Pacht Rückerstattung

Begonnen von lijaaaa, 23. September 2021, 13:14:03

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lijaaaa

Hallo ins Forum,

ich habe meinen Kleingarten dieses Jahr aus Zeitgründen leider aufgegeben. Natürlich hatte ich die Pacht bereits im Voraus gezahlt.

Nun möchte ich die zu viel gezahlte Pacht von September bis Dezember zurückbekommen. Der Vorstand sagt, ich müsse das mit dem Nachpächter ausmachen. Das sehe ich anders.

Ich habe mich an den Bezirksverband gewandt für das Problem, weil mich die internen komischen Mauscheleien und eigenen Spielregeln nerven. Die meinten nur, sei Vereinssache.

Habt ihr eine Idee, wie ich vorgehen soll? Was wäre die nächst höhere Instanz?

verbandsfrei

Entscheidend ist, was in deinem Pachtvertrag steht. Dort ist sehr, sehr häufig geregelt, von wann bis wann das Pachtjahr geht und bis wann du kündigen musst. Auch ist im Pachtvertrag häufig vereinbart, dass die Pacht pro Jahr zu entrichten ist und nicht zurückerstattet wird. Der Verweis auf den Nachpächter ist deshalb üblich und unter den genannten Voraussetzungen auch in Ordnung.

Eine Gartenabgabe zu Ende August klingt nach einer einvernehmlichen Beendigung deines Pachtvertrages, also im Sinne der darin vereinbarten Kündigungsfristen und -zeitpunkte vorzeitig. Wenn bei dieser einvernehmlichen Auflösung keine Vereinbarung bezüglich einer anteiligen Rückerstattung getroffen wurde, so hast du hier schlicht keinen Anspruch auf Rückzahlung.

Übrigens gibt es keine "Instanzen" bezüglich deines Pachtvertrages. Dort ist dein einziger Ansprechpartner dein (ehemaliger) Vertragspartner, nämlich der Verpächter. Ob dieser Verpächter vereinsrechtlich in einem Verband, egal ob Bezirks-, Landes- oder Bundesebene, organisiert ist, spielt für deinen zweiseitigen Vertrag mit dem Verpächter schlicht keine Rolle. Wenn du meinst, von deinem (ehemaligen) Vertragspartner um Geld gebracht worden zu sein, dann ist die ordentliche Gerichtsbarkeit dein Ansprechpartner, angefangen mit eurem örtlichen Friedensrichter.

VG
verbandsfrei

Rosa

Zitat von: verbandsfrei am 23. September 2021, 15:33:08Der Verweis auf den Nachpächter ist deshalb üblich und unter den genannten Voraussetzungen auch in Ordnung.

Das Mietrecht ist auf das Pachtrecht Anwendung, demzufolge ist deine Antwort leider nicht korrekt.

Zitat von: verbandsfrei am 23. September 2021, 15:33:08Wenn bei dieser einvernehmlichen Auflösung keine Vereinbarung bezüglich einer anteiligen Rückerstattung getroffen wurde, so hast du hier schlicht keinen Anspruch auf Rückzahlung.
Mit einer vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses muss auch der Vorstand einverstanden gewesen sein, ansonsten wäre die Kündigung erst zum 01.12 des Jahres wirksam geworden.

Erhielt der neue Pächter eine Rechnung zwecks Pacht für dieses Jahr?

Unabhängig davon, würde ich den Vorstand schriftlich auffordern die anteilige Pacht zurückzuerstatten mit Terminsetzung. Eine Androhung, dass man einen Anwalt einschaltest, hilft manchmal.

verbandsfrei

,,Mietrecht ist auf Pachtrecht anwendbar." - Bis hierhin ist deine Antwort zwar korrekt, diese Platitüde trägt aber zur Fragestellung rein gar nichts bei. Alles, was darauf folgt, ist - so pauschal, wie du es behauptest - nicht ohne Weiteres richtig.

Erleuchte mich zunächst einmal bitte, aus welcher Regelung des Mietrechts sich deiner Meinung nach ein Rückerstattungsanspruch für einen unterjährig freiwillig abgebenden Pächter ergeben solle. Ansonsten bitte ich dich, mit derart pauschalen Phrasen keine unbegründeten Hoffnungen der Leser auf eine Pachtrückerstattung zu schüren. Außerdem hast du meine Antwort offenbar nicht ordentlich gelesen oder nicht verstanden. Deshalb noch einmal:

Voraussetzungen/Annahmen meiner Aussage:
1. Im Pachtvertrag ist - wie sehr häufig - vereinbart, dass die Pacht eine jährliche Zahlung für ein im Vertrag definiertes Pachtjahr ist.
2. Im Pachtvertrag ist - wie ebenfalls sehr häufig - vereinbart, dass die Jahrespacht bei unterjähriger Gartenabgabe nicht zurückerstattet wird, auch nicht anteilig.

