alle sind gleich nur manche sind gleicher

Begonnen von Heike, 02. September 2005, 17:00:00

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Heike

Hallo,
wir haben seit kurzem einen Garten in einer kleinen Anlage. Es gibt zwar eine Gartenordnung, aber die ist nicht sehr umfangreich, was wir lt. Vorstand auch nicht brauchen, da ja nicht alles so eng durchorganisiert sein muß. Nun kommt es aber immer öfter vor, daß einige Pächter Abmahnungen bekommen, andere aber bei gleichem "Vergehen" aber nicht.
- unser Nachbar soll seine Hecke zum Weg hin auf 1,20m kürzen (soll auch lt. Gartenordnung so sein, andere erhalten diese Aufforderung nicht. Begründung: seine Hecke ist erst ca. 7 Jahre alt, die anderen sind älter. Unser Nachbar will sich das nicht gefallen lassen und nur schneiden wenn es alle tun...Die anderen sehen aber keine Veranlassung. Das macht natürlich schlechte Stimmung. (ich würde schneiden...)
- Ein Pächter bekommt eine Abmahnung wg. eines Tomatenhauses (zählt zur überdachten Fläche), andere haben die hälfte ihres Gartens überdacht.("ist ja schon älter")
- ein ganz neuer Pächter hat Ablöse für den Garten gezahlt und soll jetzt einen Teil des Gartenhauses abreißen und entsorgen (zu groß) Wäre es nicht fair gewesen ihm das "vorher" zu sagen?
Bei unserem Nachbarn mit der Hecke ist die Sache letzte Woche übergelaufen und er hat die Kündigung angedroht bekommen. Er glaubt aber mit der Forderung nach Gleichbehandlung für alle durchzukommen. Er würde ja schneiden...
Vielleicht kann mir jemand einen Rat geben, ob er da eine Chance hat???
Vielen Dank!
Heike

Uwe

Hallo Heike
In erster Liene ist eine Gartenordnung da, damit im Verein Ordnung herrscht und ein Vorstand "muß ausnahmslos" diese Ordnung durchsetzen. Ein Tomatenhaus zählen zu den Nebenanlagen die der kleingärtnerischen Nutzung dienen und darf laut BkleingG §3 Abs 4 stehen bleiben, wenn es eine bestimmte Größe nicht überschreitet. Bei uns sind es 5qm. Eine Hecke sollte im Jahr zweimal geschnitten werden, das Alter spielt da keine Rolle. Sonst ist es auch schwierig die vorgeschriebene Höhe einzuhalten. Auf keinen Fall darf diese zuweit in den Weg ragen. Eine überdachte Fläche im Garten darf, laut BkleingG, 24qm nicht überschreiten, dies kann sogar zu Bußgeldforderung von Bauordnungsamt führen. Diese ganzen Sachen Zählen Natürlich für alle Mitglieder. Die ungleiche Behandlung würde ich auch auf der nächsten Versammlung zum vortrage bringen. Suche einfach ein paar Leute zusammen, die auf deine Seite stehen. Je mehr desto besser. Ich hoffe dir ein bischen zu haben.MfG Uwe

Heike

Hallo Uwe,
erst mal vielen Dank für Deine Antwort.
Ich denke, das Problem bei uns ist einfach, daß die Anlage seit ca.1950 ein "unorganisierter Haufen" war. So weit ich weis sind wir erst seit einigen Jahren ein Verein, sind aber z.B. nicht in den Stadtverband, oder wie das heißt eingegliedert. (Ich kenn mich da auch nicht so gut aus)Nun ist es natürlich schwierig die für uns geltenden Gesetze erst mal klar zu definieren. Da wiegesagt bis vor einigen Jahren so gut wie keine Regeln da waren, sind natürlich damals einige "Fehler" gemacht worden, die jetzt nach der neuen Gartenordung nicht mehr gegangen werden dürfen. Es gibt z.B. in einigen Gärten als Außenbegrenzung Tannen, Thujen-Hecken, "riesige" Laubenkonstruktionen, und eben auch zu hohe Hecken. Da die Mehrzahl der Pächter schon "ewig" dabei sind wird es vermutlich schwierig werden sie von der "Gleichbehandlung" zu überzeugen. Aber wir werden sehen...
Eine Frage noch, Uwe: zählt das Tomatenhaus mit bis 5qm zur gesamt bebauten Fläche von 24qm ? Vermutlich, oder? sonst könnt man ja den ganzen Garten mit Tomatenhäusern zubauen?
Grüße, Heike

