- Kleingartenwesen
Rücklagenbildung im Verein
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Häufig werden die Mitglieder erst auf der Mitgliederversammlung eines Kleingartenvereins damit konfrontiert, dass größere Ausgaben auf den Verein zukommen: Die Wasserleitung, der Stromkreis, der Spielplatz oder die Wege durch das Vereinsgelände müssen in den kommenden Jahren erneuert werden. Die Kosten für derartige Maßnahmen sind meist erheblich und gehen über die zur Verfügung stehenden Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen schnell hinaus.
Steuerrechtlich gemeinnützig
Bei einem Kleingartenverein handelt es sich in der Regel um einen gemeinnützigen Verein im Sinne des Steuerrechts. Er hat entsprechende Steuervergünstigungen. Andererseits sind von ihm aber bestimmte Auflagen einzuhalten, die sich aus der Abgabenordnung ergeben. So sind alle Erträge nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden, und zwar zeitnah. Zeitnah bedeutet, dass die Einnahmen spätestens im Laufe des übernächsten Geschäftsjahres verwendet werden müssen, wenn der Verein die Gemeinnützigkeit nicht gefährden will. Seit 2021 ist bei Vereinen, die jährlich nur Einnahmen bis 45.000 Euro erzielen, diese zeitliche Beschränkung der Mittelverwendung nicht zu berücksichtigen. Aber über diese Freigrenze kommt der Verein schnell hinweg.
Wenn eine Sanierung des Vereinshauses, der Wasserleitung oder des Spielplatzes ansteht, dann wäre es möglich, eine Umlage zu erheben. Dafür muss die Satzung aber entsprechende Regelungen vorsehen, u.a., dass die Höhe der Umlage in der Satzung geregelt ist. Außerdem fällt es den Mitgliedern meist schwer, zusätzlich zum Beitrag, zu den Pachten und anderen Ausgaben, die der Verein jährlich verlangt, einen größeren Betrag einmalig für den Ausbau einer Einrichtung aufzubringen.
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Weitsicht zahlt sich aus
Ein Vereinsvorstand, der etwas weitsichtiger denkt, wird wissen, dass hin und wieder größere Kosten für bestimmte Erhaltungsmaßnahmen anfallen. Das Gesetz sieht es vor, dass der Verein dafür langfristig planen kann, indem er Einnahmen zurücklegt und dann ausgibt, wenn die Sanierung oder die Neuerrichtung erforderlich ist. Dafür kann der Verein „sparen“, indem er Rücklagen bildet. Anders als bei der Umlage muss die Rücklagenbildung nicht ausdrücklich in der Satzung verankert sein. Es ist lediglich erforderlich, dass entweder der Vorstand oder die Mitgliederversammlung einen Beschluss fasst, wozu die Rücklage verwendet werden soll. Der Beschluss ist entsprechend zu protokollieren.
Die Abgabenordnung sieht Rücklagen für steuerbegünstigte, satzungsgemäße Zwecke vor, etwa für Projekte (z.B. Baumaßnahmen), oder eine Wiederbeschaffungsrücklage, z.B. für die Anschaffung neuer Büromöbel oder der Tische und Stühle im Vereinshaus, um die häufigsten Möglichkeiten zu nennen.
Freie Rücklagen bilden
Zuletzt erleichtert hat der Gesetzgeber die Bildung von sogenannten freien Rücklagen. Wie der Name schon sagt, müssen freie Rücklagen keinen bestimmten Zweck haben und nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgegeben werden. Die Höhe der Bildung freier Rücklagen ist aber gesetzlich beschränkt. Sie beträgt maximal ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung plus weitere 10 % der Einnahmen aus dem ideellen Bereich. Dies sind, wird das Vereinshaus verpachtet, z.B. ein Drittel des Verpachtungserlöses und noch einmal ca. 10 % etwa der Beitragseinnahmen. Wenn der Verein so etwas langfristig plant, dann kann er es vermeiden, die Mitglieder mit einmaligen hohen Aufwendungen für den Verein zu konfrontieren.
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Sollte der Grund für die Rücklagenbildung entfallen sein, sind die Rücklagen unverzüglich aufzulösen. Die frei gewordenen Mittel sind dann zeitnah (siehe oben) zu verwenden. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können die frei gewordenen Mittel auch einer anderen Rücklage zugeführt werden. Ein Verein kann z.B. eine andere zweckgebundene Rücklage für ein ausstehendes anderes Projekt verwenden.
Hansjörg Kefeder
Präsident des Landesverbandes
Niedersächsischer Gartenfreunde