Tagesordnung

Begonnen von ord31, 08. September 2009, 20:25:00

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

ord31

Jedes Mitglied muss genügend Zeit haben, sich zum einen zu entscheiden, ob es an der Mitgliederversammlung
teilnehmen wird und zum anderen, dass es genügend Zeit hat, sich auf die Inhalte der Mitgliederversammlung
vorzubereiten.

So auch laut Satzung ist mindestens .... Tage unter .... (Bekanntgabe) der Tagesordnung die Mitgliederversammlung einzuberufen.

Durch Aushang werden Bekanntmachungen des Vorstandes wie: ,,wenn ..., dann ... Euro bezahlen" unter Berufung auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse regelmäßig nur wirksam, wenn der Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung in der Einladung bezeichnet wird.

In den letzten Jahrzehnten hielt es der Vorstand nie für notwendig eine Tagesordnung bekanntgegeben.

Welche rechtliche Wirkung haben nun die so zustande gekommenen Beschlüsse?


ord31

eckhard

Hallo ord,
...erstmal keine.wo kein Kläger ist....
Aus Prinzip zu klagen ohne eigene Nachteile  geltend machen zu können, ändert praktisch nichts

Zum Tragen kommt das  erst, wenn du durch so einen zu stande kommenden Beschluss Nachteile erhältst und du zeitnah nach Bekanntwerden die Unwirksamkeit und damit die Wirkungslosigkeit des Beschlusses dem Vorstand mitteilst.
 gruß eckhard

dora

hallo

generell sind Beschlüsse nur rechtsgültig, wenn vorher fristgemäß in der Einlandung unter dem entsprechenden TOP darauf hingewiesen wird was zum Beschließen anliegt.
Es ist dabei egal, og du dadurch einen Vor - oder Nachteil hast.
Über Angelegenheiten die nicht auf der Tagesordnung stehen kann diskutiert werden, aber nicht beschlossen. Dazu müsste man sie dann bei der nächsten MGV als TOP auf die Einladung setzen.

Gruß dora

ord31

Was geschieht mit einen in der Mitgliederversammlung rechtmäßig gefassten Beschluss ?

Wie wird er z.B. Neumitgliedern zugänglich gemacht ?

Gibt es eine Liste der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ?

Müssen die gefassten Beschlüsse in die Kleingartenordnung aufgenommen werden ?

Welche Bedeutung haben zu VKSK-Zeiten gefasste und nur vom Vorsitzenden zitierte aber sonst nirgends nachlesbare bzw. selbst langjährigen Mitgliedern unbekannte Beschlüsse ?  

Mir wird Vorgeworfen ich habe gegen solche Beschlüsse verstoßen und wird der Vereinsausschluss angedroht.

Wer kontrolliert die Einhaltung von Kleingartenordnung und Satzung ?

Es kursiert die Meinung, wenn wir das oben genannte einhalten, wird der Leerstand immer größer und die Kosten für die Einzelnen steigen.

Gruß
ord31

eckhard

Hallo ord,
jetzt ist die Katze aus dem Sack.
Als Erstes - die MV ist das höchste Organ des Vereins
Sie beschließt, was ihr in der Satzung ausdrücklich auferlegt wurde, nicht mehr und nicht weniger.
Der Vorstand macht es ebenso.
Diese Beschlüsse regeln das Vereinsleben. Sie betreffen nicht die Vereinbarungen des Pachtvertrages. Dort muss auch die GO eingehalten werden, allerdings nur die, die bei Pachtabschluss zu Grunde lag. Spätere Änderungen in Satzung und GO sind  für den Pächter nicht bindend, besonders, wenn diese Beschlüsse den Pächter schlechter stellt als vorher.
Also - Beschlüsse, die die Gartennutzung tangieren gelten nur, wenn der Pächter dem zustimmt.
Oft wird in den Vereinen Vereinsangelegenheiten mit Gartennutzung vermengt.
Das führt zu Missverständnissen.
Formal korrekte Beschlüsse der MV, die die GO ändern (meist 3/4 Mehrheit), die dann auch beim Vereinregister ordnungsgemäß eingetragen werden, gelten nur für neue Pachtverträge, für dich nur, wenn du zustimmst.
Eigentlich könnte Vereinsarbeit relativ einfach sein, hielte man sich strikt an die Forderungen, die in der Satzung gefordert werden.
Geht dann mal was schief -wie hier, man vergisst, die TO punkte ausführlich und konkret auf die Einladung zu setzten, wäre doch ein "normaler" Vorstand froh darüben, wenn ein aufmerksamer Pächter auf den Fehler hinweist - er müßte sich dafür aufreichten bedanken... . In der Praxis kommt das sehr selten vor
Wenn man die etwas vorwirft, so muss das konkret mit Quellenangabe begründet werden, sonst gilt die Mahnung nicht. Du mußt aber zeitnah schriftlich darauf reagierten.
Du wirst sicher damit einverstanden sein, dein Verhalten zu korrigieren,  wenn man dir klar ein  offensichtliches Fehlverhalten  aufzeigt.

