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Thema: übernachtung im kleingarten  (Gelesen 4,939 mal)

Heiko Kurutz

  • Gast
übernachtung im kleingarten
« am: 14. Mai 2002, 05:14:00 »
Hallo!
Wir haben seit 30 Jahren einen Kleingarten in Rostock.
Weiß jemand ob das Übernachten im Kleingarten hin und wieder an den Wochenenden oder im Urlaub gestattet ist?
Ich kann darüber nichts finden nur daß das dauerhafte
Wohnen untersagt ist.

Horst

  • Gast
Ihr dürft seit 30 Jahren übernachten
« Antwort #1 am: 14. Mai 2002, 21:14:00 »
Hallo Nordlicht aus HRO,

ihr dürft sogar dauerd wohnen (BKleingG § 20a 8.).

§3 (2) stammt von 1983 und gilt für Lauben allgemein für die "alten" Länder. Später kamt ihr dazu (§ 20a).
Wo ist eigentlich bei dir in HRO das Problem?
Viele von uns beneiden euch wegen § 20a.
Der Einigungsvertrag wurde hier nicht schlecht verhandelt.

Horst
aus den Südstaaten


günter

  • Gast
Re : übernachtung im kleingarten
« Antwort #2 am: 26. April 2003, 18:28:00 »
Ihr dürft während der Gartensaison in der Anlage Wohnnen,solang ihr einen angemeldeten Hauptwohnsitz habt.

Petra.Piechatzek

  • Gast
Re : übernachtung im kleingarten
« Antwort #3 am: 11. September 2003, 09:40:00 »
Hallo, bin neu hier und habe direkt ein problem zu diesem thema. habe gestern einen charmanten brief im briefkasten gehabt, in dem mir vom gartenvorstand mir mitgeteilt wurde, daß das dauernde wohnen im kleingarten nur "geduldet" ist.<br />
Weiß jetzt nicht, wie ich mich verhalten soll.<br />
1. ich habe einen festen wohnsitz<br />
2. im garten wohne ich nur in der zeit von mitte mai bis ende august, wobei ich dann auch nicht dauernd anwesend bin.<br />
muß zwischendurch nach hause (post, wäsche waschen, blumen gießen etc.) und schlafe auch zwischendurch zu hause.<br />
kann mir jemand sagen, sie ich mich verhalten muß?

Holger

  • Gast
Übernachtung im Kleingarten
« Antwort #4 am: 17. Februar 2005, 08:17:00 »
Wer kann mir helfen?<br />
Habe vor 1,5 Jahren einen Garten an der Ostsee übernommen. Komme aus Sachsen. Im letzten Jahr war ich 12x dort (zwischen 3 - 14 Tage).<br />
Jetzt klagt der Alteigentümer (Erbengemeinschft) mal wieder auf Rückführung des Bodens (aller Grundstücke/Parzellen) Ein Klagegrund ist z.B. die Übernachtung im Bungalow. Im Kleingartengesetz steht ...die Laube zum dauernden Wohnen nutzt....ist nicht gestattet. Darauf pochen nun die Kläger. Aber was ist dauerndes Wohnen, 5 oder 10 oder 30 oder 50 Übernachtungen im Jahr? ODer zählt da schon ein Wochenende mit rein? Wer kann mir eine verbindliche Antwort dazu geben?

 

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