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Wie zukunftsfähig ist das Kleingartenwesen?

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Bundeskleingartengesetz dient dem Schutz der Kleingärtner

Bundeskleingartengesetz dient dem Schutz der KleingärtnerFoto: Breder Der Erhalt des bestehenden Kleingartenwesens und die soziale Absicherung genießen oberste Priorität Da diese Wunschvorstellungen unter den derzeitigen gesetzlichen Be­din­gun­gen nicht möglich sind, fordern einige, das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) zu ändern. Doch dieses Gesetz dient in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit der Kleingärtner.

Damit war es bisher erfolgreich mög­lich, den Spagat eines akzeptablen Interessenausgleichs zwischen den Bodeneigentümern und den Klein­gärt­nern zu schaffen. Die zahlreichen Klagebegehren von Bo­den­ei­gen­tü­mern zeigen, dass sie die Eingriffe in ihre Besitzrech­te so nicht mehr ak­zep­tie­ren wollen. Die Forderungen nach Aufhebung der Pachtpreisbindung und des Kün­di­gungs­schut­zes werden lauter.

Eine Lockerung der Pflichten der Pächter und ein großzügigeres Gestatten von mehr Luxus in den Lauben und Gärten bringt ein Ungleichgewicht in das bereits gefährdete Gebilde des BKleingG.

Die Grenzen dieses Gesetzes auszuloten, wie es von Parteien, Kommunen und Verbänden favori­siert wird, kann das nunmehr das lang gesuchte und viel diskutierte „Heilmittel“ sein? Die oberste Priorität gilt dem Erhalt des bestehen­den Kleingartenwesens unter der bestmöglichen sozialen Absicherung.

Vor 144 Jahren gründeten unsere Vorfahren den ersten Schreberverein in Leipzig, um den sozial Be­dürftigen mit ihren Kindern die Möglichkeit zu geben, sich ein Stück Land nach ihren Vor­stel­lun­gen zu formen, sich an frischer Luft zu betätigen und sich darüber hinaus mit Obst und Ge­mü­se zu versorgen. Unsere Schuldigkeit ist es auch, das Bewährte zu erhalten.

Bei aller Diskussion über die Zukunftsfähigkeit und die möglichen Veränderungen des Klein­gar­ten­we­sens ist es notwendig, den Schwerpunkt auf den Erhalt zu legen. Mit der Auslegung über To­le­ran­zen und mögliche Freihei­ten wird in den Ländern unterschiedlich verfahren. So gibt es auch in den Verbänden (Zwischenpächter) unterschiedliche Herangehensweisen, was von den Boden­eigentümern sehr unterschiedlich akzeptiert wird. Der Geset­zestext selbst steht dabei je­doch nicht zur Disposition!


Auch Kinder berücksichtigen

Denkbar wären vor allem Gestaltungsobjekte, die zur Kinderfreund­lichkeit in den Kleingärten beitragen und somit diese für Kinder und Jugendliche attraktiver ma­chen, wie ein Baumhaus oder ein Klettergerüst im Kleingarten. Da diese Objekte nur für den jeweiligen vor­geschriebenen Ver­wen­dungs­zweck genutzt werfen dürfen, sollten sie, wenn die Kinder das 12. Lebensjahr über­schrit­ten haben und die Geräte nicht mehr nutzen, wieder entfernt werden.

Die Einhaltung des Verwendungszweckes trifft für alle Bauwerke zu. So sollten z.B. Ge­wächs­häu­ser nur für die Pflanzenan- und -aufzucht verwendet werden und nicht als Geräteraum.

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