Fragen zur Pächterwechselordnung

Begonnen von Lili, 08. Dezember 2009, 17:34:00

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Lili

Hallo,da bin ich wieder-leider !
Ich habe einige Fachfragen:
Kann man zu einem Besichtigungstermin 3 mögliche Nachpächter bestellen?Ich hatte geglaubt,dass es eine Warteliste gibt,die abgearbeitet wird?

Wenn der Garten geschätzt ist,wie bekommt man die Möglichkeit die Nachfoger zu kontaktieren?Denn der Schätzpreis beinhaltet ja viele Dinge, die im Schätzpreis nicht enthalten sind-Gartengeräte etc.

Kann man gezwungen werden, einen Kaufvertrag zu unterschreiben, auch wenn man mit der Summe nicht einverstanden ist ?

Danke im voraus            Gruß Lili

Hans

Hallo Lili,

zur ersten Frage:

Ob Warteliste oder nicht, allein der Vorstand entscheidet darüber, wer den Garten angeboten bekommt. Wenn er  hierzu mehrere Bewerber einlädt, ist das seine Sache. Allerdings kann er sich dann nicht so intensiv mit dem Einzelnen befassen.

Frage 2:

Der Kontakt zwischen Verkäufer und künftigem Neupächter ist erst dann herzustellen, wenn der Vorstand entschieden hat, dass er mit diesem auch einen Pachtvertrag abschließen und dieser auch den Garten übernehmen will.

letzte Frage:

Nein. Wenn der abgebende Pächter mit der Kaufsumme nicht einverstanden ist, dann kommt kein Kaufvertrag zustande.
Zu beachten ist aber: Der Schätzbetrag lt. Protokoll ist der Höchstbetrag !
Wenn Sachen, die im Protokoll nicht aufgeführt wurden, mit übernommen werden sollen, dann sind sie auch nicht Gegenstand des Vertrages.
Auch wichtig: Der Kaufvertrag erhält erst dann Rechtskraft, wenn er vom Vorstand gegengezeichnet worden ist. Damit soll gewährleistet werden, dass nur Sachen übergeben werden, die in einen Kleingarten gehören, und nicht Luxusausstattungen, Antennenanlagen, nicht zulässige Anpflanzungen und Baulichkeiten usw.

Hans

Eckhard

Klar beantwortet ist die Frage nicht.
Man muss klar von beweglichem Eigentum und im Garten  fest verbleibendem Eigentum unterscheiden.
Der Verpächter (Verein) , wie auch der Verpächter sind geraten sich bei der Neuvergabe kooperativ zu verhalten.
Grundsätzlich gehört dem Altpächter erstmal aller Inventar nebst Laube und Pflanzen. Und er kann es demjenigen verkaufen, den er für richtig hält (Vertragsfreiheit).
Wenn der Verpächter und der Pächter aber verschiedene Nachfolger für das Gartenland  vorziehen ist eben Verhandlung mit good will auf beiden Seiten gefragt.
 Mit Druck und "hat den Anweisung so und so folge zu leisten" geht schon mal gar nichts.
Schon eine erzwungene Einhaltung der Warteliste öffnet Manipulation und Unfrieden Tür und Tor.

Lili

Danke für die Antworten.

Aber,meine Vorsitzende hat die Verhandliungen über mein Eigentum übernommen.Nach dem Besichtigungstermin habe ich nicht mehr die Möglichkeit bekommen,mit dem Nachfolger zu sprechen.Auch im Beziksverband hat man abgelehnt ,mir die Adresse,oder die Telefonnummer zu geben.
Ich soll bestraft werden,da ich bei der Wahl zur Vorsitzenden gegen sie gestimmt habe!

Frage:
bei dem Schätzprotokoll sind ja viele Sachen nicht mitgeschätzt.Muß ich jetzt alles rausräumen, bis zum letzten Nagel?
Ich höre immer man soll verhandel,aber wie wenn man mich nicht in Kontakt treten lässt?
 
Grüße   Lili

Viola

Hallo Lili,
in Deinem Beitrag vom 15.10. ist ja der Abriss eines Asbestschuppens noch ein Thema.

Das Schätzprotokoll ist Dir doch hoffentlich ausgehändigt worden ( wg. Auflagen bzw Abzüge der Bewertung )?

Das bewegliche Inventar (Lauben- und Gartenmöbel, Geräte)an den Nachpächter zu verkaufen ist eine privatrechtliche Angelegenheit und muß gesondert verhandelt werden. Will der Nachpächter diese Sachen nicht, sind sie in der Tat restlos zu entfernen.

Dazu sollte man von Vorstandsseite den Parteien aber auch die Möglichkeit geben.

Zahlt der Nachpächter die Schätzsumme an den Vorstand und der gibt sie dann an Dich weiter? Oder warum zeigt der Vorstand Deinen Garten? Haben die auch einen Schlüssel zu Deiner Laube?
Vielleicht sollst Du auch davon abgehalten werden von Deinen negativen Erfahrungen zu berichten?

