Änderung Vereinsgesetze und -ordnungen

Begonnen von Hans, 14. September 2009, 22:47:00

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Hans

Hallo Freunde,

Zitat aus einem Beitrag unseres Gartenfreundes
Eckhard im Thread "Tagesordnung":

"..... Beschlüsse regeln das Vereinsleben. Sie
betreffen nicht die Vereinbarungen des
Pachtvertrages. Dort muss auch die GO eingehalten
werden, allerdings nur die, die bei Pachtabschluss
zu Grunde lag. Spätere Änderungen in Satzung und GO
sind für den Pächter nicht bindend, besonders, wenn
diese Beschlüsse den Pächter schlechter stellt als
vorher.
Also - Beschlüsse, die die Gartennutzung tangieren
gelten nur, wenn der Pächter dem zustimmt"

Hier melde ich Zweifel an:

Wäre das so richtig, dann würden in einer Anlage
mehrere Gartenordnungen und Satzungen gelten,
nämlich die, die zu der Zeit gültig waren, als der
jeweilige Pachtvertrag abgeschlossen wurde.
Die Folge wäre ein heilloses Durcheinander mit Null
Chancen für den armen Vorstand, da wieder Ordnung
hineinzubringen. Dann hätten wir in allen Vereinen
Zustände wie in nicht wenigen: "Jeder macht was er
will. Keiner macht was er soll, und alle machen
mit".
Da ich hier nur Kenntnisse aus 40 Jahren Vorstands-
arbeit einbringen kann, innerhalb derer wir
mehrfach Satzung und Kleingartenordnung verändert
haben (mussten), mir aber fundierte juristische
Kenntnisse fehlen, hätte ich gerne eine rege
Diskussion über diese sicherlich nicht nur
Vorstände interessierende Thematik.
Am Ende verrate ich auch, wie wir in unserer Anlage diese
Klippe erfolgreich umschifft haben.

Grüße von Hans

Re(e)Bell

Hallo Hans,

schon dein Titel ist falsch.

Du meinst eigentlich Änderung des Pachtvertrages bzw. der Gartenordnung.
Das Vereinsgesetz (Vereinsrecht im BGB) kann nur der Gesetzgeber ändern. Vereinsordnungen brauchen eine Satzungsgrundlage und können nur Themen die in der Satzung nur grundsätzlich behandelt sind  detailierter regeln, wenn dieses dort durch einen Hinweis wie: das nähere Regelt eine Vereinsordnung festgelegt ist. Fragen die das Verhältnis zwischen dem Verein als Verpächter und dem Mitglied als Pächter betreffen gehören in den Pachtvertrag und sind auch dort zu vereinbaren.  
Dies mal Voraus.

Du schreibst: "Die Folge wäre ein heilloses Durcheinander mit Null Chancen für den armen Vorstand, da wieder Ordnung hineinzubringen."

Richtig, dazu sage ich: Selbstgemachte Leiden.


Es geht dabei doch um die nachträgliche Änderung der zum Pachtvertrag vereinbarten Gartenordnung.
Warum müssen die Gartenordnungen denn alle Jahre geändert werden ?
Meistens handelt es sich dabei doch um Auflagen und andere Verschärfungen der Kleingärtnerpflichten ?
 
Ansonsten kann ich nur sagen, wir leben in einem Rechtsstaat. Danach ist es unmöglich, Verträge ohne Rechtsgrundlage nachträglich einseitig zu ändern und darum handeltes sich bei der Einführung von zusätzlichen Auflagen und Pflichten.
Das Bundeskleingartengesetz enthält den Kündigungsschutz, das bedeutet der abgeschlossene Pachtvertrag ist geschützt. Damit ist auch die vereinbarte Gartenordnung geschützt. Eigentlich wäre damit auch der Pachtzins für unabänderlich geschützt.
Genau an diesem Beispiel kann man auch erkennen, was geht und was nicht. Der Gesetzgeber hat im BKleingG die nachträgliche Änderung/Erhöhung des Pachtzinses mit bestimmten Formalien zugelassen. Für andere Änderung der Vereinbarungen im Pachtvertrag gibt es aber keine gesetzliche Grundlage.