Wer die Einhaltung von Satzung und GO kontrolliert?
Die Gartenordnung kontrolliert der Vorstand.

Die Satzung und das Vereinsrecht ist Grundlage für das Vereinsleben (Versammlungen), da achtet jeder auf jeden .
Auf Gerüchte sollte man nicht setzen.
gruß eckhard

Re(e)Bell

Hallo ord31

in der Eingangsfrage hast du geschrieben:
"In den letzten Jahrzehnten hielt es der Vorstand nie für notwendig eine Tagesordnung bekanntgegeben."

Für mich würde das bedeuten, dass in den letzten Jahrzehnten immer die selben vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gewählt wurden,
oder
keine Eintragung der neuen Vorstandsmitglieder ins Vereinsregister erfolgt sind.

Das Vereinsregister prüft nämlich ob § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten wurde, also ein TOP "Wahl" auf der Tagesordnung stand.

Allerdings ist § 32 BGB gemäß § 40 BGB nachgiebiges Recht. Er kann also durch die Satzung geändert werden. Bisher ist mir aber noch keine Satzung eines Kleingartenvereins bekannt geworden, in der dieser (auch etwas komlizierte  
Weg) gewählt wurde.

Bevor ich etwas dazu schreiben, welche Auswirkungen es hat, wenn trotz fehlender Tagesordnung Beschlüsse gefaßt werden, möchte ich wissen, ob die obige Eingangsaussage so wirklich stimmt.

Sven

Hallo ord 31

Zur Frage 1 alle Beschlüsse die durch die MV gefasst werden, sind schriftlich festzuhalten sinnvoll in einen Beschlussbuch mit ja / nein und Stimmenenthaltung  sowie die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder. So handhaben wir es bei uns seit 1990. Im Protokoll der MV werden vom Vorstand alle Beschlüsse so wie im Beschlussbuch dokumentiert (so handhaben wir es seit 1990). Alle Beschlüsse die vor 1990 gefasst worden, sind bei uns nicht mehr vorhanden und somit für mich nicht nachvollziehbar. Also nicht relevant.

zur Frage 2 über die VKSK Beschlüsse ist ja damit schon beantwortet. Wenn es nicht nachweisbar ist, das es die Beschlüsse gibt, hat Dein Vorstand nichts in der Hand Kann sich also auch darauf nicht berufen.

zur Frage 3  Mir selber ist im letzten Jahr aufgefallen das Mitglieder die 2008 Ihren Garten übernommen haben die Beschlüsse von z.B. 2003 nicht kennen können. Sollten Mitglieder gegen solche Beschlüsse Verstoßen und ich als Vorsitzender werde davon in Kenntnis gesetzt,
nehme ich das Beschlussbuch und kläre diese Mitglieder in Ruhe auf ohne gleich mit Strafen zu drohen, sie können es ja nicht wissen.
2010 möchte ich mit den Mitgliedern die erweiterte Spartenordnung dahingehend ändern dass wir eben diese Beschlüsse aufnehmen, den mir ist aufgefallen das bei uns in der erweiterten Spartenordnung sehr viele Punkte stehen die auch in der Rahmenkleingartenordnung stehen ( also eigentlich doppelt aufgeführt sind).
Ich bin der Meinung das aber die erweitet Gartenordnung eben für Beschlüsse genutzt werden sollte die Spartenintern gefasst wurden. Den Vorschlag werde ich diese Jahr in der MV bringen und wenn es die Mitglieder wollen bis zum Frühjahr ausarbeiten mit einzelnen Mitgliedern zusammen.  

