Pachtgarten Verwandte überlassen

Begonnen von Hugo, 02. Januar 2014, 21:25:22

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Hugo

Hallo Gartenfreunde, ich hab da mal eine Frage. Kann man seinen Pachtgarten einfach ohne den Vorstand zu benachrichtigen seinen Verwandten überlassen? Die Pacht wird regelmäßig bezahlt. Aber der das Grundstück gepachtet hat ist nur ein mal im Jahr anwesend. Ansonsten betreibt ein Verwandter den Garten. Der Verwandte ist aber nicht als zweit Pächter eingetragen. Gibt es da gesetzliche Reglungen?

Hardy

Hallo Hugo, ein gutes neues Jahr und viel Spaß im Garten, wie Sie das im nächsten Thread betreffs des Baumstammes uns nahe bringen.

Was Ihre Frage zum Pachtvertrag beinhaltet, ist das m.M.n. nicht so einfach.
Denn nach dem § 145 BGB sind die Vertragsschließenden an den Vertrag gebunden.
So ist das auch in den Kleingartenordnungen sinngemäß formuliert, hier aus dem LSK Sachsen
2.1 Pächter und Nutzer des KG
Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren
Quelle: Rahmenkleingartenordnung LSK Sachsen vom 6.11.2009

Stellen Sie doch bitte mal den Teil der Gartenordnung Ihres Gartenvereins hier ein, in dem das vorgenannte geregelt wird.

Wer zum anderen eine Mietwohnung bewohnt, kann auch nicht so ohne weiteres - ohne den Vermieter zu fragen - diese an einen Verwandten "vermieten", selbst wenn die Miete regelmäßig bezahlt wird. Es stellt sich für mich die Frage, wie dann Ihr Verwandter den anderen Verpflichtungen Ihres Gartenpachtvertrages nachkommen kann (Arbeitsstunden z.B.).
Hardy

Hugo

Hallo Hardy, ein gesundes und erfolgreiches Gartenjahr 2014 wünsche ich.

Vielen Dank für die Antwort. In der Gartenordnung bei uns steht eigentlich das Gleiche.Aber der Vorstand sieht das nicht so eng. Arbeitsstunden und der Gleichen macht alles der Verwandte. Der eigentliche Pächter kommt ja nur zum Sommerfest. Deshalb wollte ich mal wissen ob so etwas auch im Bundeskleingartengesetz steht.
Ja und dann habe ich noch gleich eine Frage. Wie kann man denn hier Bilder reinstellen. Wenn ich unten auf "Erweiterte Option" klicke öffnet sich nichts wo ich Bilder hoch laden kann.

Gruß Hugo

Enzio

Hallo Hugo,

wenn die Verwandten nicht zum eigenen Haushalt gehören, sind diese in diesem Zusammenhang wie Dritte zu betrachten. Damit stellt die dauerhafte Überlassung des Kleingartens an Dritte eine erhebliche Pflichtverletzung des Pachtvertrages dar und rechtfertigt sogar gemäß Bundeskleingartengesetz eine fristlose Kündigung nach vorheriger Abmahnung. Es sei denn, der Vorstand sieht das nicht so eng und ist zufrieden mit den Verwandten.

Gruss
Enzio


Hugo

Hallo Enzio, genau so ist das, der Vorstand sieht das nicht so eng. Aber wie Du schreibst ist es auch laut Bundeskleingartengesetz verboten an Dritte seinen Garten zu übergeben. Also werde ich mir das mal aus dem Bundeskleingartengesetz raussuchen. Denn der Verwandte ist mit einem vom Vorstand befreundet und hält von einer kleingärtnerischen Nutzung (Drittelregelung) überhaupt nichts. Und da wir eine Kleingartenanlage sind und dementsprechend wenig Pacht zahlen müssen wir ein Drittel des Gartens mit Obst und Gemüse bestellen. Ansonsten kann der Eigentümer mehr Pacht verlangen. Und wer möchte das.
Na dann erst mal herzlichen Dank für Deine Antwort.

Gruß Hugo

Enzio

Hallo Hugo,

das findest du in den Kommentaren zur fristlosen Kündigung im Praktiker-Kommentar zum Bundeskleingartengesetz von Lorenz Mainczyk. Habe zurzeit nicht die Quelle zur Hand, kann es aber heute Abend nachliefern.

Gruß
Enzio

Hugo

Das wäre schön Enzio, vielen Dank schon mal. Ich brauche das dann alles zum Gartensaisonbeginn, bei der ersten Versammlung. Deshalb will ich jetzt über den Winter soviel Material dazu zusammen bekommen, damit ich dann bei der Versammlung was vorweisen kann. Denn ich und viele andere Gartenfreunde möchten nicht zu Erholungsgärten umgewandelt werden.

Enzio

Hallo Hugo,

was Kündigung anbetrifft, so muss jeder Fall für sich betrachtet werden. Im Praktiker-Kommentar zum Bundekleingartengesetz von Dr. Lorenz Mainczyk findest du sehr gute Informationen. Die unerlaubte Überlassung eines Gartens an einen Dritten - nicht seine Haushaltsangehörige - stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar und rechtfertigt eine ordentliche Kündigung (Quelle: § 9 Rn. 7 Bundeskleingartengesetz Praktiker-Kommentar mit ergänzenden Vorschriften von Dr. Lorenz Mainczyk, Rehm-Verlag, 10. Auflage 2010). 

Gruß
Enzio

Hugo

Danke Dir Enzio, ich werde mir das alles mal raus suchen. Das bei soetwas gleich die Kündigung erfolgen kann hätte ich nicht gedacht. Naja, ich werde mir das alles mal durchlesen und das wichtigste kopieren.

Gruß Hugo

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