Versuche es über die Mitgliederversammlung zu machen, müssen fehlschlagen wenn nicht wirklich ALLE mitmachen. Der Vorstand kann sich von den Mitlgiedern ermächtigen lassen für neue Pächter andere Pachtverträge zu verwenden. In bestehenden Pachtverträge kann die Mitgliederversammlung nach unserer Rechtsordnung aber nicht wirksam hineinregieren.
Manche "kleine Könige" versuchen aber in Unkenntis der Rechtslage trotzdem ihren "Untertanen" neue Regelungen aufzudrücken und vielfach gelingt dieses auch. Sie meinen dann, alle anderen wären Querulanten und sehen diese schief an und manchmal auch mehr. Dabei verhalten sich diese Mitglieder nur vertragstreu und wollen den Pachtvertrag so lassen, wie sie ihn bei der Anpachtung akzepiert haben.

Sven

Hallo alle zusammen

Alle Verordnungen greifen in einander und sind mit Unterschrift unter dem Pachtvertrag für jedes Mitglied bindend.

Nehmen wir den Unterpachtvertrag dieser regelt  alle Belange der Pachtsache (Gartens) in
diesen Vertrag rührt meiner Meinung nach keiner rum weder Vorstand noch die Mitglieder.
Er ist aufgebaut auf das Bundeskleingartengesetz.

Der zweite Schuh ist die Rahmenkleingartenordnung die vom jeweiligen Landesverband erstellt wird.
In dieser Gartenordnung hat meiner Meinung nach auch nur der Landesverband Änderungen und Präzisierungen vorzunehmen. (Bei uns in Sachsen ist es so dass man mit dieser Verordnung Leben kann) Ich kann dort auch nicht Festellen das die Mitglieder Gegängelt werden. Diese Gartenordnung sichert den Pachtzins in dem die Kleingärtnerische Nutzung im Vordergrund steht.  Der Naturschutz, die Baulichkeit und den Charakter den der Kleingarten haben sollte. Das alles ist wieder unter den Aspekten des Bundeskleingartengesetzes erstellt, und bedarf daher eigentlich keiner Diskussion. Vorstände haben hier die Pflicht darauf zu achten das diese Verordnung auch umgesetzt wird.

Die Satzung hat mit der Anlage nichts zu tun diese sollte das Vereinsleben Regeln. Eine Satzung ist nur mit der Mitgliederversammlung zu ändern. Wenn es jetzt Vorstände gibt die dies ohne die Mitgliederversammlung machen (was ich aber nicht glaube) ist diese Satzung hinfällig. Geht die Satzung Ordentlich durch die Mitgliederversammlung und die Mehrheit
der Mitglieder ist dafür dann Zählt halt die neue Satzung sobald sie beim Amtgericht eingetragen wurde. Die alte Satzung ist damit außer Kraft gesetzt. Was veranlasst die Vorstände Satzung zu ändern? Da der Gesetzgeber immer wieder neue Gesetzte in Kraft setzt die nicht nur zum Nachteil der Mitglieder sind, haben die Vorstände die Pflicht zu handeln.
Zwei Beispiele Als erstes haben wir die Umlagen, (erklären was eine Umlage ist brauch ich glaube nicht) auf Grund weil Vereine Umlagen in Höhe von z.B.1500,-€ beschlossen haben (hier betraf es ein Seglerverein) und Mitglieder dagegen in Klage gegangen sind hat das Gericht darauf hingewiesen das bei Umlagen eine Höchstgrenze gesetzt werden sollte.
Dies ist nun Gesetzlich auch verankert. Habe ich diese Höchstgrenze nicht in der Satzung bin ich verpflichtet dies zu ändern. (also zum Schutz der Mitglieder)
Als 2 haben wir die Aufwandsentschädigung, beschlossen ebenfalls per Gesetz.
Jedes Ehrenamt hat also das Recht eine Aufwandsendschädigung zu bekommen, auch das soll über die Satzung geregelt werden. Also muss ich wenn es nicht in der Satzung steht auch das Einfügen. Das wie die Zahlung von Statten geht sollte aber in den Händen der MV bleiben.

Und hier gebe ich den Hans Recht man kann nicht darauf Rücksicht nehmen ob einzelne Mitglieder schlechte oder besser gestellt werden. So bald es durch die MV ist sollte es für alle Mitglieder bindend sein egal ob ich 5, 20, oder 40 Jahre Mitglied bin.

Genauso verhält es sich mit der Erweiterten Gartenordnung wenn die Mehrheit der MV Änderungen dort zustimmt ist es auch hier für alle Mitglieder bindend. Und wenn ich als Einzel Mitglied damit nicht einverstanden bin habe ich die Möglichkeit aus dem Verein auszutreten, es wird kein Mensch gezwungen im Verein Mitglied zu sein.Es hat also kein Vorstand die Rechtliche Grundlage Vereinsgesetze oder Verordnungen im allein gang zu ändern.