Wer kontrolliert die Einhaltung von Kleingartenordnung und Satzung? Die Frage ist gut einige würden hier Antworten der Vorstand. Meine Private Antwort lautet alle Mitglieder des Vereins denn die Satzung und die Kleingartenordnung ist für beide Seiten wichtig also sollte Sie auch vom Vorstand und von den Mitgliedern kontrolliert werden, das Problem ist nur das viele Mitglieder nicht wissen was darin steht.

Es kursiert die Meinung, wenn wir das oben genannte einhalten, wird der Leerstand immer größer und die Kosten für die Einzelnen steigen. Das kommt immer darauf an was enthalten ist in der Satzung und der Kleingartenordnung. Wenn du im Internet bei einigen Sparten die Satzung und die KGO liest sind sie teilweise Mitgliederfreundlich das man bestimmte Kleingärtnerische Aspekte beachten sollte versteht sich von selbst aber es gibt auch die andere Seite wo den Mitgliedern Sachen aufgezwungen werden, die gesetzlich nirgends Verankert sind. Aber das sollte jeder Verein mit sich selber ausmachen. Wir haben jedenfalls keinen Leerstand bei uns.Leerstand bedeutet immer mehr Kosten für die verbleibenden Mitglieder

Mir wird Vorgeworfen ich habe gegen solche Beschlüsse verstoßen und wird der Vereinsausschluss angedroht. Ja mit Androhen ist man heute in manchen Anlagen sehr schnell, was ich Dir Raten kann ist mit Deinen Vorstand noch mal ein Vernünftiges, sachliches Gespräch zu suchen. Dein Vorstand sollte das was er sagt auch nachweisen können, zur Not solltest Du dich mit den älteren Mitgliedern Kurzschließen ob Sie Dir bei der Lösung des Problems nicht helfen können. So würde ich persönlich versuchen Vorzugehen.

Mit freundlichen Grüssen

Sven

Sven

Hallo Eckard

Formal korrekte Beschlüsse der MV, die die GO ändern (meist 3/4 Mehrheit), die dann auch beim Vereinregister ordnungsgemäß eingetragen werden, gelten nur für neue Pachtverträge, für dich nur, wenn du zustimmst.---- Du meintest bestimmt die Satzung, die GO wird beim Gericht nicht mit eingetragen. Laut meinen Erfahrungen Entschuldige wenn ich Dich Korrigiere.

Mit freundlichen Grüssen

Sven

eckhard

Hallo Sven,
du hast recht, das gilt grundsätzlich nur für die Satzung. Deine  Entschuldigung ist nicht nur unnötig...
eckhard

ord31

Erst mal vielen Dank für dir rege Beteiligung.

,,ob die obige Eingangsaussage so wirklich stimmt"

Die im Herbst anberaumte Mitgliederversammlung enthält lediglich die Einladung zur Versammlung o h n e weitere Angaben, also ohne Tagesordnung.

Übrigens hängt im Schaukasten ein Aushang mit einen Mitgliederbeschluss aus dem Frühjahr der ohne TOP, wie die anderen zuvor, zustande kam.

Nach der Satzung hat die Einladung schriftlich zur MV zu erfolgen (Dort mit Tagesordnung).

Ist der Aushang im Schaukasten die ,,schriftliche Einladung" ?

Müssen sich die Mitglieder die Einladung am Aushang (z.Z. ohne Tagesordnung) abschreiben ?

Ich könnte mir vorstellen, dass mit der Zeit gehende Vereine Informationen über Sammel-Email verschicken.
Zumindest für solche, die ihre Email-Adresse dem Verein melden.

Bei Versammlungen wird keine Tagesordnung genannt. Niemand weiß, was nun folgt.

Der Verein weicht auch in anderen Punkten von einen allgemeinen Kleingartenverein ab.

Fragen, welche die eigentliche Gartennutzung betreffen, werden mit dem Hinweis abgelehnt, so etwas brauchen wir nicht.

Das Ganze beschränkt sich auf die Aussage ,,die Gärten sollen schön aussehen" ohne jemals auf das w i e macht man das, einzugehen – eben so etwas braucht man nicht.

Nach der Satzung hat der Verein einen Fachberater.

Wer das sei, ist niemand bekannt.

Aktivitäten bisher Null.

Ein Gespräch des Vorstandes mit den Mitgliedern über Gartenzaun wird vermieden.