Du hast immer die Möglichkeit, die Unterschrift des "Kaufvertrages" zu verweigern, bist dann aber in der Pflicht, Pacht und Kosten weiterzuzahlen und den Garten in Ordnung zu halten.
Jetzt nichts über`s Knie brechen. Besichtigungstermine sind mir Dir abzusprechen und Du bist dabei, natürlich mit Zeugen.

Gruß Viola

Lili

Hallo Viola,nein den Schlüssel habe immernoch ich.
Was soll man machen wenn man keine Möglichkeit bekommt den Nachpächter persönlich zu sprechen?Ich habe gewartet bis zum Übergabetermin,was ich hätte nicht machen sollen.Denn die Nachpächter waren von meiner Vorsitzenden so eingenommen,weil sie wohl gesagt hat ,dass sie den Preis sehr drücken kann,wenn man den Schuppenabriss abrechnet.Sie hat meine Verkaufsverhandlungen an sich gerissen,obwohl sie wußte,dass ich ,nach reiflicher Überlegung den Schuppen abreisse.Sie ist eine intrigante herrschsüchtige Person,die jede Gelegenheit ergreift,um mir zu Schaden.Ich habe gewagt,sie nicht zu wählen und ihren Führungsstil kritisiert!Das muß bestraft werden....
Aber ich bin klüger geworden,durch dieses Hick-Hack.Es gibt bei mir jetzt keine Telefonate mehr um 21.30 Uhr.Es wird jetzt alles schriftlich geregelt,dann kann es keine Mißverständnisse mehr geben.
Man wir alt ,wie´ne Kuh,und lernt immernoch dazu.
Ich würde noch die rechtliche Grundlage interessieren wonach man gekündigt werden kann,und alles abreissen muß.Aller Bewuchs ,alle Baulichkeiten,eben alles.Obwohl es Nachpächter gibt!Es sieht aus ,wie früher ,die Enteignung-oder?
Wer kennt den Paragraphen für so eine Bestafung?
Grüße Lili

Viola

Hallo Lili,

wurde der Garten schon offiziell abgeschätzt und hast Du eine Kopie bekommen ? Da steht dann ganz genau drin was abgerissen oder beseitigt werden muss, und auch, wieviel weniger Geld Du bekommst, wenn Du es nicht machst.

Diese Wertermittlung ist bei Pächterwechsel vorgeschrieben um keinen zu übervorteilen. Die Kosten gehen allerdings zu Deinen Lasten ( bei uns ca. 80€.

Gruß Viola

Hans

Hallo Lili,

Zuerst musst Du mal in Euren Pachtvertrag schauen. Dort müsste alles drin stehen über die Verfahrensweise bei Kündigungen und Gartenübergabe.
Und danach muss verfahren werden. Leider sind nicht alle Pachtverträge auf dem neuesten Stand. Also kann man das so nicht beurteilen.
Zum anderen:
Wenn Du etwas erreichen willst, dann darfst Du nicht mit Verleumdungen um Dich werfen. Die Behauptung, die Vorsitzende wolle Dir nur schaden, weil Du gegen Ihre Wahl gestimmt hast, ist nicht beweisbar, daher eine Verleumdung - und sie kann sogar gerichtlich gegen Dich vorgehen. Also Vorsicht!
Und noch etwas zur Schätzung:
Was geschätzt wird und was nicht, steht in den Schätzungsrichtlinien des jeweiligen Landesverbandes und ist bei den meisten Verbänden auch im Internet abrufbar.
Hier kannst Du also auch nicht die Vorsitzende dafür verantwortlich machen, dass Du nicht alles was Du Dir vorstellst, verkaufen kannst.

Hans

Eckhard

Liebe Lili,
ich rate dir, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

liebe Vorständler,
Lilli schildert hier, wie sie sich fühlt, wenn sie mit ihrem Vorstand zu tun hat. So geht es Vielen.
Es kommt doch darauf an, dass jeder Vorstand sich so organisiert, dass jeder Pächter den Eindruck hat, er ist gut aufgehoben, man geht höflich und fair mit ihm um.
Auch eure Beispiele hier im Forum sind selten lösüngsorientiert aus Sicht eines Pächters.
Wenn sich immer wieder zeigt dass Pächter nicht ausreichend und rechtzeitig (und oft falsch und im Ton überheblich und beleidigend) informiert werden, so zeigt dass, dass viele Vorständler ungeeignet für ihr Amt sind. Letztlich ist das das Versagen in  der Öffentlichkeitsarbeit des BDG und unterer Verbände nach Innen. Hier in SH hat sich zwar schon auf Landesebene verbessert (neuer Vorstand)aber wenn zum Beispiel in der vorgestellten neuen Mustergartenordnung den Passaus, dass der Vorstand jeder Zeit ohne Zustimmung in der Garten darf, nicht mehr gibt, wird es dank schlechter Öffentlichkeitsarbeit noch Jahrzehnte dauern (mit all dem Ärger der durch gewohntes Verhalten der ewig Gestrigen in der Vorständen ensteht)bis jeder Gärtner so behandelt wird, wie es die aktuelle Rechtsauffassung gebietet.
Jeder Verein ist auf Dauer besser aufgestellt, wenn er seine Verbandszugehörigkeit kündigt, das Geld für fachliche Beratung ausgibt.
Das, was an Fachberatung vom Blatt "der Fachberater" dieses Verlages für 12,- € im Jahr(für den Verein) geliefert wird, ist nicht weniger, als das, was vom BDG kommt.