Mit freundlichen Grüssen
Sven

bruno

Hallo, werte Gartenfreunde, bei dieser Problematik muß man der reihenach vorgehen, denn es handelt sich hierbei um zweit zusammenhängende, aber getrennt zu beachtende Probleme. Zum einen der Verein und zum anderen der Kleingarten. Für den Verein, allso organisation usw. wirkt die Satzung. Für den Kleingarten wirkt die Gartenordnung. Dazu ist der Ausgangspunkt der Pachtvertrag. Mit der Unterschrift unter den Pachtvertrag wird die Gartenordnung anerkannt. Entsprechend der gesellschaftlichen und gesetzlichen Entwicklung wird die Gartenordnung angepaßt (geändert). Das gleiche trifft für die Satzung zu. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft in einem Verein erkenne ich auch die Satzung an. In sehr vielen Vereinen wird diese Teilung nicht beachtet. Zu DDR-Zeiten war die Mitglieedschaft (damals im VKSK) war Voraussetzung für die Zuteilung eines Kleingartens.

Re(e)Bell

Hallo Sven,
zum eigentlichen Thema hat du nur im letztne Absatz geschieben.
Bruno hat darauf schion geantwortet. Ich will es mit anderen Worten sagen.
Zunächst deutlich: Die Mitgliederversammlung kann die vereinbarte Gartenordnung nicht mit Mehrheit ändern. Dazu fehlt es an einer Rechtsgrundlage.


Du schreibst selbst richtig: "die Satzung hat mit der Anlage nichts zu tun". Genauso ist es und deshalb hat auch die Mitgliederversammlung  nichts mit den Pachtverträgen und deren Anlagen zu tun. Am Pachtvertrag und seinen Anlagen kann EINSEITIG (d.h. ohne Zustimmung des Pächters) nur das geändert werden, was das BKleingG zuläßt.

Hat jemand dazu eine gesetzliche Fundstelle ?
Würde mich sehr überraschen.

Sven

Hallo Re (e) Bell


Langsam nervt es lies bitte die Texte richtig durch es sind 4 Sachen die ich beschrieben habe, um auch hier Dir eine Erklärung abzugeben die Erweitert Gartenordnung ist von unseren Mitgliedern in kraft gesetzt worden also von der Mitgliederversammlung, also kann Sie auch nur von unseren Mitgliedern außer kraft gesetzt werden und auch geändert werden. Die  erweiterte Gartenordnung ist eine zusätzliche Ordnung die nur auf unsere Anlage zugeschnitten ist mit bestimmten Punkten die, die Mitgliederversammlung gewünscht hat. Und ob wie und wann wir die ändern solltest Du doch gefälligst meinen Mitgliedern und mir überlassen. Nicht jeder Vorstand ist Kriminell und möchte seine Mitglieder Unterjochen.
Sollte ich irgendwas über Rechtsgrundlagen wissen wollen brauch ich Dich nicht dafür ich denke dafür stehen mir andere Stellen offen.

Damit dies nicht wieder eine endlose Diskussion wird denke ich sollten wir es auch hierbei belassen.

Hallo Forum Teilnehmer

Es ist normal nicht meine Art Forum Teilnehmer wie Re(e) Bell in dieser Art abzufertigen wenn man aber offensichtlich durch bestimmte Personen Provoziert werden soll, habe ich keine Lust auf dessen Beiträge weiter zu Antworten. Ich bin der Meinung ich habe mich in den Beitrag verständlich ausgedrückt

Mit freundlichen Grüssen

Sven
   

Re(e)Bell

Hallo Sven,

Behalte Deinen Glauben und lebe damit. Irgendwann kommt ein Mitglied und geht mit Dir vor ein Gericht. Vielleicht glaubst du dann den Richter.

Im Übrigen solltest erstmal richtig lesen. Ich will niemanden provozieren.

Du hattest geschrieben DIE MEHRHEIT der Mitgliederversammlung entscheidet.

Dagegen habe ich geschrieben. Da die Gartenordnung zum Pachtvertrag gehört, kann auch eine Mehrheit den Anderen nichts aufzwingen.
Aber mach so weiter, wenn Du denkst Du hast Recht. (siehe oben )

Horst

Grüsst euch, ihr Lieben.