Gruß
ord31

dora

wenn die Einladunf schriftlich zu erfolgen hat ( was eig. normal ist ), dann genügt es nicht diese im Garten auszuhängen. Es soll ja Leute geben die nicht regelmäßig im Garten sind, speziell in den Wintermonaten. Normalerweise wird sowas mit der Post verschickt, man kann sie auch persönlich verteilen wenn man die Mitglieder alle erreicht.
Wenn auf der letzten Einladung keine Tagesordnungspunkte genannt sind, kann auch nix abgestimmt werden. Das bedeutet, dass dies " Beschlüsse " ungültig sind.
Ich meine dass dieser Vorstand sich  einfach mal übers Vereinsrecht allgemein informieren müsste. Man kann keinen Verein als Vorstand führen ohne sich an entsprechende Gesetzte oder Verordnungen zu halten.

Gruß dora

Re(e)Bell

Hallo ord31,

mein Zweifel bezog sich auf diesen Textteil:
"In den letzten Jahrzehnten".
Ich denke aus meiner Begründung konnte man dieses auch entnehmen.

Zum Thema Ungültigkeit eines Versammlungsbeschlusses ist ein Urteil des OLG Saarbrücken vom 2. April 2008, Az.: 1 U 450/07-142 bedeutsam. Darin heißt es:

"Das legitime Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, das auch für jedes Vereinsmitglied erkennbar ist und aufgrund der Treuepflicht von ihm berücksichtigt werden muss, lässt es deshalb als sachgerecht erscheinen, dass die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen innerhalb angemessener, jedenfalls aber beschränkter Zeit einer Klärung zugeführt wird (BGH NJW 1973, 235; KG OLGZ 1971, 480). Die Treuepflicht des Mitglieds gebietet Ihm deshalb, eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben. Unterlässt das Mitglied dies, kann der Verein annehmen, dass das Mitglied die Vereinsmaßnahme akzeptieren und nicht mehr klageweise dagegen vorgehen will.
Einer gleichwohl später erhobenen Klage, steht dann der Einwand der Verwirkung des Klagerechts entgegen (OLG Hamm, a. a. 0.; Reichert1a. a. 0., Rz. 1868 m.w.N.).
Im Streitfall liegt zwischen der Beschlussfassung vom 30.11.2004 und dem Eingang der Klageerweiterung Ende Januar 2007 ein Zeitraum, der vor dem Hintergrund der dargelegten Grundsätze mit einem Bemühen um eine zumutbare Beschleunigung nicht mehr in Einklang steht."

Als Konsquenz daraus ergibt sich die Pflicht des Vorstandes alle Mitglieder über Versammlungsbeschlüsse zu informieren, wenn er sie als wirksam ansieht und praktizieren will,

Ein Mitglied welches von solchen Beschlüssen nichts erfahren hat, muß dann allerdings alsbald nach Kenntis (vorsorglich nach einer Abmahnung mit Hinweis auf die Unwirksamkeit) gegen den Verein gerichtlich tätig werden, wenn der Verein erkennbar macht, dass er die Beschlüsse trotz der Einwände weiterhin für gültig ansieht.

eckhard

Hallo Rebell,
Erstmal danke für juristische Klarstellung zum Punkt "Zeitnah".
Dann schreibst du:"  Ein Mitglied welches von solchen Beschlüssen nichts erfahren hat, muß dann allerdings alsbald nach Kenntis (vorsorglich nach einer Abmahnung mit Hinweis auf die Unwirksamkeit) gegen den Verein gerichtlich tätig werden, wenn der Verein erkennbar macht, dass er die Beschlüsse trotz der Einwände weiterhin für gültig ansieht".

Mir fehlt der praktische Bezug.
Will sagen: Das Mitglied macht  vorsorglich einen Hinweis auf die Ungültigkeit der so entstandenen Beschlüsse, aber er muss doch erst klagen, wenn für ihn Nachteile aus den Beschlüssen  entstehen und der Vorstand sie bei ihm ausdrücklich durchsetzen will (und das auch formal richtig).
ord berichtet hier aber von Unklarheiten im Umgang Verpächter (Vorstand) und Pächter (ord), das hat nichts mit Vereinsangelegenheiten und Vereinsrecht zu tun
Hallo ord,
etwas konkreter bitte. Hat der Vorstand dir als Pächter Abmahnungen wegen Gestaltung deines Gartens geschickt?
Allgemeine statements sind nicht verbindlich.

gruss eckhard

Ord31

Hallo eckhard

Der Vorstand hat nach technischen Rückbau die Jahrzehnte mögliche kleingärtnerische Nutzung eingeschränkt.

