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Änderung im Pachtvertrag

Begonnen von Burchard, 25. April 2008, 16:18:00

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Burchard

Hallo

auch auf die Gefahr hin, dass der eine oder andere diese Ferage bereits in einem andren Forum gelesen hat.
 
Frage:

in meinem Pachtvetrag steht folgender Passus:

"es gilt die Garten- und Bauordnung der Stadt xxx"

diese Garten- und Bauordnung habe ich damals auch ausgehändigt bekommen.

Jetzt hat der Stadtverband als Besachluß der Delegiertenversammlung diese Garten- und Bauordnung erheblich geändert.

So wurde eine sehr generell gehaltene Zutrittsmöglichkeit, zum Garten und Laube, für Vorstand und Verband eingeräumt.


Gilt diese Änderung ab sofort und ohne Zustimmung der alt Pächter auch für bestehende Verträge?

- ich denke nicht -

         

Peter, Pan

Hallo Burchard,

wenn in deinen Pachtvertrag nicht der Satz steht" Die Garten - und Bauordnung der Stadt XXXX in der jeweiligen gültigen Fassung ist Bestandteil dieses Pachtvertrages" kann der Stadtverband keine neue Gartenordnung für Dich erlassen. Es zählt weiterhin die Garten - und Bauordnung die bei unterzeichnung des Pachtvertrages gültig war und keine Nachfolgenden.Ich hoffe Du hast die alte Garten- und Bauordnung noch.
Wenn aber dieser Satz bei Dir im Pachtvertrag so stehen sollte , gilt diese neue Garten - und Bauordnung ab sofort auch bei Dir. Es müssen aber dann Übergangsregelungen getroffen sein für die Sachen was voher erlaubt war und jetzt verboten ist.
MfG
Peter, Pan

Eckhard

Hallo Peter pan,
das sehe ich anders. Der Pächter darf durch Änderungen grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden, egal, was da steht (Urteile in dieser Sache)
Oder hast du einen Fall, wo genau so, wie du beschriebst entschieden wurde?

gruß eckhard

Re(eIBell

Hallo Burchard,
also meine Antwort auch hier:
zunächst die Schlussfrage, die "vereinbarte" Gartenordnung kann nur durch Vereinbarung geändert oder ergänzt werden. Sie kann höchstens bei Neuabschlüssen vereinbart werden.

Zum anderen bin ich der Meinung, dass die Kleingartenverbände dringend mal lernen müssen, was in einen Hauptvertrag (Pachtvertrag) gehört und was in "Ordnungen" geregelt werden kann.
Man kann Themen wie Zutrittsverpflichtungen (da gibt es eine Fülle weiterer Beispiele) nicht in einer Gartenordnung wirksam regeln. Wenn der Hauptvertrag eine Zutrittsklausel (Ermächtigung) enthielte, könnte die Gartenordnung Datails wie Zeiten, Anmeldung usw. festlegen, nicht aber das generell Recht.
Die §§ 305 - 310 BGB ( früher AGBGesetz) gelten auch für Verträge von Kleingartenvereinen !!

Burchard

Hallo,

danke für die Antworten.

Jetzt hat der Stadtverband noch einen draufgesetzt auf der selben Versammlung haben die 2 neue Paragraphen in den PAchtvertrag aufgenommen;

--
. Pachtzins ergänzend zu 3.1

"Ist die Mitgliedschaft eines Pächters im Verein beendet, hat er für die Verwaltung der Kleingartenanlage

im Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis eine Verwaltungsgebühr an den Verein / Verband zu zahlen."

Sie beträgt derzeit € 200,00 pro Jahr/Mitglied.

Darüber hinaus ist ein Verwaltungskostenbeitrag an den Stadtverband zu entrichten, der in seiner Höhe

den Abgaben der ordentlichen Mitglieder des Kleingartenvereins entspricht.   
   *******************   
   
4. Pachtrecht des Verpächters ergänzend

"Der abgebende Pächter ist verpflichtet, so lange kein Nachfolgepächter für die Parzelle gefunden ist

und diese nicht geräumt ist, eine Verwaltungspauschale, die sich mindesrens analog zur Höhe des

Kleingartenpachtzinses und der öffentlich-rechtlichen Lasten für die Parzelle zusammensetzen muss,

zu zahlen."

Der Nutzer ermächtigt den Kleingartenverein, die Parzelle bis zur Neuverpachtung oder bis zur

Beräumung in einem solchen Zustand zu erhalten, dass von dieser keine Störungen ausgehen.

Der Kleingartenverein ist berechtigt, hierfür die im Verein üblichen Stundensätze zu berechnen.   
   *******************

Wenn diese Zusätze jetzt auch für Altverträge gelten - fress\' ich \'nen Besen.

An wen kann man sich wenden um die Richtigkeit eines solche Vorgehens zu überprüfen??

Eckhard

...  welcher NeuGärtner wird so einen Pachtvertrag unterschreiben wollen?
Grundsätzlich verletzt das ja schon die Treuepflicht dem Verein gegenüber .
Vorschlag: Interessengruppe bilden - Rechtsanwalt beauftragen, dem Verband einen entsprechenden Brief zu schreiben.

gruß eckhard

Urian

Hallo Burchard,

dieser "Schwachsinn" hat auch bei uns Einzug gehalten.

Ich habe dazu folgende Meinung:

Wenn ich eine Sache fristgemäß kündige und alle Maßnahmen aus den Vertarg erfüllt habe, bin ich kein (Vertrags-)Partner mehr und habe auch keine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.

Zu den Maßnahmen aus dem Vertrag kann dann unter Umstäden auch die komplette Beräumung der Parzelle gehören.
(Laube,Wege, Bäume,Hecke alles raus)

Will ich das nicht machen, muss ich mich mit dem Verpächter einigen wie mit meinem Eigentum umgegangen werden soll.
Soll der Verpächter es erhalten,entsorgen oder sonst etwas damit machen, kann er dafür eine finanzielle Entschädigung verlangen. (Neuer Vertag)

Auch sollte mann nicht vergessen, dass es sich bei dem Problem Pachtvertrag und Vereinsmitgliedschaft um zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse handelt.

Aus meiner Sicht hilft da nur, im Streitfall den Rechtsweg beschreiten.

Gruß Urian

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