- Kleingartenwesen
Hohe Bäume in Kleingärten
Müssen die weg oder dürfen die bleiben?
Foto: mauritius images/Blickwinkel/Alamy
Bei einem Gang durch eine Kleingartenanlage fällt mir eine an zentraler Stelle stehende, herrlich gewachsene Birke sofort ins Auge. Sie steht dort schon seit mehr als 40 Jahren am Rande einer großen Wiese, die auch als Festplatz genutzt wird. Ein Teil der Birke beschattet und belaubt die angrenzenden Gärten. Gleichwohl, die Birke ist einfach schön! Niemand käme auf die Idee, sie zu entfernen.
Weiter durch die Anlage gehend, komme ich an einem alten riesigen Pflaumenbaum in einem Garten vorbei, der mehr als ein Drittel der Parzelle so intensiv beschattet, dass darunter kaum eine gärtnerische Nutzung möglich ist.
So oder so ähnlich sieht es in vielen Kleingartenanlagen aus. Denn Bäume sind schön und nützlich – ob mit essbaren Früchten oder als Randbegrünung mit ausladender Krone. In ihnen finden Vögel einen Nistplatz und unter ihnen haben Mäuse, Igel und viele Nützlinge im Laub einen Lebensraum.
Bäume für die Erholung
Nun wird gemeinhin argumentiert, dass große Bäume die kleingärtnerische Nutzung des Gartens beeinträchtigen oder gar unmöglich machen. Daraus hat sich die Ansicht verfestigt, dass Waldbäume (hochwachsende Laub- oder Nadelbäume) nicht zur kleingärtnerischen Nutzung gehören, da sie die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen behindern oder verhindern. So wird es auch noch in der 11. Auflage des Kommentars von Mainczyk/Nessler zum Bundeskleingartengesetz aus dem Jahr 2015 beschrieben.
Damit könnte man argumentieren, dass Bäume entfernt werden können, weil sie die gärtnerische Nutzung des Gartens beeinträchtigen oder nicht möglich machen. Aber so einfach ist es nicht: Die neuste Auflage des besagten Kommentars aus dem Jahr 2019 geht davon aus, dass sogar Waldbäume als Teil der Erholungsnutzung in den Kleingarten gehören können, allerdings dürfen sie auch hier die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen nicht behindern. Diese sicherlich richtige Betrachtungsweise ergibt sich aus dem größer werdenden Einfluss, den naturschutzrechtliche Regelungen haben – vom Bundesnaturschutzgesetz über die Landesnaturgesetze bis zu den kommunalen Baumschutzsatzungen.
Foto: mauritius images/Pitopia/dorapics
Vielfältige Regelungen
Die Bestimmungen sind zahlreich und sehr unterschiedlich. Sie hängen nicht nur von dem politischen Willen der jeweiligen Landesregierungen ab, sondern berücksichtigen auch vielfältige unterschiedliche Interessen, etwa die der Nachbarn.
Ob ein Baum oder Gehölz geschützt ist und nicht entfernt werden darf, ergibt sich oft aus der Baumschutzsatzung. Die häufig vertretene Ansicht, sie finde auf die Kleingartenanlagen keine Anwendung, ist grundsätzlich falsch: Wenn dies nicht ausdrücklich in der Satzung erwähnt wird – was meistens nicht der Fall ist – gilt auch hier die Baumschutzsatzung.
Gibt es eine Baumschutzsatzung, ist zu prüfen, ob der störende Baum dazugehört. Meist werden bestimmte Bäume, z.B. Birken oder Pappeln, ausdrücklich nicht geschützt. Für meine Birke in der Anlage könnte das den Tod bedeuten, während der alte Obstbaum geschützt wäre, weil sein Stammumfang mehr als 1 m beträgt.
Für sichere Wege sorgen
Bäume können auch Probleme bereiten. Äste werden durch Stürme abgerissen und fallen auf Wege oder belebte Plätze. Daraus ergibt sich eine Verkehrssicherungspflicht, für die der Eigentümer des Grundstücks verantwortlich ist. Er muss dafür sorgen, dass von den Gehölzen keine Gefahr ausgeht. Vielfach überträgt er die Verkehrssicherungspflicht per Kleingarten-Zwischenpachtvertrag auf den Verein oder den Bezirksverband. Wenn das geschieht, muss der Verein die Bäume beobachten und Maßnahmen ergreifen, wenn z.B. von toten Ästen Gefahr ausgeht.
Bußgelder vermeiden
Wenn Sie es für notwendig halten, aus welchen Gründen auch immer, an Gehölze in Ihrer Kleingartenanlage heranzugehen, suchen Sie vorher den Kontakt mit den jeweiligen Behörden. Nur so vermeiden Sie hohe Bußgelder, die anfallen können, wenn Bäume, Sträucher und Gehölze rechtswidrig oder zur falschen Jahreszeit mit der Säge bearbeitet werden.
Hansjörg Kefeder
Präsident des Landesverbandes
Niedersächsischer Gartenfreunde