einige viele fragen habe

Begonnen von Lilly, 28. April 2012, 22:47:47

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Lilly

moin ::)

wir haben vor kurzem unseren zweiten Garten (noch nicht ganz dazu gleich mehr)übernommen,
wir rodeten diesen regelrecht,dort stand über 2,50m hoch die Brombeere drin ,der Garten stand davor über 6 Jahre leer.
Niemand wusste was sich in dem Dornröschengarten befindet (anfangs sollte es ja nur eine angenommene Gemeinschaftsarbeit werden,aus der dann eben mehr wurde)

Es tauchten in den Gestrüpp auf:

eine wirklich wunderschöne Laube,noch recht gut erhalten

Ein Kinderspielplatz reparaturbedürftig,aber brauchbar

ein mächtig großer Beetbereich,soweit gut angelegt,muss nur noch kräftig geräumt werden.


Das wir uns in diese laube und den Kinderspielplatz verkuckten jaaaaaaaaaa,das ist dann leider so,nun aber das aber,
16 große Müllsäcke voll(ich glaub das will lieber keiner wissen ,das ist nicht so köstlich)Kibikmeterweise(bestimmt 5 Container a 300L) Schreddergut und 6qm zuviel an der Laube.

Die trifft leider die 29qm und als wir uns entschlossen wir sprechen vor diesen Garten wohl abwägen gern zu haben,bekamen wir gleich viele Auflagen(man bemerke noch war es Gemeinschaftsarbeit)Wir sollen den Abfall entsorgen natürlich auf unsere Kosten,das Schreddergut entfernen(auf unsere Kosten) und natürlich die alte Laube am besten heute als morgen Rückgebaut haben sonst bekämen wir eh keinen Pachtvertrag upsy?????????????

Diese Laube gehörte vor gut 18 jahren dem damaligen Obmann,der wohl verstarb,dannach war dieser kurzfristig an eine Mutti mit Kindern vergeben(diese baute nichts daran) und nun wo wir uns dem Dörnröschen annahmen,bekommen wir,weil wir diesen so mögen und uns darin wirklich bis jetzt einen abgebrochen haben voll eins übergebraten,so scheint es mir.Wir haben noch einen zweiten garten ,der ist total fertig und gepflegt,den entmüllten wir auch bei Übernahme,läuft hier was falsch?

Dann hat Dornröschen einen Kollektor auf dem Dach,den sollen wir da runter holen,der wäre verboten(ähm es störte demnach keinem all die jahre,nun wo jemand das ding bearbeitet da stört es??grübel)

ich hoff ich habe es verständlich rüberbringen können und es kann mich wer aufklären ob das so normal ist das ein Neupächter seine Pacht bezahlen soll aber den Pachtvertrag erst dann bekommt wenn er die Altlasten die ihm nicht gehörten entfernten und eine Altlaube verkleinert hat,das Bundeskleingartengesetz hab ich gelesen da steht darüber dann aber nichts,und unsere gefundene Solarzelle?Darf eine Laube eine haben?
Bitte helft uns danke

Hardy

Hallo Lilly,

mach diesen "Garten" und den noch nicht erhaltenen Pachtvertrag durch "Anfechtung wegen Irrtums" rückgängig. Eh Du Dich weiter wegen Müll und mit dem Vorstand rumärgerst, ist das die bessere Variante. Klicke mal im I-Net Anfechtung wegen Irrtum an. Da findest Du auch die nötigen Rechtshinweise. 
Viele Grüße aus Sachsen 

Lilly

um den Müll an sich geht es mir nicht so sehr,diesen transportieren wir weg(geht ja eh nicht anders)

wie sieht das mit der Laube aus und dem Kollektor?
Gibt es Bestandschutz oder gibt es so was nicht?wissen nun von den alt Mitgliedern,das die Laube vorneweg seid 30 Jahren genauso da steht wie der damals verstorbene Obmann diese errichtete.Mhhhhhhhhh

wolfram

Hallo,

zu der Laube und dem Kollektor
Frage 1: Wo ist der Garten gelegen? OST/WEST-Deutschland OST/WEST-Berlin?
Frage 2: Wie alt ist das Gebäude/der Kollektor (Baujahr)?

