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Integration, Bildung und Gesundheit
Foto: Wagner, BDG Man sieht es ihnen auf den ersten Blick nicht an; meist macht man sich als Außenstehender auch keine Gedanken darum: Kleingärten sind eine bedeutsame Sozialeinrichtung der Städte und Gemeinden in unserem Lande. Nicht ohne Grund sind Kleingartenanlagen durch ein besonderes Bundesgesetz, nämlich durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG), in Bezug auf die höchstzulässige Pacht und einen besonderen Kündigungsschutz vom Gesetzgeber geschützt worden. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Artikel 14 des Grundgesetzes rechtfertigt nicht nur diese Sonderbehandlung der Kleingärten unter sozialen Aspekten, sondern sie gebietet sie.
Den Mitgliedern und der Gesellschaft verpflichtet
Aus dieser Sonderbehandlung ergeben sich für die Kleingärtnerorganisationen demgegenüber auch besondere Pflichten, die sie gegenüber ihren Mitgliedern und der Gesellschaft allgemein wahrnehmen. Gerade die Kleingärtnergemeinschaft ist dazu in ganz besonderer Weise prädestiniert. Hier entstehen durch die enge Bindung an Grund und Boden auf relativ kleinem Raum Nachbarschaften und Verbindungen, wie es sie anderswo kaum gibt. Auch der Zwang zur ständigen Bewirtschaftung des Gartens bewirkt ein wesentlich engeres Verhältnis untereinander, als dies andere Vereinsgemeinschaften zu schaffen vermögen.
Im Kleingartenwesen gibt es auch zwangsläufig die Mittel, den gestellten sozialen Aufgaben gerecht zu werden. Die Gartenfreunde unterwerfen sich den Bestimmungen des Pachtvertrages, der Satzung und der Gartenordnung. Der Zwang zur Weiterbildung durch die Fachberatung, zur Durchführung der anfallenden Gemeinschaftsarbeit und zur ordnungsgemäßen Führung aller Vereinsgeschäfte lässt nicht nur Nachbarschaften, sondern darüber hinaus auch innerhalb der gesamten Anlage Gemeinschaften entstehen, die solidarische Selbstheilungskräfte freisetzen.