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Neues Pflanzenschutzgesetz 2012
Die wichtigsten Regelungen für Garten und Fensterbrett
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Bereits seit dem 14. Februar 2012 gilt nun schon das neue Pflanzenschutzgesetz, aber viele Haus- und Kleingärtner haben es noch gar nicht zur Kenntnis genommen. Es betrifft jedoch alle, die Pflanzenschutzmittel in ihrem Garten, im Wintergarten oder auch nur auf dem Fensterbrett anwenden wollen. Um mehr Licht in das Paragraphendunkel zu bringen, sollen hier die wichtigsten Regelungen für den Hobbygärtner dargelegt werden.
Voraussetzung
Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur eingesetzt werden, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Gärtnerisch genutzt werden auch Haus- und Kleingärten, nicht jedoch Wege, Hauseinfahrten, Böschungen oder sonstige befestigte und unbefestigte Freilandflächen.
Zulassung
Trotz aller Bestrebungen, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln europaweit zu vereinheitlichen, darf ein Pflanzenschutzmittel in Deutschland nur angewandt werden, wenn es vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen ist. So wie bereits im Vorgängergesetz festgelegt dürfen Pflanzenschutzmittel darüber hinaus nur eingesetzt werden, wenn die Zulassung nicht ruht und nur in den in der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten mit den jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen. Der Fachmann nennt dies eine Indikationszulassung. Vereinfacht heißt das, dass nur das erlaubt ist, was in der jeweils gültigen Gebrauchsanleitung steht – und sonst nichts.
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Haus- und Kleingarten
Im Haus- und Kleingarten dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die für die Anwendung durch „nicht berufliche Anwender“ (also Hobbygärtner) zugelassen sind. Für „berufliche Anwender“ zugelassene Pflanzenschutzmittel dürfen im Haus- und Kleingarten nur eingesetzt werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingarten festgestellt hat und der Anwender sachkundig ist.
Es wird also verbindlich vorgeschrieben, wer das Pflanzenschutzmittel wo einsetzen darf. Hat ein Pflanzenschutzmittel mit der Ausweisung für „nicht berufliche Anwender“ z.B. nur eine Zulassung gegen Blattläuse bei Zimmer- und Balkonpflanzen, so darf es gegen Blattläuse in anderen Kulturen oder im Freiland nicht angewandt werden.
Sachkundenachweis
Ein Sachkundenachweis ist nicht erforderlich für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für „nicht berufliche Anwender“ im Haus- und Kleingarten zugelassen sind. Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die für „berufliche Anwender“ zugelassen sind und für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich festgestellt hat, ist dagegen die Sachkunde notwendig.
Gewässerschutz
In oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, also auch nicht z.B. gegen den Seerosenblattkäfer im Gartenteich. Die vorgegebenen Mindestabstände zu Gewässern müssen eingehalten werden.
Zulassungsende
Bei vielen Hobbygärtnern herrscht oft Unsicherheit und Unklarheit darüber, wie lange Pflanzenschutzmittel nach Ablauf der Zulassung noch benutzt werden dürfen. Das neue Pflanzenschutzgesetz macht hierzu klare Aussagen:
Nach Ablauf der Zulassung kann das Pflanzenschutzmittel noch innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung, angewandt werden. Danach ist die Anwendung verboten (auch im Haus- und Kleingarten!). Das soll dazu dienen, dass keine „Uraltmittel“ mehr verwendet werden, wie das leider manchmal immer noch der Fall ist.
Schlussfolgerung
Wer Pflanzenschutzmittel in seinem Garten anwenden will, muss sich mit den betreffenden Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes auseinandersetzen. Die Gebrauchsanleitung enthält die Anwendungsvorschriften, diese sind zu befolgen. Nur wer auf Pflanzenschutzmittel im Haus- und Kleingarten verzichtet, kann die umfangreichen Vorschriften und Regelungen getrost wieder vergessen.
Dr. Wolfgang Kreckl,
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Quelle: www.lfl.bayern.de