Nur nebenbei, nach meiner Ansicht hat dies mit Vereinsangelegenheiten und Vereinsrecht zu tun.

Ich habe nach nicht widersprochener Ankündigung meinen technischen Anschluss nach dem Stand der Technik gestaltet.

Jahren danach wird mir vorgeworfen, ich habe einen mir bis dato unbekannten Mitgliederbeschluss, wahrscheinlich Privatmeinung des Vorsitzenden, übergangen.

Der Vorstand besteht insgesamt aus technischen Laien.

Die Androhung (Rauswurf) kam während einer Versammlung.

Eine schriftliche Abmahnung habe ich bis jetzt nicht erhalten.

Die Abmahnung käme dann wegen des Versuchs, eine Parzelle kleingärtnerisch zu nutzen.

Viele Kreisverbandsgeschäftsführer sind noch aus DDR-Zeit.

Nach meiner Ansicht waren diese stark mit dem damaligen politischen System liiert (MfS) und vielfach werden noch solche Methoden angewandt.

Ich hatte schon mehrfach Gelegenheit diese Tricks zu erleben.

Mit Gruß
Ord31

eckhard

Hallo Ord,
versuche doch mal nur die Fakten im zeitlichen Ablauf ohne Bewertungen darzustellen. Um welche Technik handelt es sich konkret?
Was wurde darauf konkret im Schriftverkehr geschrieben?

gruß eckhard

Online-Seminar am 26.11.2024

Microgreens und Sprossen

Frisch, gesund und lecker: Wie Sie zuhause Microgreens und Sprossen in Anzuchtschalen und Sprossen im Keimglas selbst anbauen können, zeigt Ihnen Stefanie Ruhnke in diesem Seminar. Erfahren Sie alles über Saatgut, Pflege und Ernte. Außerdem bringen kreative Rezeptideen frische Vitamine in Ihre Küche!

Mehr Informationen 

Unsere Gartenschätze

Im Fokus: Gartenschätze

Sie sind auf der Suche nach Besonderheiten für Ihren Garten? Dann schauen Sie sich doch mal unsere Gartenschätze an. Neben interessanten Infos zu den einzelnen Pflanzen, finden Sie hier auch passende Bezugsquellen.

mehr…

Wintergemüse – Saisonkalender

Wintergemüse – Saisonkalender Auch im tiefsten Winter können Sie frisches Grün in Ihrem Garten ernten. Hier sehen Sie, welche Gemüsearten sich für den Anbau im Winter eignen und wann Sie welches Gemüse wie lange ernten, säen, pflanzen oder lagern können.

mehr…

Gartenkalender 2025

Der Gartenkalender 2025 ist da!

Tolle Info zu Obst, Gemüse und Zierpflanzen. Tipps und Tricks rund um den Garten, Neuheiten aus der „grünen“ Branche, übersichtliche Saat-, Pflanz- und Erntetabellen, Pflanzenschutztipps und vieles mehr.
Der gute Begleiter durchs Gartenjahr!

Mehr Informationen 

Was liegt an im Obstgarten?

Obstgarten November

Hier finden Sie unsere aktuellen Gartentipps für den November.
mehr…

Was liegt an im Gemüsegarten?

Gemüsegarten September

Hier finden Sie unsere aktuellen Gartentipps für den November.
mehr…

Was liegt an im Ziergarten?

Ziergarten November

Hier finden Sie unsere aktuellen Gartentipps für den November.
mehr…

„Der Fachberater“ – damit Sie auf dem Laufenden sind!

Der Fachberater

Für Gartenfachberater, Vereinsvorstände und alle, die es genauer wissen wollen: „Der Fachberater“ informiert Sie vier Mal im Jahr über gartenfachliche und verbandspolitische Themen des Klein­gar­ten­wesens. Die Ver­bands­zeit­schrift des Bun­des­ver­ban­des Deutscher Gartenfreunde widmet sich zudem Ausgabe für Ausgabe verschiedenen Schwer­punkt­the­men.

mehr...