Kleingartengesetz

Begonnen von Pirol, 09. September 2011, 08:28:57

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Pirol

Hallo Kleingärtner

Gestern habe ich die Superillu gekauft.Eine interessant Zeitschrift Nr.37 2011.Dort stehen 2 Artikel drin mit Meinungen über das Gesetz Lest sie mal,sehr lehrreich.Imm übriegen die Superillu hat häufig solche Kommentare und Artikel in ihren Ausgaben, die oft sehr Hilfreich sind ,deswegen kaufe ich sie auch.Ich konnte mir dadurch schon oft selbst helfen und provokanten Leuten das Handwerk legen

Hardy

Im ersten Beitrag der Superillu auf Seite 32 moniert dieser "Kleingärtner", dass der neue Käufer seines Eigentümergartens die Laube abreißen muss, bevor er eine neue errichten will. Na ja, wenn die "Alte" ihm nicht gefällt, muss er allerdings beim zuständigen Bauamt nachfragen, ob er und wie er die "Neue" errichten darf. Und das fällt manchem sehr schwer!
Das hat aber rein garnichts mit dem Bundeskleingartengesetz zu tun, unabhängig davon wie man das aus seiner Sicht bewertet.
Denn da gelten andere rechtlich-öffentliche Vorschriften, insbesondere die Bauordnungen des jeweiligen Bundeslandes. Und der Eigentümer eines Gartens hat keine größeren, aber auch keine unbedeutenden Rechte als der Pächter eines Kleingartens.
Insofern ist es m.M.n. besser sich anhand der Bauordnungen und der Nachbarrechtsgesetze zu orientieren.
In Sachsen gibt es mehrere Gartenvereine e.V. mit Satzung und spezifischer Vereinsordnung deren Mitglieder Eigentümer per Grundbucheintrag ihres Gartens sind. Insofern muss auch solch ein Mitglied die Rechte seines Nachbarn beachten und kann nicht, weil er sich u.a. "Grundstückseigentümer" nennt, einfach drauf los bauen.
Schönen Sonntag!         

Pirol

Lese doch mal die Überschrift, führe dir den Artikel zu Gemühte,Gehe das Therad von Nacktschnecke alles durch (Rückbau) ist eine ganze Menge dann denke Logisch.
Es geht doch hier um das verstaubte Bundeskleingartengesetz was viele Vorstände in ihrer Machtgeilheit durchsetzen wollen.Wie Nacktschnecke es geschildert hat es muß alles raus und weg dann kann ein Neuer rauf Es wird unsozial,dominant endschieden ohne Rücksicht,Vorschläge oder eventuelle Kompromisse.Was du meinst sind Privateigentümer der kann abreißen oder stehen lassen,wenns dem Käufer nicht gefällt kann er es nicht Kriegen.Privatvereine unterstehen nicht dem Bundeskleingartengesetz sondern dem BGB.Hier geht es um Kleingartenvereine die dem Bundeskleingartengesetz unterliegen und der Gemeinnützigkeit.die nach dem Motto arbeiten wir bauen auf und reißen nieder Arbeit gibt es immer wieder.In dem Artikel wird eindeutig auf das Kleingartengesetz eeingegangen was schon ein Rückschritt Gewesen ist als es 1983 eingeführt wurde.im Gegensatz zu den VksK Gesetz der DDR

Pirol

Hallo Hardy:Dazu gehört auch der Artikel der Ausgabe 34 2011 Die Frage der Woche ,Darf ich im Kleingarten Wohnen" Ist natürlich schlecht für uns Außenstehende ein objektives Urteil abzugeben,Denn Vereinsgärten laut Kleingartengesetz unterliegen anderen Bestimmungen wie von privater Hand gepachtet,und das kann man nicht aus den Kommentaren entnehmen Schade!!

Hardy

Ich mache mir mal die Mühe und schreibe den Satz des Autors H. Zöllner aus Bln.-Grünau von Seite 32 der Superillu ab. Mein Scanner hat leider den Geist aufgegeben.
"Nachdem ich viele Jahre einen Kleingarten gepachtet hatte, konnte ich ihn nach der Wende endlich kaufen. Wenn ich ihn eines Tages weiterverkaufe, muss der neue Besitzer meine Laube abreißen, bevor er an gleicher Stelle eine neue bauen muss."