ALLE baulichen Anlagen(wie übergroße Häuser oder Stromanschluss, Heizung, Schornstein und Wasseranschluss in den Gebäuden), die in Westdeutschland vor dem Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes(1. April 1983) und in Ostdeutschland vor der Widervereinigung errichtet wurden sind Bestandsgeschützt und können weiter uneingeschränkt genutzt werden.
Sog. Schwarzbauten im Beitrittsgebiet sind dann Bestandsgeschütz wenn ihre Fertigstellung bis zum 1. April 1985 erfolgt ist.

Modernisierungen der baulichen Anlagen sind ebenfalls möglich.

Dieser Bestandschutz ist auch bei einem Pächterwechsel weiterhin gültig und gilt darüber hinaus solange wie das Gebäude existiert (Objektbezogener Bestandschutz).

Der Bestandschutz erlischt auch erst dann bei einer Veränderung wenn eine statische Neuberechnung unabdingbar geworden ist.

Abriss/Rückbauaufforderungen sind nicht Durchsetzbar
Liebe Grüße

Lilly

moin,

das hört sich gut an,wann der kollektor auf die laube gekommen ist lässt sich nicht mehr nachvollziehen,da man den von unten wohl nie sah(wir fanden diesen auch erst als wir auf dem Dach waren wegen Bäume wegschneiden)

Laube wurde so wie sie steht laut einiger Bauzeichnungen die damals angefertigt wurden(war unter der einen Koje im staufach) 1976 erbaut worden und so wie man klar erkennen kann wurde diese laube nich wieder umgebaut,das einzigste was fehlt ist ein mini schuppen unten im Gelände,der ist zusammengefallen,alles andere ist noch da.Denke der kollektor kam viel später,so was gab es damals ja noch gar nicht.
Und wir sind definitiv im Westen(sind nahe Hamburg 35 km entfernt)
Es wird sich darauf berufen den Rückbau durchgesetzt zu haben da es angeblich für Lauben keinen Bestandschutz geben soll,tja und da ich blöd bin,will ich mich nun informieren gibt es Bestandschutz und wo bekommt ich das zum ausdruck?ich hau das in unseren verein,denn es wäre wirklich Sünde diese Laube rückzubauen,groß ist sie(29qm mit den beiden Kleinen anbauten der eine kleine ist die Gaskammer,das andere wäre keller und wckabine )

Horst

Hallo Lilly,
als Ergänzung zum Beitrag von Wolfram:
In der Homepage
http://kleingaertnerische-nutzung-aktuell.npage.de/
findet man unter folgenden Menüpunkten (..) Informationen
über
(10) Maximale Laubengrößen
(11) Skizzen Laubengrößen
(14) Bestandsschutz

Viele Grüsse und viel Erfolg
Horst
aus Bayern

Lilly

Danke Horst

haben die Stadt hier angeschrieben,da kam ganz klar die Aussage es gäbe keine Bestandsschutz für Übergroße Lauben,somit muss der eine klein Anbau leider weg,was auch kein Problem an sich wäre,wenn wir nicht einen ich sag mal frechen Brief vom Verein bekommen hätten( Angabe zur Gartenübernahme 12.4--- Schreiben vom 27.4 wir waren in der Anlage und haben nicht feststellen können das sie die Laube schon Rückgebaut haben),welches mich nun auf die Palme brachte,ich werd kommenden Mittwoch mal selber in unseren Verein tigern und die mal fragen,ob die noch ganz klar sind.
Wir räumen derzeit einige Müllsäcke(Müll der in der Parzelle auftauchte nicht von uns verursacht) und ich richte die Beetanlage wieder her sowie Kompostbereich etc,denn es gibt noch mächtig was zu tun,was halten die sich an einem unter Wasserstehenden Anbau fest,der mit einem gezielten Tritt in die Knie geht?

(http://www.bilder-upload.eu/thumb/fbb1b2-1336209479.jpg)[/URL]

(http://www.bilder-upload.eu/thumb/53aefc-1336209526.jpg)[/URL]

(http://www.bilder-upload.eu/thumb/080901-1336209569.jpg)[/URL]

(http://www.bilder-upload.eu/thumb/4cfa10-1336209607.jpg)[/URL]


die bilder(ich hoffe sie erscheinen) sind nur ein teil des gartens,ich denke man kann gut abschätzen was wir darin taten und auch noch immer zu tun haben,also untätig sind wir mit sicherheit kein stück,nach über 8 jahren brach liegends frag ich mich wirklich wieso bekommen wir nur weil wir uns dem annahmen so welche reingehauen?

