Müssen wir unsere Garten billiger verkaufen?

Begonnen von blauvogel, 08. September 2017, 22:24:29

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blauvogel

Liebe Gartenfreunde,

Ich habe eine Frage:
Wir haben im Sommer 2013 einen Kleingarten mit Laube (Küche, Rolläden, WC) gekauft. Damals wurde der Garten offiiziell auf 2800 Euro geschätzt, aber der Altpächter wollte 6500 € haben. Der 2. Vorsitzende war auch dabei und hat uns gesagt, dass der Garten für den Preis "ein Schnäppchen" wäre. Wir waren dann einverstanden und haben den Garten gekauft. Im Kaufvertrag steht nur "Kaufpreis pauschal 6500 €".

In diesem Jahr im Frühling mussten wir den Garten aufgeben, da wir umgezogen sind und haben gekündigt. Der Garten wird nach einigen Aufräummaßnahmen jetzt auf ca 4000 € geschätzt. Beim Verkauf wollen wir das, was wir damals bezahlt haben ungefähr wiederhaben, D.h. wir würden über die Differenz zu den 6500 Euro einen zusätzlichen Kaufvertrag mit dem Nachpächter machen und dort diverse Dinge, wie die Markise, das Bad und die Küche (alles guter Zustand) angeben. Wir finden, dass  es eigentlich in Ordung ist, wir möchten ja auch keinen Gewinn herausschlagen. Wobei in Berlin die Nachfrage nach Kleingärten sehr hoch ist.

Wir haben einer interessierten Familie aus dem Bekanntenkreis zuerst den Preis genannt , sie waren damit einverstanden zumindest haben sie nicht gesagt dass es zu teuer ist. Dann haben sie die Gartenschlüssel von uns bekommen und sind über den Sommer dort eingezogen, noch vor dem Verkauf. Sie haben dann den Vereinsvorsitzenden kennengelernt. Wahrscheinlich waren sie dem Vorsitzenden sympathisch und der Vorsitzende wollte ihnen helfen. Wir haben den starken Verdacht, dass die Familie und der Vorsitzende jetzt zusammen versuchen ,den Preis zu drücken. Der Vorsitzende sagt, dass er die Verkaufsregeln geändert hat. Im Klartext heisst das: Wir dürfen nicht einfach zu einen Pauschalpreis verkaufen, und auch nicht zu viel Geld für unsere Privatsachen (Markise,WC Küche etc.) (ca. 2500€) verlangen. Die Famile findet es auch so, und will sich auch nicht auf einen Gesamtpreis von 6000 Euro einigen (unser Vorschlag).

Wir sind ziemlich schockiert, dass wir der Familie geholfen haben unseren Garten zu bekommen und sie uns so behandeln. (Es sind noch andere Familien aus unserem Bekanntenkreis an unserem Garten interessiert, doch diese Familie hatte  zuerst gefragt)

Die erste Frage:  Können wir der Familie absagen und ihnen unseren Garten doch nicht verkaufen? Wir möchten doch nette Nachpächter haben. Oder müssen wir ihnen billiger verkaufen, weil der Veorsitzende  es so möchte? Hat der Vorsitzende das Recht, es so zu regeln?

Die zweite Frage: Können wir eventuell einen Anwalt nehmen und den Vorsitzenden bzw. den Verein verklagen (Erst den Garten als Schnäppchen für 6500 Euro verkaufen lassen und uns dann nicht erlauben zum gleichen Preis wiederzuverkaufen) , haben wir da überhaupt eine reelle Chance? Wäre dann aber schon die nächste Eskalationsstufe ;-)

Vielen Dank für eure Hilfe!

Tapsi

Hallo,
die Neuverpachtung in einem Kleingärtnerverein geht grundsätzlich nur durch den Vorstand. Zuerst Kündigung des Mitgliedes, danach Wertermittlung durch einen Wertermittler. Wenn die Schätzung 2800,00€ ist kann der Garten nicht für 6500,00€ neu verpachtet werden. Die Übernahme der Einrichtung ist eine Verhandlungssache zwischen altem und neuen Pächter. Will der neue Pächter die Einrichtung nicht übernehmen muss die Laube besenrein übergeben werden. Ich denke auch in Berlin gelten die Regeln des Bundeskleingartengesetzes.
Viele herzliche Grüße Tapsi aus NRW.

Hardy

In Berlin gibt es nun die 8. überarbeitete Wertermittlungsrichtlinie.