Und genau darauf ist mein Beitrag abgestellt.
1. Er ist Eigentümer eines Gartens
2. Falls er verkauft und der "Neue Eigentümer" die Laube nicht mehr haben will, muss er
   die örtliche Baubehörde fragen, ob er eine neue Laube bauen darf.
Und Pirol, ich war seit Sept.1989 Vorsitzender eines KGV im VKSK und wir haben das Land als neuer e.V. von den uns erst im Dez. 1989 bekannten Privateigentümern abgekauft, parzelliert und daraufhin jeder per Grundbucheintrag als Eigentümer eintragen lassen. Nach wie vor sind wir ein Gartenverein, eben als Grundstückseigentümer mit Satzung usw.
Und die noch zu DDR-Zeiten erteilte Baugenehmigung vom April 1990 hat nach wie vor ihre Gültigkeit. Nach der konnten wir die bis dahin gültige Größe von 6 unterschiedlichen DDR-Laubentypen um 10 m² vergrößern. Und wenn eben jetzt ein Eigentümern seinen Garten verkauft und der neue Eigentümer die Laube abreißen und neu errichten will, muss er nur die Baubehörde fragen. Das hat garnichts mit dem BKlG zu tun.
Insofern benötige ich Deine Hilfe nicht, was das BKlG und die einschlägigen rechtlich-öffentlichen Ordnungen zum Bau betrifft.
Ich finde Deine manchmal überbordene Polemik gegen Gartenvorstände gelinde einfach daneben, weil sie eben "ihre Gärten" gegenüber den Verpächtern schützen wollen und auch dazu verpflichtet sind. Dazu gehört nun mal die Einhaltung des BKlG.
Und letztlich braucht sich mancher Kleingärtner nicht über dieses "verstaubte Gesetz" zu mokieren. Denn die am 3.10.1990 bestehenden Kleingartenverhältnisse wurden durch § 20a Nr. 1 des BKlG - in der Fassung der Anlage I Kap. XIV Abschnitt II Nr. 4 zum Eingungsvertrag - unmittelbar in den Geltungsbereich des BKlG überführt.
Wer 1990 für die Vereinigung beider deutscher Staaten seine Stimme abgab, musste sich darüber im Klaren sein, dass damit er sich nach neuen, ihm bisher unbekannten Gesetzen zu richten hat. Dazu gehört dieses BKlG, unabhängig Pirol wie man dazu steht.
     

Pirol

Ich glaube du hast Seh-schwäche,Ich habe auf die Problematik Nacktschnecke hingewiesen und Superillu nr 34/11 Da steht eindeutig " Ich könnte einen Kleingarten pachten.Darf ich da auch wohnen oder wenigstens übernachten".Dazu hat derVertrauensanwald Deutscher Grunstücksnutzer geantwortet,Also Wiederholung Gepactet und nicht gekauft.Wenn ihr das

Pirol

Leider hatte ich kurzfristig Strom ausfall, hoffe das es nicht nochmal passiert ist unangenehm.Du hast Recht mit gekauft.Das ist aber ein Siedlerverein,Also eine Vereinigung privater Grundstückseigentümer,Ich betone Privater.da brauch kein Verkäufer etwas abreißen,sondern der Käufer,wenn ihm auf seinen Neuen Besitz was nicht gefällt.Und Privatbesitz Fällt unter BGB.Man kann bei Zusammenschluß von  Privateigentümern zwar das Kleingartengesetz anwenden und danach handeln,aber meine Rechte als Privatbesitzer kann keiner beschneiden.Also wie geschrieben Alles lesen ,Richtig Lesen und dann schreiben,Nochmals aber langsam lesen.Privatbesitz egal in welcher Form unterliegt dem BGB.Vereine unterliegen dem Vereinsrecht Siehe "Eingetragene Vereine" Kostet 27- Euro.ich habe ein Grundstück geerbt,von meiner Schwester ( Pivatgrundstück 954m2).Das habe ich verkauft,weil ich einen Garten habe und kein Interesse.Was jetzt der Käufer macht ist mir egal,ob er alles abreißt und neu baut oder nicht,er muss sich um das Genehmigungsverfahren kümmern.Er muß aber nicht abreißen wie es in dem Kommentar zum Ausdruck gebracht wird,Es sei es ist ein Schwarzbau,Nicht genehmigter Bau und er bekommt die Auflage dazu,Ich nehme an das wird hier der Fall sein.Vielleicht hat das Bauamt eine solche Verfügung erlassen und er verschweigt sie.Sowas habe ich schon genugt erlebt,das wahre Hintergründe verschwiegen werden.Dann bin ich auch als Verkäufer in der Pflicht wegen arglistiger Täuschung und das ist strafrechtlich relevant.

Pirol

Hallo Hardy Noch ein Zusatz als Gedankenstütze.Wenn ich aus einen gemeinnützigen Klein Gartenverein austrete,wo ich den Garten gepachtet habe muss ich den Garten endsprechend dem Kleingartengesetz zurückgeben.Wenn ich aber einen Garten nach deiner Variante habe ist er mein Privateigentum und ich kann ohne irgendwelcher Konsquenzen zwar aus dem Verein austreten,aber der Garten ist und bleibt mein Eigentum.Siehe BGB und Buch Eingetragener Verein

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