Folgen unter diesen Voraussetzungen:
1. Der abgebende Pächter hat keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung.
2. Abgebender und übernehmender Pächter können (und sollten) miteinander eine angemessene Aufteilung der Jahrespacht vornehmen. Auch das ist nicht unüblich.

Das Wörtchen ,,einvernehmlich" heißt in Bezug auf eine Vertragsbeendigung ja gerade, dass beide Vertragsparteien zugestimmt haben. War die Beendingung nicht einvernehmlich, so hat eine der beiden Seiten gekündigt. Vorliegend wäre das wohl eine Kündigung durch den Pächter. Aber die pauschale Behauptung, dass der Vertrag dann zum ,,1.12. des Jahres" enden würde, ist nicht korrekt. Weil vorliegend keine Verpächterkündigung gem. BKleingG gegeben scheint, können ein völllig anderes Pachtjahr und völlig individuelle Kündigungsfristen sowie Beendingungszeitpunkte zu beachten sein. Deshalb ist es absolut entscheidend, was im Pachtvertrag der fragestellenden Person vereinbart ist.

Ob der Nachfolgepächter eine Pachtrechnung für den in Frage kommenden Zeitraum erhalten hat, ist für die fragestellende Person ohne Belang. Allenfalls der übernehmende Pächter könnte hier benachteiligt sein. Das ist aber nicht Gegenstand der Frage.

Rosa

Zitat von: verbandsfrei am 24. September 2021, 07:53:04Erleuchte mich zunächst einmal bitte, aus welcher Regelung des Mietrechts sich deiner Meinung nach ein Rückerstattungsanspruch für einen unterjährig freiwillig abgebenden Pächter ergeben solle. Ansonsten bitte ich dich, mit derart pauschalen Phrasen keine unbegründeten Hoffnungen der Leser auf eine Pachtrückerstattung zu schüren.

Du bist hier nicht hier Alleinherrscher im Forum. Du bist nicht der Einzige, der Ahnung hat und ich lass mir von dir nicht den Mund verbieten.

Zitat von: verbandsfrei am 24. September 2021, 07:53:04Voraussetzungen/Annahmen meiner Aussage:
1. Im Pachtvertrag ist - wie sehr häufig - vereinbart, dass die Pacht eine jährliche Zahlung für ein im Vertrag definiertes Pachtjahr ist.
2. Im Pachtvertrag ist - wie ebenfalls sehr häufig - vereinbart, dass die Jahrespacht bei unterjähriger Gartenabgabe nicht zurückerstattet wird, auch nicht anteilig.
Lt. BKleingG beginnt das Pachtjahr am 01.12 (Umkehrschluss gem. § 9 Abs. 2) und ist lt. PV eine jährliche Zahlung, aber in den PV steht nicht, dass bei unterjähriger Gartenabgabe die Pacht nicht anteilig nicht zurückerstattet wird.
Das BKleingG bezieht sich zwar auf den Verpächter, aber dieser Passus wurde in vielen PV zu Grunde gelegt als Kündigung des Pachtverhältnisses.

Steht hier aber im PV ein anderer Kündigungstermin drin, so ist dieser selbstverständlich zu berücksichtigen.

Zitat von: verbandsfrei am 24. September 2021, 07:53:04Ob der Nachfolgepächter eine Pachtrechnung für den in Frage kommenden Zeitraum erhalten hat, ist für die fragestellende Person ohne Belang. Allenfalls der übernehmende Pächter könnte hier benachteiligt sein. Das ist aber nicht Gegenstand der Frage.
Man muss nicht nur auf die Fragestellung eingehen, sondern kann auch Hinweise geben.

Besser wäre es generell, wenn eine Fragestellung zu ungenau ist und mehrere Antworten möglich sind, dass man zusätzlich den/die TE fragt.

verbandsfrei

Eine Grundlage für einen angeblichen Anspruch auf anteilige Pachtrückerstattung bleibst du nach wie vor schuldig, gleitest stattdessen in Unsachlichkeit ab. Der Rest deiner Ausführungen bietet keine neuen Erkenntnisse für den Fragesteller. q. e. d.

Senta

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