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Das Ehrenamt – eine der Säulen des Kleingartenwesens
Schulungen und tatkräftige Unterstützung bieten
Sinnvoll ist es, neue Vorstandsmitglieder zu den Schulungen der Kleingärtnerverbände auf Landes- und Bezirksebene zu schicken. So gewinnen die Führungsaspiranten eine solide fachliche Basis für ihre zukünftige Arbeit im Vorstand. Der Austausch mit erfahrenen Funktionären anderer Vereine hilft, das Selbstbewusstsein zu stärken und sich auf die vielfältigen Problemstellungen in der Vereinsarbeit vorzubereiten.
Eine erfolgreiche Vorstandsarbeit ist von einer Summe unterschiedlicher Faktoren abhängig. Die Befähigung zu einem Vorstandsamt hängt nicht nur von der Güte der Schulbildung oder gar von der beruflichen Stellung ab – Teamorientierung und die Gabe, mit Menschen umgehen zu können, sind genauso wichtig. Kritikfähigkeit, und zwar vor allem im Sinne von Kritik annehmen zu können und sie produktiv zu nutzen, ist eine Fähigkeit, die für die Vorstandsarbeit im Verein besonders hilfreich ist. Wichtig ist, dass die Vorstandsarbeit strukturiert und kontinuierlich abläuft. Dazu gehört, dass Zuständigkeiten klar abgegrenzt und auch beachtet werden. Dazu kann sich ein Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
Das heißt beispielsweise, dass nur die Kassiererin bzw. der Kassierer sich um die Beiträge kümmert und den Jahresbericht erstellt und kein anderes Vorstandsmitglied. Die Schriftführer erstellen die Protokolle und bearbeiten den Schriftverkehr. Der oder die Vorsitzende übernimmt, je nach Satzungsvorgabe, die Leitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen und vertritt den Verein nach außen. Einem Neuling fällt der Eintritt in geordnete Vorstandsstrukturen wesentlich leichter.
Foto: Gloszat
Für Rechtssicherheit sorgen
Oft wird gemunkelt: „Vorstandsmitglieder stehen aufgrund ihres Wirkens mit einem Bein im Gefängnis ...“ Viele Mitglieder haben eine hohe Hemmschwelle, weil sie die Rechte und Pflichten nicht kennen, die ein Vorstandsmitglied und insbesondere das nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied hat. In der Regel ist das die oder der Vorsitzende des Vereins.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Haftung für ehrenamtlich Tätige vom Bundesgesetzgeber weiter entschärft worden ist und wird. § 31 a BGB regelt u.a., dass für den Verein unentgeltlich Tätige oder ehrenamtliche Vorstandsmitglieder, die im Jahr nicht mehr als 500,– Euro vergütet bekommen, für die bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schäden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Eine Verbesserung dieser Regelung und Ausdehnung auf alle Vereinsmitglieder, die unentgeltlich oder mit einer jährlichen Vergütung von bis zu 720,– Euro tätig werden, hat der Gesetzgeber bereits angekündigt (Bundestagsdrucksache 17/11632).
Zum Schluss ein Hinweis, der meist für alle Seiten hilfreich ist: Wird ein langjähriges Vorstandsmitglied durch ein neues Mitglied abgelöst, sollte eine ausführliche Übergabe erfolgen. Das erfahrene Mitglied sollte dem neuen besonders in der Startphase mit Rat und Tat zur Seite stehen. Und dabei gilt, wie in vielen Lebenslagen: So viel wie nötig und so wenig wie möglich!
Dirk Sielmann
Geschäftsführer des Landesbundes
der Gartenfreunde in Hamburg