Getrennt und doch zusammen:
Mitgliedschaft und Pacht.
Einige Sätze in den §§ unseres Kleingartenpachtvertrages lauten:

§  ? Pachtgegenstand
Verpachtet wird ab ...... der in der Kleingartenanlage XYZ gelegene Kleingarten Nummer ... mit einem Flächenmaß von ungefähr
... Quadratmetern zur ausschließlich kleingärtnerischen Nutzung nach den Bestimmungen der Gartenordnung vom 18. Mai 1996 und
der Satzung vom 18. Mai 1996.

§ ? Mitgliedschaft im Kleingartenverein XYZ e. V.
Der Pächter wird ab .....gleichzeitig als ordentliches Mitglied im Kleingartenverein XYZ
e. V. nach Maßgabe der Satzung vom 18. Mai 1996
aufgenommen.

§ ? Zuständigkeit des Kleingartenvereins XYZ e. V.
Dem Kleingartenverein XYZ  e. V. obliegt es,
die Erfüllung aller Vertragsbestimmungen
zu überwachen. Den Anordnungen seiner Organe ist im Rahmen dieses Vertrages einschließlich der Gartenordnung und der Satzung Folge zu leisten.

§ ? Änderungen der Gartenordnung oder der Satzung
Der Pächter bestätigt hiermit den Erhalt obiger Gartenordnung und obiger Satzung.
Beide Vertragspartner erkennen die Bestimmungen der Gartenordnung  und der Satzung auch für die Zukunft in ihren jeweiligen gültigen Fassungen
als wesentliche Bestandteile dieses Kleingartenpachtvertrages ausdrücklich an.

Die Originale u. a. zur Pacht könnt ihr
im PDF-Format erhalten.
Kontakt direkt über meinen Beitrag vom 02.09. in ,,Das Auftreten im Forum" (Teil A ,,Verein").
Meinen Beitrag dort vom 30.08. müsste ich eigentlich wegen der Beiträge
oben zu den anderen Themen jetzt wiederholen.
Fazit: Meine Beiträge werden immer kürzer.

Horst

eckhard

Hallo Horst,
hat es bei dir wegen dieses Teils des Pachtvertrages schon einmal eine gerichtliche Auseinandersetzung gegeben?
:
§ ? Änderungen der Gartenordnung oder der Satzung
Der Pächter bestätigt hiermit den Erhalt obiger Gartenordnung und obiger Satzung.
Beide Vertragspartner erkennen die Bestimmungen der Gartenordnung und der Satzung auch für die Zukunft in ihren jeweiligen gültigen Fassungen
als wesentliche Bestandteile dieses Kleingartenpachtvertrages ausdrücklich an.

gruss eckhard

Re(e)Bell

Hallo Horst,
eckhard hat genau die richtige Frage gestellt.
Als Ergänzung vielleicht noch die passenden §§ dazu.
§§ 305 - 310 BGB

Vermutlich wird es eine Überraschung geben.

Sven

Hallo Re(e)Bell

Ich glaube wir reden hier über zwei verschiedene Dinge. An der Gartenordnung vom LSK werden von uns keine Änderungen vorgenommen. Das ist das was du meinst mit Gartenordnung. In Unserer Anlage gibt es noch eine erweiterte Gartenordnung in der steht alles über die Arbeitsstunden, Wasser, Strom, Ruhezeiten, Benutzen der Fahrstraße, usw. zu diesen Sachen gibt es rechtsgültige Beschlüsse aus der MV.  Warum soll, so etwas die MV nicht ändern können. Wenn zum Beispiel die MV der Meinung ist, wir brauchen das nicht mehr muss sie ja in der Lage sein das zu ändern. Sie ist also nur für unsere Anlage Gültig deswegen auch erweitert Gartenordnung. Und wieso soll man mich vor einen Richter ziehen wenn doch die Beschlüsse vorliegen. Bis jetzt hat sich auch noch kein Mitglied über diese Sachen Beschwert. Denn es ist nicht der Wille des Vorstandes, sondern der MV.
Es ist nun mal so dass die erweitert Gartenordnung bei uns existiert, und wenn du so etwas nicht kennst, kann man dann schon verstehen warum du hier ständige Nachfragst. Du kannst Dir sicher sein bevor ich mich an Irgendwelche Änderungen mache dass ich mich Rechtlich schon absichern werde und auch immer getan habe.

