Ärger mit dem Vorstand

Begonnen von Melissa, 12. April 2017, 20:26:46

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Hardy

Der Tipp von Verbandsfrei ist ok, was das Minderheitsbegehren betrifft. Les Dir den Text mal durch und suche dann Verbündete, die das vorbereiten.
Das Recht der Minderheit auf Einberufung der Mitgliederversammlung

Das Gesetz gibt in § 37 Abs. 1 BGB einer Minderheit von Vereinsmitgliedern das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen und sie auch gegen den Willen des Einberufungsorgans (in der Regel der Vorstand) zu erzwingen.
Dieses Recht kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden. Zu berufen ist die Mitgliederversammlung, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung 10 % der Mitglieder die Einberufung verlangt. Der zehnte Teil der Mitglieder kann nur dann eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Satzung kann aber auch ein höheres Quorum vorsehen, so z. B. 20 %.

Wenn die satzungsmäßige oder die gesetzliche Minderheit die Einberufung einer Mitgliederversammlung durchsetzen will, muss sie ihr Verlangen zunächst innerhalb des Vereins geltend machen. Das Verlangen muss in der Regel schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Die Angehörigen der Minderheit können ihr Verlangen einzeln erheben oder, was zweckmäßiger ist, in einem von allen unterschriebenen Schriftstück.
Bei der Formulierung des Antrags an den Vorstand (Einberufungsorgan) ist darauf zu achten, dass er den vom Gesetz geforderten Inhalt hat.

Erstens muss der Antrag den Zweck der Mitgliederversammlung eindeutig erkennen lassen, also worüber diese beschließen soll. Es empfiehlt sich, die betreffenden Angelegenheiten als Tagesordnungspunkte der einberufenen Mitgliederversammlung zu formulieren.
Zweitens müssen die Gründe angegeben werden, also warum die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu den vorher angegebenen Tagesordnungspunkten verlangt wird.

Dem ordnungsgemäß gestellten Begehren auf Einberufung der Versammlung muss das zuständige Vereinsorgan entsprechen. Ein Prüfungsrecht besteht nicht.

Wird einem ordnungsgemäß gestellten und somit berechtigten Verlangen in angemessener Frist durch den Vorstand nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht nach entsprechendem Antrag die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
Das Amtsgericht entscheidet auf Antrag der Mitglieder, die vom Vorstand erfolglos die Berufung der Versammlung