Tod des Kleingärtners

Begonnen von mone, 12. Juni 2018, 17:32:19

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mone

hallo ihr lieben, habe schon einiges gelesen und nicht wirklich verstanden. mein vati hatte einen garten bis zu seinem tod. (4.07.2016) . ich informierte den vorstand, der sagte darauf hin,dass dann die erben die pacht, umlage,mitgliedsgeld,wasser ,strom---halt alles was so im jahr anfällt bezahlen müssen. dachte,so wie es in der gesetzordnung steht,,endet im monat der bekanntgabe des todes" wasser und strom leuchtet ein---aber es ist kein anderer mitglied oder ähnliches??. der vorsitzende hat gesagt, wenn ich die 180€ nicht bezahle, kommt kein neuer pächter rein. ich kannte mich nicht aus,deshalb hab ich bezahlt.aber gleichzeitig am 30,11,2016 zum 1.12.2017 gekündigt mit vorsorgevollmacht. jetzt hat der vorsitzende mir eine mahnung nach der anderen geschrieben,weil ich gar nicht einsehe,wieder diesmal sind es 230,00€ zu zahlen(60,00€verlegung der wasserleitung-vereinsbeschluss vom letzten jahr. tja meine kündigung wurde nov.2016 nicht anerkannt, da es eine erbengemeinschaft ist und meine schwester nicht mit gekündigt hat. meine schwester hat sich schon vor jahrzehnten aus der familie zurück gezogen und hat erst jetzt vom tod unseres vaters vom vereinsvorsitzenden erfahren und hat gleich auf dem gericht,das erbe abgelehnt. wie ist jetzt die rechtslage??hab bei kreisverband nachgefragt,aber so richtig ha ich auch keine antwort bekommen. dass das gartenhaus mir gehört und nicht dem gartenverein,ist klar. neue pächter hätte ich auch,die das häuschen übernehmen.wie ist die rechtliche lage ? wäre gut,wenn mir da jemand genausten auskunft geben könnte,es nervt so. hab einen pächter,doch der vorstandsvorsitzende(choleriker) will keinen pachtvertrag,,rausrücken" bis ich nicht die ganze gartenrechnung von 230,00€ bezahlt habe. kann jemand helfen???
vielen dank im vorraus

PIT

Hallo Mone, das ist ja traurig und kompliziert. Liegt auch lange zurück. Warum hast Du so spät gekündigt, steht das so in Euern Unterlagen/ Pachtvertrag/ Satzung ?
Warum konnte der Vorstand und Kreis keine richtige Auskunft geben ?
Das DU/ Ihr für 2016 zahlen müsst ist klar, doch warum noch für 2017 und warum kein neuer Pächter schon 2017 ?
Kann ich alles nicht nachvollziehen !
Gruß PIT

Joey

Hallo Mone,

erstmal mein herzliches Beileid zum Tod Deines Vaters. Es ist schade, daß da jetzt solche Probleme auftauchen.

Ohne einen genauen Blick in die Verträge zu werfen (ich hoffe, Du hast bei den Unterlagen noch den Pachtvertrag Deines Vaters gefunden) wird ein Ratschlag kaum möglich sein.

Allgemein gesprochen, hast Du zwei Optionen:
Dich mit dem Choleriker zu einigen (und die ausstehende Pacht zu zahlen), oder einen Anwalt zu beauftragen. Hier im Forum können wir Dir dazu wenig konkrete Hinweise geben, weil in den Pachtverträge immer individuelle Klauseln sind, die ausschlaggebend für die rechtliche Situation sind.

Finanziell gesehen ist der Anwalt wahrscheinlich die teurere Option. Leider.

Natürlich könnte sich der Anwalt dann auch die Beschlüsse der MV ansehen und ggf. anfechten. Aber ein Kleinkrieg ist wenig hilfreich und auch nur kurzfristig spaßig...

Ciao
Joey

peter

Hallo Joey

Einfach von einem Mitglied dieses Forums etwas zu übernehmen (Dich mit dem Choleriker )finde ich wenn man
den Vorstand nicht kennt schon etwas überheblich.
mfg.Peter Garbrock Ich bin auch so ein(Choleriker  )

Dirk

Erstmal herzliches Beileid.

Hier findest du einen Auszug des Bundeskleingartengesetzes. Des weiteren müsstest du auch in den Unterlagen eine Satzung des Kleingarten finden, in der dieses geregelt ist.

§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners


(1) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.

(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563b Abs. 1 und 2 über die Haftung und über die Anrechnung der gezahlten Miete entsprechend anzuwenden.

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