Also an der Gartenordnung hat kein Vorstand oder MV das Recht Änderung vorzunehmen.
An der erweiterten Gartenordnung sollte die MV das Recht haben Änderungen vorzunehmen da Sie ja auch von Ihr erlassen wurde.  

Die erweitert Gartenordnung wurde auf Grundlage folgender Dokumente erarbeitet

Bundeskleingartengesetz,  Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V., Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Ich hoffe jetzt das bei Diralle Zweifel beseitigt sind das ich nichts unrechtmäßiges mache.

Mit freundlichen Grüssen

Engert Sven

Re(e)Bell

Hallo Sven,
zunächst mache ich bei der Gartenordnung keinen Unterschied ob die Änderung durch Euch oder durch den LSK erfolgt. Es ging um die Wirksamkeit der im Pachtvertrag zitierte Klausel.

Des weiteren versteh das jetzt so, dass Ihr neben der Gartenordnung des LSK, welche (allgemein gesagt) regelt was der Pächter in seinem Garten darf, noch eine von euch beschlossene "erweiterte Gartenordnung" habt, die sich auf die Gemeinschaftsanlagen (also nicht auf den direkten Pachtgegenstand) bezieht.
Natürlich hat der Kleingartenverein insoweit die Möglichkeit durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung Regelungen einführen, ändern usw., wenn dabei die Rechte aus dem  eigentliche Pachtvertrag nicht wesentlich eingeschränkt werden.
Wenn ich Deine Aufzählung über den Inhalt nun lese, finde ich allerdings auch das Stichwort "Ruhezeiten". Da auch "Benutzen der Fahrstraßen" aufgeführt ist, nehme ich an, dass es nicht um Ruhezeiten für die Benutzung von Fahrstraßen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen geht.

Daher mein Hinweis: Ihr solltet darauf achten, dass die Regelungen in Euerer "erweiterte Gartenordnung" sich wirklich nur ausschließlich auf Gemeinschaftseinrichtungen, nicht aber auf den Kleingarten und damit auf Dinge die in den Pachtvertrag gehören, beziehen.
Nur neben bei, es können schon Regelungen der Gartenordnung allein deshalb unwirksam sein, weil sie wegen der Wichtigkeit in den Pachtvertrag gehören.      

Sven

Hallo Re(e) Bell

Genau so ist es.


Mit freundlichen Grüssen Sven

Horst

Hallo Eckhard und Rebell,
eure Bedenken insbesondere wegen der Anerkennung zukünftiger Fassungen von Satzung und Gartenordnung habe ich erwartet.
Wir hatten schon 1996 einige Bedenken und haben sie heute noch, haben es aber trotzdem so gemacht. Wir sind ein kleiner Verein mit einer Anlage mit 35 Gärten auf privatem Grund und sind direkt Mitglied im Landesverband.
Bis heute hatten wir keine einzige gerichtliche Auseinandersetzung worüber auch immer.
Bis heute haben wir noch keine Änderungen von Satzung und Gartenordnung vor.
Kleinigkeiten, wie ,,grelle Farbtöne" bei Baulichkeiten wurden ausser Kraft gesetzt,
d. h. sie werden bei Änderung der Gartenordnung gestrichen.
Einen dann geänderten Kleingartenpachtvertrag braucht der Pächter trotz vorheriger Anerkennung nicht unterschreiben, wenn er dann Zweifel hat oder nicht mag. Dann würden wir sehen wie es weiter geht: Überzeugen, für ihn alter Pachtvertrag, Kündigung, usw. usw. und rechtliche Hilfe durch Landesverband auch über die Anerkennung. Wir klären dann auch ob der Passus eigentlich unwirksam ist.

Horst

Re(e)Bell

Hallo Horst,

in den allermeisten Fällen wissen weder die Vorstände noch die Mitglieder genau Bescheid. Weil der Vorstand was sagt/anordnet, glauben die meisten Mitglieder dass es schon so sein wird.
So schleichen sich aber immer mehr Fehler ein.
Kritisch wird es nur bei einem richtig großem Streit wenn fachkundige Anwälte eingeschaltet werden. Glücklichweise ist dies bei euch gar nicht oder sonst sehr selten.
In der Regel schreib ich hier auch nur, wenn jemand sein falsches Wissen, dann noch als Ratschlag für andere propagiert.
Hier hatte Hans ja Zweifel an der Auffassung von "Eckhard" geäußert, der meiner Meinung nach durchaus richtig liegt.

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