Uwe

Hallo Heike
Ein Tomatenhaus ist ein Hilfsmittel was der Kleigärtnerischen Nutzung dienen soll. Das heißt,es zählt nicht zu den überdachten Flächen. Dieses Hlifmittel darf aber auch nur eine bestimmte Größe haben (bei uns 5qm), wenn ich jetzt 2 Häuser aufstellen würde, dann hätte ich ja 10qm, das ist zu groß und nicht zugelassen. Um es ganz einfach zu sagen darf ich eine Laube mit 24qm Fläche+ ein Gewächshaus mit 5qm Fläche aufbauen.
MfG Uwe

Ilex

Hallo Heike,
das Beschließen und das Umsetzen von Regeln einer Gartenordnung ist so eine Sache...!
Ich meine, in jeder Gartengmeinschaft (egal in welchem Bundesland) gibt es immer Fälle so wie Du sie schilderst - und das ist natürlich immer dann ärgerlich, wenn bei "einem selbst" ein strenger Maßstab angelegt wird und bei anderen nicht.

Gemeinsam mit dem Vorstand solltest Du euer Problem erörtern und auf eine Gleichbehandlung bestehen.
Euer Vorstand muss im übrigen nachweisen, dass er ähnlich gelagerte Fälle gleich behandelt - kann er dieses nicht, kannst Du die Angelegenheit etwas lockerer angehen (entsprechende Urteile liegen vor).
Zum Tomatenhaus hat Uwe bereits richtige Anmerkungen gemacht - bei uns darf ein Gewächshaus sogar 10 qm groß sein (ist aber genehmigungspflichtig).Hinsichtlich des Gartenfreundes, der als "Neuer" einen Teil der Laube abreißen und entsorgen soll ist zu bemerken, dass dieses nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes Aufgabe des ABGEBENDEN PÄCHTERS ist.
Das mit der Einführung einer neuen Gartenordnung zunächst sog. ältere Rechte Bestandsschutz haben, ist normal - aber man muss in die Zukunft blicken und da ist es unabdingbare Voraussetzung, dass "irgendwann" für alle Pächter euer Gartenanlage gleiches Recht gilt. Für den Vorstand ist es aber auch nicht leicht, eine "neue Gartenordnung" umzusetzen - hier ist auch das Verständnis und die Bereitschaft aller Pächter gefordert.

Gruß

Ilex

emcy

Auch bei uns besteht Bestandsschutz für alle "alten Pächter" (in Absprache mit Stadtverband und Stadt).
Verkauft ein Pächter seinen Garten (bzw. seine LAube) muß er diese den neuen Gesetzten anpassen und ggf. Abreißen, ausreißen oder Umbauen.
Auch werden neue Anbauten und Umbauten bei uns nur noch mit Genehmigung der Stadt von uns genehmigt.

Eckhard

Liebe Heike!

Das BKleinga Gesetz ist bindent.
Alles nachzulesen in  ,,Bundeskleingartengesetz- Praktikerkommentare ,, von Mainczyk, Jehle Rehm Verlag.

Alle überdachten Flächen dürfen insgesamt  Max 24 m² haben. Größere Lauben, die vor 1984 standen haben AUCH bei Pächterwechsel Bestandschutz (Nachzulesen beim  BDG infodienst )

Gleichheit im Unrecht gibt es nicht. Wenn ein Anderer gegen Recht verstößt, darf ich nicht das gleiche tun.

Begriff Ordnung: Ordnung kommt nicht von ordentlich sein oder aussehen,  sondern von Verabredung, Gesetz.

Mit freundlichen Grüßen Eckhard



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