Gartneweitergabe Mutter zu Sohn

Begonnen von Erich, 22. Februar 2006, 08:27:00

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Eckhard

Machen kann man alles, wenn sich keiner Beschwert.

Wäre es nicht aber sinnvoll rechtskonforme Vorgehensweisen zu berücksichtigen?

Die Mitgliederversammlung kann in Sachen Pächtverträge durch Satzungsänderung beschließen , was in Zukunft geschehen soll (Das wird dann noch vom Amtsgericht geprüft)

Für bestehende Pachtverträge gilt das aber nicht.

Natürlich kann man als Pächter in einen Vertrag mehrere Personen aufnehmen.

Wenn aber , wie üblich nur ein Pächter den Vertrag schließt, muß dieser Vertrag erst gekündigt werden. Womit wir wieder beim hier besprochenen Problem wären.

Pachtverträge haben die meisten Regeln mit Mietverträgern gemeinsam.

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard


Re(e)Bell

Hallo Eckard,

du hast geschrieben:
"Die Mitgliederversammlung kann in Sachen Pächtverträge durch Satzungsänderung beschließen , was in Zukunft geschehen soll (Das wird dann noch vom Amtsgericht geprüft)"
Da liegts du aber voll daneben. Das AG prüft, ob die Satzungsänderung wirksam beschlossen wurde ( § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB, Einladungsfrist, Beschlussfähigkeit usw.
Zum Inhalt der Regelung, prüft das Vereinsregister aber gar nichts. d.h. die Regelung kann trotzdem ungültig sein, allein weil das Vereinsregister die eingetragen hat, besoagt nur, dass das Vereinsrecht nicht verletzt wurde.
Im ü