- Kleingartenwesen
Gewächshäuser in Kleingärten
Foto: Flora Press/Meyer-Rebentisch
Die kleingärtnerische Nutzung ist ein zentrales Merkmal des Kleingartens. Deshalb sind grundsätzlich nur solche Baulichkeiten zulässig, die eine dieser Nutzung dienende Hilfsfunktion haben. Das sind vor allem gesetzeskonforme Gartenlauben, aber auch Gewächshäuser. Kleingartenrechtlich sind diese erlaubt, sofern sie in einem angemessenen Größenverhältnis zur kleingärtnerischen Nutzung stehen. Eine bestimmte Grundfläche oder Firsthöhe als Obergrenze enthält das BKleingG nicht, sodass in jedem Einzelfall entschieden werden muss, ob ein Gewächshaus rechtmäßig ist oder nicht.
Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, ist es üblich, dass in den Pachtverträgen bzw. den zum Bestandteil des Pachtvertrags gemachten Gartenordnungen ausdrückliche Vorgaben zu den Gewächshäusern gemacht werden. Gibt es solche vertraglichen Bedingungen, sind diese einzuhalten. Sonst kann der Verpächter den Rückbau des Gewächshauses verlangen oder gar nach erfolgloser Abmahnung den Pachtvertrag kündigen.
Daneben kann das öffentliche Baurecht Vorgaben für die Errichtung von Gewächshäusern in Kleingärten enthalten. So gibt es zum Beispiel Bebauungspläne, die die Errichtung von Gewächshäusern ganz untersagen oder Festlegungen betreffend Größe und Ausführung treffen. Aber auch hier gilt, dass dies im Einzelfall überprüft werden muss.
Patrick R. Nessler
Rechtsanwalt, Co-Autor der 11. Auflage
des Kommentars zum BKleingG