Lilly

das Ausmaß was man hier sehen kann ist nach Wochenlanger Kleinarbeit(alles mit Hecken und Astscheren etc,es war viel Schlimmer

wolfram

Es ist egal was der Verein sagt ....  das  Gesetz schreibt die Regelung ganz klar vor! Alle baulichen Anlagen(Lauben) die in Westdeutschland vor dem Inkrafttreten(1.4.83) errichtet wurden sind unwiderruflich Bestandsgeschützt (BKleinG §§ 18-20) ... auch mal hierzu auf der Internetseite des BGH (Bundesgerichtshof) na dem Stichwort Bestandsschutz suchen ... gibt 100e Urteile des höchsten Gerichts in Deutschland (ausgenommen das Verfassungsgericht) dazu. Dieser Bestandsschutz gilt so lange bis das Gebäude nicht mehr existiert. Die Laube kann uneingeschränkt so genutzt werden wie sie früher genutzt wurde, bestätigte das oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil. Daran gibt es nix zu rütteln. Das ist die Beschneidung des Bürgerlichen Gesetzbuchens was durch das BKleinG erweitert wurde. Kein Verein ist dazu bemächtigt dich zu zwingen dein Haus abzureißen wenn nicht mal der Staat das auf Grund d. o.g. Gesetze tun darf- was er auch gar nicht hier will. Er will damit das Eigentum und die Investitionen der Laubenbesitzer schützen.
NICHT INS BOXHORN JAGEN LASSEN!!!

Lilly

also ich habe ja die Stadt hier angeschrieben,da sich der Verein darauf berief,das diese den Rückbau überwachen würden,dies ein Auszug aus deren Antwort an uns:


Sehr geehrte Frau Klein,

für zu große Lauben gibt es keinen Bestandsschutz; insofern ist es richtig, dass diese Lauben zurückgebaut werden müssen.
--------------------------

was nun?rechtens?icht rechtens?

ich möcht ja nix falsch machen

Peter, Pan

Hallo Lilly,

ich kann Dir vielleicht helfen bei Deinem Problem.
Die Laube ist 1976 erbaut wurden, gibt es dafür eine Genehmigung müßte eigentlich. Die Einschränkung mit den Lauben von 24m² ist erst mit dem BKleingG 1983 gekommen.Alles was davor gebaut wurden ist hat wenn es rechtmäßig errichtete wurde ist weiter in den größen Bestandschutz. Siehe § 18 Bkleingartengesetz. Der Bestanschutz endet nicht mit Pächterwechsel sondern erst wenn das Gebäüde zerfällt bzw. stark verändert wird. Instandhaltung der Laube ist erlaubt und erwünscht.

Mit freundlichen Grüßen

Peter, Pan

ullich

Hallo Lilly,

Die von Horst erstellte Homepage ist mit Vorsicht "geniessen"!
Zumindest bezüglich von Laubengrößen sind dort Aussagen enthalten, die nicht dem Bundeskleingartengesetz (BKlgG) entsprechen.
Richtig wirst du informiert durch die Gartenordnung deiner Stadt, dem für dich gültigen Pachtvertrag, der für dich gültigen Satzung und dem BKLgG.

freundlich grüßt: ullich

Lilly


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben

(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, können unverändert genutzt werden.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.

das erscheint da drin,darum versteh ich es ja nicht

Peter, Pan

Hallo Lilly,

Viele vergessen diese auch und wollen nicht das Du es weißt was im § 18 BKleingG steht. Ich würde meinem Vorstand und deinem Stadtverband darauf mal hinweisen und fragen ob Sie gewillt sind gegen gültiges Recht zuverstoßen ich glaube das dann dort langsam gearbeitet wird.

MFG

Peter,Pan

Lilly

ich war so frei und stellte heute meine fragen an den landesverband bin mal gespannt was der dort sagt,das gild dann denk ich mir doch(ich hoffe es ) komplett für sh?

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