Organisation der Kteingärtner, Siedter und Eigenheimbesilzer
Wertermittlungsrichttinie
für Kleingärten
B. überarbeitete Auflage gültig ab o1.o4.2o17


Wertermittlungsrichtlinie Seite 1 / 01.04.2017
VORWORT
Für die Verpachtung von Kleingärten sind die Berliner Bezirksverbände in ihrer Eigenschaft als
Zwischenpächterzuständig. BeiAufgabe einer Parzelle durch den Unterpächter entscheidet über
die Räumung oder Weiterverpachtung allein der jeweilige Bezirksverband. Die Rechtsbeziehungen
sind im jeweiligen Unterpachtvertrag geregelt. Nach diesem Vertrag richten sich auch die
Möglichkeiten der Entschädigung des abgebenden Unterpächters für die Weitergabe der auf der
Kleingartenparzelle befindlichen Baulichkeiten und Anpflanzungen bei Unterpächterwechsel.
Die Höhe der Entschädigung bei Unterpächtenrvechsel wird für alle Kleingärten im Bereich des
Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e. V. durch Wertermittlungen auf Grundlage dieser
,,Wertermittlungsrichtliniefür Kleingärten - bei    Unterpächterwechsel "
(im Folgenden - Bewertungsrichtlinie - genannt)
ermittelt, die vom Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V. unter Einbeziehung der ihm angehörenden
Bezirksverbände erarbeitet und beschlossen worden ist.
Die Bebauung und Bepflanzung der Kleingartenparzelle wird durch vom Landesverband Berlin
der Gartenfreunde e. V. ausgebildete und vom jeweiligen Bezirksverband befugte Wertermittler
nach bestem Wissen und Gewissen auf dieser Grundlage bewertet. Die Bewertungsrichtlinie ist
ein dynamisches Werk und wird - wenn die Rechtsnormen oder die Ortsüblichkeit der Bewertungsgrundlagen
sich ändern - angepasst. Nach Anderungen und Überarbeitungen der Bewertungsrichtlinie
führt der Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V. zusätzliche Schulungen
für die Wertermittler zur Unterstützung der Bezirksverbände durch. Durch die Anwendung dieser
Bewertungsrichtlinie ist eine einheitliche Wertermittlung in allen Bezirksverbänden des Landesverbandes
Berlin bei m Unterpächterurrechsel von Klei n gärten gewährleistet.
Die Erarbeitung der vorliegenden 8. Auflage erfolgte unter Berücksichtigung des Sachwertverfahrens.
Dazu wurden - der Bestimmung des BKleingG ,,Laube in einfacher Bauweise" folgend - die Normalherstellungskosten
2010 je m2 bebauter Grundfläche ermittelt'
Bei Lauben mit Dachgeschoss und/oder Unterkellerung, für die Genehmigungen vorliegen, entscheidet
der Bezirksverband über deren Berücksichtigung.
Berlin, 01.04.2017
Günter Landgraf
Präsident

Blumenzauber12

hm ne muss man net wenn man jemanden findet der genau so viel bezahlt geht des natürlich auch :D
nur des leider net so einfach

Rosa

Die erste Frage:  Können wir der Familie absagen und ihnen unseren Garten doch nicht verkaufen? Wir möchten doch nette Nachpächter haben. Oder müssen wir ihnen billiger verkaufen, weil der Veorsitzende  es so möchte? Hat der Vorsitzende das Recht, es so zu regeln?


Ihr könnt dieser familie absagen und ihr müsst euren Garten nicht billiger verkaufen.
Der Vorsitzende hat kein Recht beim Kaufvertrag reinzureden, da dies nur zwischen abgebenden und neuen Pächter geregelt wird. Es ist Zivilrecht.



Die zweite Frage: Können wir eventuell einen Anwalt nehmen und den Vorsitzenden bzw. den Verein verklagen (Erst den Garten als Schnäppchen für 6500 Euro verkaufen lassen und uns dann nicht erlauben zum gleichen Preis wiederzuverkaufen) , haben wir da überhaupt eine reelle Chance? Wäre dann aber schon die nächste Eskalationsstufe ;-)

Einen Anwalt kann man immer nehmen. Die Frage ist hier, ob es Sinn macht.

Ich konnte zwar nicht aus deíner Frage erkennen, dass du aus Berlin bist, aber wenn dies so ist, dann wende dich an den Bezirksverband.

Das Bewertungsprotokoll (Anl. 1) ist die eine Summe, die andere ist die beweglichen Gegenstände (Anl.2), die der Neue übernehmen möchte.   

Es isst ja hier auch die Frage, ob das evtl. jetzige Bewertungsprotokoll höher als 2,8 TEUR ist.

Rosa

Zitat von: Tapsi am 09. September 2017, 11:07:49
Wenn die Schätzung 2800,00€ ist kann der Garten nicht für 6500,00€ neu verpachtet werden. Die Übernahme der Einrichtung ist eine Verhandlungssache zwischen altem und neuen Pächter.

Tabsi, wie du schon geschrieben hast, über die beweglichen Geräte, die nicht im Bewertungsprotokoll stehen - ist Verhandlungssache.
Im Klartext heißt dies:
2,8 TEUR gem. Protokoll und 3,7 TEUR für bew. Geräte.
Die 6,5 TEUR wurden damals bezahlt.
Warum sollte dies jetzt nicht gehen?

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