gruss eckhard
 

Kurt Schmidt

An alle,
ich verstehe wirklich nicht, mit welchem Recht sich die Kleingartenvereine anmaßen über den Wert fremden Eigentums zu bestimmen.
Das Argument, es müsse verhindert werden, dass der Nachfolgepächter übervorteilt wird erscheint mir vorgeschoben und nicht stichhaltig.
Würde ein Gericht einem Wohnungseigentümer dieses Recht auch zubilligen, wenn der Mieter seine Einbauküche dem Mietnachfolger verkaufen will aber im Mietvertrag eine Klausel vereinbart ist, wonach der Vermieter den Preis dafür durch eine Schätzungskommision festlegen kann ?
Ich glaube nein.
Irgendwann sollte ein Kleingärtner den Mut haben und diese Klausel im Pachtvertrag auf die Gültigkeit durch ein Gericht überprüfen lassen.
Oder kennt jemand ein Urteil, welches die Gültigkeit der Klausel bestätigt hat ?

Schönes Wochende wünscht Euch
Kurt Sch.
   

Eckhard

Hallo Hans, würdest du bitte zur Kenntnis nehmen, dass zuerst die jeweiligen Landesverordnungen der Länder für alle gelten. Die von den Verbänden nur, wenn das ausdrücklich bei Abschluss des Pachtvertrages vereinbart wurde, also der Pächter durch seine Unterschrift zugestimmt hat.
Weisst du, ob der Vorstand von Lilli diese überhaupt kennt und richtig anwendet?
greuss eckhard

Eckhard

Hallo Kurt,ich kann die nur zustimmen.
Wenn es aber in deinem Land eine Schätzungsverordung für Kleingärten gibt, so gilt die immer.
Schau mal in den infos deiner Landesregierung nach.
Bei uns in SH gibt es eine relativ junge V. Nachdem, was ich vergleichen konnte, sind die Verordnungen einiger Gartenverbände recht unterschiedlich.
Aber, wenn ich diese bei Pachvertragsabschluss unterschrieben habe muss ich mich immer daran halten.
Oft wenden aber Vorstände die Richtlinien auch bei den Pächtern an, bei denen dies noch gar nicht Teil des Pachtvertrages war.
Jeder Einzelfall ist anders,

gruss eckhard

Hans

Hallo Eckhard,

und im Pachtvertrag steht´s doch drin - zumindest bei uns. Deshalb die Empfehlung, da mal reinzuschauen.

Hans

Andreas

Hallo
zu Hans Beitrag v.9.12.
Dass ein Kaufvertrag erst rechtswirksam wird, wenn der Vorstand gegen zeichnet, kann ich nicht glauben. (Bei uns ist es noch nie gemacht worden)Da es ein privatrechtlicher Vertrag ist, können die Vertragsparteien vereinbaren, was sie möchten. Natürlich hat der Vorstand die Möglichkeit, spätestens zu einem Pächterwechsel die Parzelle auf einem, den Nutzungsrichtlinien -also u.a. Gartenordnung-,entsprechenden Stand bringen zu lassen, vom abgebenden Pächter.
In diesem Zusammenhang interessiert mich, wie andere Vorstände handeln, wenn sie informiert werden, "ich habe den Garten von XY gekauft und möchte jetzt einen Pachtvertrag". Ich habe daraufhin mal Leute geschockt, die weder vom BKLGG gehört hatten, noch bereit waren, sich mal mit dem Vorstand zu unterhaltn, in dem ich sagte, der Garten wird nicht verpachtet, er wird Spielplatz und sie haben 4 Wochen Zeit, ihr Eigentum samt Grundplatte der Laube zu entfernen.
A.

Hans

Hallo Andreas,

ein Kaufvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, soweit richtig. Wenn es sich bei den verkauften Gegenständen um fest mit dem Boden verbundene Sachen (Baulichkeiten, Anpflanzungen) handelt, erhält der Kaufvertrag nur dann Rechtskraft, wenn der Vorstand dem zustimmt und mit dem Käufer einen Pachtvertrag abschließt. Was soll der Käufer denn mir den gekauften Sachen, wenn er das Land nicht pachten kann?
Wenn das in Eurem Verein bisher nicht so gehandhabt wurde, liegt das offensichtlich daran, dass der Vorstand selbst nicht richtig informiert ist.

Hans

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