliebenden Vorstand den Antrag einer ausserord. MV und zwar mit gewünschten Datum, Uhrzeit und den TOP Vorstandsneuwahlen. Wenn der Antrag fristgerecht beim Vorstand eingegangen ist muß durchgeführt werden. habt ihr denn schon neue Vorstandsmitglieder? Das wäre sehr von Vorteil.

Gruß Uwe
       

Re(e)Bell

Hallo Uwe,
Warum glaubst du mir nicht ?

Dann lies mal hier:
"Mit dem Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit endet das Amt des Vorstandes.  .....
Eine automatische Verlängerung der Amtsdauer des Vorstandes über das satzungsmäßige Ende der Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl oder Wiederwahl gibt es nicht.
Deshalb muss vor dem Ende der Amtszeit eine Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes stattfinden, wenn der Verein nicht ohne gesetzlichen Vertreter dastehen will. Dem kann aber dadurch begegnet werden, dass in die Satzung bei der Festlegung der Amtsdauer zusätzlich eine sog. "Übergangsklausel" aufgenommen wird, wonach der Vorstand bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleibt.
Eine solche Übergangsregelung ist im Hinblick auf die sonst sich ggf. aus dem Umstand, dass der Verein nicht über einen Vorstand verfügt, ergebende Folge dringend zu empfehlen (so auch Stöber, Der eingetragene Verein, Rn 258, Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 308).

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