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Wie zukunftsfähig ist das Kleingartenwesen?
Bundeskleingartengesetz dient dem Schutz der Kleingärtner
Foto: Breder Da diese Wunschvorstellungen unter den derzeitigen gesetzlichen Bedingungen nicht möglich sind, fordern einige, das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) zu ändern. Doch dieses Gesetz dient in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit der Kleingärtner.
Damit war es bisher erfolgreich möglich, den Spagat eines akzeptablen Interessenausgleichs zwischen den Bodeneigentümern und den Kleingärtnern zu schaffen. Die zahlreichen Klagebegehren von Bodeneigentümern zeigen, dass sie die Eingriffe in ihre Besitzrechte so nicht mehr akzeptieren wollen. Die Forderungen nach Aufhebung der Pachtpreisbindung und des Kündigungsschutzes werden lauter.
Eine Lockerung der Pflichten der Pächter und ein großzügigeres Gestatten von mehr Luxus in den Lauben und Gärten bringt ein Ungleichgewicht in das bereits gefährdete Gebilde des BKleingG.
Die Grenzen dieses Gesetzes auszuloten, wie es von Parteien, Kommunen und Verbänden favorisiert wird, kann das nunmehr das lang gesuchte und viel diskutierte „Heilmittel“ sein? Die oberste Priorität gilt dem Erhalt des bestehenden Kleingartenwesens unter der bestmöglichen sozialen Absicherung.
Vor 144 Jahren gründeten unsere Vorfahren den ersten Schreberverein in Leipzig, um den sozial Bedürftigen mit ihren Kindern die Möglichkeit zu geben, sich ein Stück Land nach ihren Vorstellungen zu formen, sich an frischer Luft zu betätigen und sich darüber hinaus mit Obst und Gemüse zu versorgen. Unsere Schuldigkeit ist es auch, das Bewährte zu erhalten.
Bei aller Diskussion über die Zukunftsfähigkeit und die möglichen Veränderungen des Kleingartenwesens ist es notwendig, den Schwerpunkt auf den Erhalt zu legen. Mit der Auslegung über Toleranzen und mögliche Freiheiten wird in den Ländern unterschiedlich verfahren. So gibt es auch in den Verbänden (Zwischenpächter) unterschiedliche Herangehensweisen, was von den Bodeneigentümern sehr unterschiedlich akzeptiert wird. Der Gesetzestext selbst steht dabei jedoch nicht zur Disposition!
Auch Kinder berücksichtigen
Denkbar wären vor allem Gestaltungsobjekte, die zur Kinderfreundlichkeit in den Kleingärten beitragen und somit diese für Kinder und Jugendliche attraktiver machen, wie ein Baumhaus oder ein Klettergerüst im Kleingarten. Da diese Objekte nur für den jeweiligen vorgeschriebenen Verwendungszweck genutzt werfen dürfen, sollten sie, wenn die Kinder das 12. Lebensjahr überschritten haben und die Geräte nicht mehr nutzen, wieder entfernt werden.
Die Einhaltung des Verwendungszweckes trifft für alle Bauwerke zu. So sollten z.B. Gewächshäuser nur für die Pflanzenan- und -aufzucht verwendet werden und nicht als Geräteraum.